Extract from the dissertation regulations
§ 8 Dissertation
(1) Die Dissertation muss eine selbständige Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern.
Die Publikation von wissenschaftlichen Teilergebnissen im Laufe der Erstellung der Dissertation wird ausdrücklich begrüßt.
(2) Die Dissertation kann als Dissertationsschrift, als kumulative Dissertation gem. Absatz 3 oder in begründeten Ausnahmefällen in publikationsbasierter Form gem. Absatz 4 vorgelegt werden. Über die ...
§ 8 Dissertation
(1) Die Dissertation muss eine selbständige Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern.
Die Publikation von wissenschaftlichen Teilergebnissen im Laufe der Erstellung der Dissertation wird ausdrücklich begrüßt.
(2) Die Dissertation kann als Dissertationsschrift, als kumulative Dissertation gem. Absatz 3 oder in begründeten Ausnahmefällen in publikationsbasierter Form gem. Absatz 4 vorgelegt werden. Über die Zulassung in publikationsbasierter Form entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag vor der Entscheidung gem. §§ 9, 10. Dem Antrag sind die Publikation und eine schriftliche Erklärung der/des Betreuers/in, als auch aller Koautoren/innen, aus der eine detaillierte Beschreibung des von dem/der Doktoranden/in geleisteten Beitrages hervorgeht, sowie dass dieser den überwiegenden und wesentlichen Teil der Arbeit ausmacht, beizufügen.
(3) Die Dissertation kann in kumulativer Form eingereicht werden, wenn der Doktorand zwei oder mehr wissenschaftliche Veröffentlichungen (Originalarbeiten) mit mindestens einer Veröffentlichung (Originalarbeit) als Erstautor/in aufweisen kann und
a) die Veröffentlichungen als Originalarbeiten in einer international anerkannten, begutachteten und in PubMed oder Web of Science gelisteten Fachzeitschrift erfolgt sind, oder zur Veröffentlichung angenommen wurden,
b) eine schriftliche Erklärung aller Koautoren vorliegt, aus der eine detaillierte Beschreibung des von dem Doktoranden geleisteten, abgrenzbaren Beitrages hervorgeht, und aus der ebenso hervorgeht, dass dieser den Teil der Arbeit selbständig geleistet hat,
c) die Veröffentlichungen nicht länger als maximal drei Jahre zurückliegen.
In Promotionsverfahren mit vorläufiger Zulassung kann der Promotionsausschuss in begründeten Fällen eine längere Zeitspanne zulassen.
(4) Die Dissertation kann in publikationsbasierter Form vorgelegt werden, wenn der Doktorand mindestens eine herausragende wissenschaftliche Veröffentlichung (Originalarbeit) in ungeteilter Erstautorenschaft aufweisen kann und
a) die Veröffentlichung als Originalarbeit in einer international anerkannten, begutachteten und in PubMedoder Web of Science gelisteten Fachzeitschrift erfolgt ist oder zur Veröffentlichung angenommen ist.
b) die Veröffentlichung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
In Promotionsverfahren mit vorläufiger Zulassung kann der Promotionsausschuss in begründeten Fällen eine längere Zeitspanne zulassen.