§ 4 Zulassung zur Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion zum akademischen Grad Dr.-lng. setzt den Abschluss eines ordnungsgemäßen Studiums in einem Studiengang voraus, der an einer Hochschule angeboten wird und zur bestandenen Masterprüfung oder einem gleichwertigen Examen führt.
(2) Die Bewerberin oder der Bewerber hat zunächst die Äquivalenz des Studiums mit den Lehrinhalten der im Maschinenbau, im Bauingenieurwesen und/oder der Elektrotechnik angebotenen Studiengänge u...
§ 4 Zulassung zur Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion zum akademischen Grad Dr.-lng. setzt den Abschluss eines ordnungsgemäßen Studiums in einem Studiengang voraus, der an einer Hochschule angeboten wird und zur bestandenen Masterprüfung oder einem gleichwertigen Examen führt.
(2) Die Bewerberin oder der Bewerber hat zunächst die Äquivalenz des Studiums mit den Lehrinhalten der im Maschinenbau, im Bauingenieurwesen und/oder der Elektrotechnik angebotenen Studiengänge unter Einschaltung der zuständigen sachkundigen Institutionen, die durch die Fakultät festzulegen sind, nachzuweisen. Ist die Äquivalenz nicht unmittelbar nachweisbar, wird weiter wie in Absatz 3) verfahren.
(3) Der Prüfungsausschuss bzw. der LSO-Vorstand kann nach Absatz 2) zum Nachweis der Äquivalenz Auflagen in Form von Kenntnisprüfungen mit den Inhalten typischer Lehrveranstaltungen eines Bachelor- und Masterstudiengangs Maschinenbau, Optischer Technologien, Bauingenieurwesen und/oder Elektrotechnik auferlegen, deren Bestehen spätestens bis zur Einreichung der Dissertation nachzuweisen ist. Eine nicht bestandene Kenntnisprüfung kann einmal wiederholt werden. Weitere Wiederholungen bedürfen der Zustimmung des Dekanats.
(4) Abweichend von § 4 Abs.1 können auch Personen, die in einem Studiengang nach Absatz 1 einen Bachelor-Abschluss mit hervorragendem Prädikat erworben haben, mit Auflagen zur Promotion zugelassen werden. Die mit den Auflagen verbundenen Kenntnisprüfungen müssen den Anforderungen eines in der Regel zweisemestrigen, zusätzlichen Studiums in der Fakultät entsprechen.
(5) Anhand der Hochschulzeugnisse und – sofern gemäß Absatz 3) erforderlich – einer Übersicht über die abzulegenden Kenntnisprüfungen entscheidet das Dekanat über die Zulassung. Die Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand erfolgt zu Beginn der Promotionsphase. Der Status wird vom Dekanat auf Vorschlag der Betreuerin bzw. des Betreuers zunächst auf Probe, nach spätestens einem Jahr für die Gesamtdauer der Promotion verliehen. Der Fakultätsrat ist über die Entscheidung zu informieren.
(6) Zu Beginn der Promotionsphase wird eine Promotionsvereinbarung geschlossen.