§ 5 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion
(1) Zugang zur Promotion hat, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitäts- oder Kunsthochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, nachweist oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern mit der Note "sehr gut mit Auszeichnung" und daran anschließende angemesse...
§ 5 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion
(1) Zugang zur Promotion hat, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitäts- oder Kunsthochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, nachweist oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern mit der Note "sehr gut mit Auszeichnung" und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Rahmen eines integrierten Master-/Promotionsstudiums, die den Studienmodulen des Masterstudiums an der Fakultät entsprechen, nachweist. Die Summe der Credit Points aus dem Bachelor-Studium und den auf die Promotion vorbereitenden Studien muss 270 betragen. Die Durchschnittsnote der Module des vorbereitenden Studiums muss mindestens "gut" sein, oder
c) einen Abschluss eines Master-Studiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG nachweist, d.h. einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss mit einer Regelstudienzeit von mindestens zwei Semestern.
(2) Die Zulassung zur Promotion ist zusätzlich vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Darüber hinaus kann auch der Nachweis weiterer Studienleistungen gefordert werden. Ein Abschluss wird dann als qualifiziert angesehen, wenn sowohl die Gesamtnote des Abschlusses wie auch die Note der Abschlussarbeit jeweils nicht schlechter als gut sind. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Eine unterschiedliche Behandlung von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Abschluss eines Fachhochschulstudiums einerseits und mit dem Abschluss eines Universitätsstudiums andererseits bei Zugang zum Promotionsstudium ist nicht zulässig.
(3) Mit den auf die Promotion vorbereitenden wissenschaftlichen Studien soll ein Ausbildungsstand erreicht werden, der dem von Bewerberinnen und Bewerbern gemäß Abs. 1 Ziff. a) und c) entspricht. Die vorbereitenden wissenschaftlichen Studien haben einen Umfang von maximal vier Semestern und werden vom Promotionsausschuss mit der Bewerberin oder dem Bewerber festgesetzt.
Sind noch auf die Promotion vorbereitende Studien zu absolvieren, erfolgt die Aufnahme in die Promovendenliste unter Vorbehalt, und es gilt die Betreuungsvereinbarung der Fakultät.
(4) Erfolgt die Promotion in einem Promotionsstudiengang gemäß § 67 Abs. 2 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 1 HG, ergeben sich Regelstudienzeit und Inhalte der auf die Promotion vorbereitenden Studien aus der jeweiligen Prüfungsordnung, die dem Promotionsstudiengang zugrunde liegt.
(5) Die Einschlägigkeit des Studiums ist gegeben, wenn es bestimmte, von der Fakultät festzulegende Inhalte des Promotionsfaches enthält. Die Fakultät kann einen Katalog der in Frage kommenden Studiengänge erstellen. War das Promotionsfach nicht wesentlicher Gegenstand der Abschlussprüfung, kann der Promotionsausschuss im Rahmen des erfolgreichen Abschlusses von auf die Promotion vorbereitenden Studien einen Nachweis verlangen, der die Eignung für eine Promotion erkennen lässt.
(6) Das Promotionsverfahren einschließlich der Promotionsprüfung kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsverfahren nach dieser Ordnung erfüllt,
2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt,
3. der von ihr zu verleihende Grad im Geltungsbereich des HG anzuerkennen wäre.
Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit anderen deutschen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll generell oder für den Einzelfall vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen der Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen der Promotionsordnung zu berücksichtigen.
(7) Auf die Promotion vorbereitende Studien gemäß Abs. 1 Buchstabe b können gemeinsam mit Fachhochschulen durchgeführt werden. Abs. 6 S. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Promotionsordnung oder die Vereinbarung nach Abs. 6 S. 3 bis 5 regelt das Nähere zu diesen Studien und zur gemeinsamen Betreuung.