Extract from the dissertation regulations
§ 11 Dissertation
(1) 1Die Dissertation muß ein Thema aus den Gebieten der Betriebswirtschaftslehre, der Wirtschafts- und Sozialpädagogik oder der Wirtschaftsgeographie behandeln. 2Das Wissenschaftsgebiet muß durch einen Professor vertreten sein.
(2) 1Die Dissertation muß betreut werden, es sei denn, der Promotionsausschuß hat einen Antrag gemäß § 6 Abs. 3 genehmigt. 2Betreuer ist, wer das Dissertationsthema vergeben hat.
(3) Das Recht zur Vergabe von Dissertationen...
§ 11 Dissertation
(1) 1Die Dissertation muß ein Thema aus den Gebieten der Betriebswirtschaftslehre, der Wirtschafts- und Sozialpädagogik oder der Wirtschaftsgeographie behandeln. 2Das Wissenschaftsgebiet muß durch einen Professor vertreten sein.
(2) 1Die Dissertation muß betreut werden, es sei denn, der Promotionsausschuß hat einen Antrag gemäß § 6 Abs. 3 genehmigt. 2Betreuer ist, wer das Dissertationsthema vergeben hat.
(3) Das Recht zur Vergabe von Dissertationen steht im Rahmen des jeweils vertretenen Wissenschaftsgebietes jedem der prüfungsberechtigten Professoren zu, auch nach dessen Emeritierung bzw. Eintritt in den Ruhestand.
(4) 1Der Promotionsausschuß kann das Recht zur Vergabe von Dissertationen aus den Gebieten der Betriebswirtschaftslehre, der Wirtschafts- und Sozialpädagogik und der Wirtschaftsgeographie von Fall zu Fall oder für eine bestimmte Frist - gegebenenfalls unter Beschränkung auf bestimmte Wissenschaftsgebiete - Honorarprofessoren sowie außerplanmäßigen Professoren und Privatdozenten erteilen, die nicht hauptamtlich als Hochschullehrer an der Universität München tätig sind. 2Soweit dies nicht geschehen ist, können Honorarprofessoren, außerplanmäßige Professoren und Privatdozenten eine Dissertation nur im Einvernehmen mit einem hauptamtlich tätigen Professor anregen, der diese dann vergibt.
(5) 1Falls der Betreuer einer Dissertation aus der Universität München ausscheidet, bevor die Arbeit abgeschlossen ist, entscheidet der Promotionsausschuß, wer die weitere Betreuung der Dissertation übernimmt. 2Dem Kandidaten steht ein Vorschlagsrecht zu.
Merkblatt zur Möglichkeit einer kumulativen Promotion im Bereich
der Fakultät für Betriebswirtschaft (Stand: 18.10.2011)
1. Eine kumulative Promotion ist im Rahmen der derzeit gültigen Promotionsordnung in Absprache mit dem jeweiligen Betreuer der Dissertation möglich.
2. Es werden mindestens drei publikationsfähige Essays gefordert. Eine effektive
Veröffentlichung bzw. Annahme zur Veröffentlichung ist nicht erforderlich.
Unabhängig von einer eventuellen Veröffentlichung obliegt die Bewertung
den vom Promotionsausschuss bestimmten Gutachtern der Dissertation.
3. Mindestens einer der Essays ist in Alleinautorenschaft anzufertigen. Die Projektstudie kann nicht einer der drei geforderten Essays sein, jedoch können
Teile davon in einen Essay oder in mehrere Essays einfließen. In der eingereichten
Fassung der Essays ist detailliert anzugeben, welche Teile von in Koautorenschaft
verfassten Essays in erster Linie dem jeweiligen Doktoranden zuzurechnen sind. Dies ist von den Koautoren zu bestätigen. Ein in Koautorenschaft verfasster Essay kann in Abstimmung mit den Betreuern auch Bestandteil weiterer (und u. U. später) eingereichter Dissertationen sein. Die Gutachter sind jedoch nicht an das Votum der Gutachter der ersten Dissertation gebunden.
4. Die Essays sind zu einer Arbeit (in Form eines Readers) zusammenzuführen
und in dieser Form einzureichen. Für diese (zusammengeführte) Fassung ist
ein (u. U. auch relativ allgemeiner) Titel festzulegen, also z. B. Beiträge zum
Controlling. Es ist empfehlenswert, der eingereichten Fassung eine (kurze)
Einleitung hinzuzufügen, die auf eventuelle Verbindungen zwischen den Essays
und/oder auf den generellen wissenschaftlichen Rahmen dieser Essays eingeht. Natürlich kann zusätzlich auch eine übergreifende Schlussbetrachtung sinnvoll sein.