§ 3 Zugangsvoraussetzungen
(1)1Mindestens zwei Jahre vor Einreichung eines Zulassungsantrags gemäß
§ 5 muss die Erteilung einer Promotionsberechtigung bei dem Dekan beantragt werden. 2Zwischen dem Erhalt der Promotionsberechtigung und der Zulassung im Sinn von § 6 müssen mindestens zwei Fachsemester an der Fakultät für Biologie an der Ludwig-Maximilians-Universität München verbracht worden sein, es sei denn, der Dekan erkennt stattdessen ein Jahr im Gaststudium, einer Tätigk...
§ 3 Zugangsvoraussetzungen
(1)1Mindestens zwei Jahre vor Einreichung eines Zulassungsantrags gemäß
§ 5 muss die Erteilung einer Promotionsberechtigung bei dem Dekan beantragt werden. 2Zwischen dem Erhalt der Promotionsberechtigung und der Zulassung im Sinn von § 6 müssen mindestens zwei Fachsemester an der Fakultät für Biologie an der Ludwig-Maximilians-Universität München verbracht worden sein, es sei denn, der Dekan erkennt stattdessen ein Jahr im Gaststudium, einer Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen Tätigkeit an.
(2)1Ein Promotionsverfahren im beantragten Promotionsfach darf nicht endgültig nicht bestanden sein. 2Es darf auch kein Promotionsverfahren im beantragten Promotionsfach erfolgreich abgeschlossen sein. 3Es dürfen keine Gründe für die Entziehung des Doktorgrades gemäß Art. 69 BayHSchG vorliegen.
(3)1Für den Zugang zur Promotion ist ein erfolgreich abgeschlossenes Studium in Biologie oder einem anderen naturwissenschaftlichen Fachgebiet oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums aus dem Inland oder Ausland mit dem Nachweis von mindestens sechs Semestern eines biologischen oder verwandten naturwissenschaftlichen Fachstudiumstudiums
1. in einem Diplomstudiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern im Vollzeitstudium und einer schriftlichen Abschlussarbeit an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule;
2. in einem Lehramtsstudiengang für das Lehramt an Gymnasien an einer Uni-
versität oder einer vergleichbaren Hochschule;
3. in einem Masterstudiengang an einer Universität, Fachhochschule oder einer vergleichbaren Hochschule;
4. in einem Bachelorstudiengang an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule im Umfang von mindestens 240 ECTS-Punkten;
5. in einem Diplomstudiengang an einer Fachhochschule oder einer vergleichbaren Hochschule nachzuweisen.
2Bei Absolventen eines Studiums nach Satz 1 Nrn. 4 oder 5 ist die Promotion stets von einem Promotionskomitee nach § 12 Abs. 4 zu begleiten, das zu absolvierende Module, Lehrveranstaltungen und Prüfungen bestimmt, in denen während des Promotionsverhältnisses zusätzliche Prüfungsleistungen im Umfang von 30 ECTS-Punkten zu erbringen sind.
(4)1Absolventen eines den unter Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten vergleichbaren fachlich einschlägigen Studienabschlusses in einem nicht verwandten naturwissenschaftlichen Fachgebiet können eine vorläufige Promotionsberechtigung erhalten, wenn
1. die Promotion von einem Promotionskomitee im Sinn von § 12 Abs. 4 befürwortet wird und
2. während des Promotionsverhältnisses zusätzliche Prüfungsleistungen nach Vorschlag der Betreuungsperson im Umfang zwischen 15 und 30 ECTS-Punkten erbracht werden.
2Wenn die während des Promotionsverhältnisses zu erbringenden Prüfungsleistungen gemäß Satz 1 Nr. 2 nach spätestens drei Semestern bei einer Zwischenevaluation durch das Promotionskomitee nicht nachgewiesen und dem Dekan mitgeteilt werden, endet das Promotionsverhältnis.
(5) Absolventen eines Studiengangs im Sinn von Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3, die eine Gleichwertigkeit der abgelegten, fachlich einschlägigen Abschlussprüfung nicht nachweisen können, sowie Bewerber um eine Promotion im Fachgebiet Didaktik der Biologie, die ein Studium an einer Pädagogischen Hochschule oder in einem früheren erziehungswissenschaftlichen Fachbereich oder einen Lehramtsstudiengang für das Lehramt an Grundschulen, an Mittelschulen, an Realschulen oder an beruflichen Schulen erfolgreich absolviert haben, können eine Promotionsberechtigung erhalten, wenn sie eine Promotionsvorprüfung gemäß § 4 bestanden haben.