Extract from the dissertation regulations
§ 6 Dissertation
1. Mit der Dissertation weist die Kandidatin / Kandidat ihre / seine Fähigkeiten nach, durch
selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die eine Entwicklung des
Wissenschaftszweiges, ihrer / seiner Theorien und Methoden darstellen. Die Dissertation darf
nur auf der Grundlage einer Einzelleistung verfasst werden.
2. Die Dissertationsschrift soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
3. Die Dissertation soll nicht mehr...
§ 6 Dissertation
1. Mit der Dissertation weist die Kandidatin / Kandidat ihre / seine Fähigkeiten nach, durch
selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die eine Entwicklung des
Wissenschaftszweiges, ihrer / seiner Theorien und Methoden darstellen. Die Dissertation darf
nur auf der Grundlage einer Einzelleistung verfasst werden.
2. Die Dissertationsschrift soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
3. Die Dissertation soll nicht mehr als 100 Seiten (ohne Anlagen) umfassen. In begründeten Fällen
kann auf Vorschlag der Promotionskommission nach Zustimmung durch den Fakultätsrat die
Seitenzahl von 100 überschritten werden.
4. Auf Antrag kann eine kumulative Promotionsschrift genehmigt werden, wenn die Bewerberin /
der Bewerber innerhalb des wissenschaftlichen Fachgebietes mindestens drei Originalarbeiten
in einer Zeitschrift mit Impact-Faktor publiziert hat, davon mindestens eine als Erstautorin /
Erstautor. Die Originalarbeiten müssen zusammenfassend in einem Umfang von in der Regel
20 Seiten (Synopsis) dargestellt und wenn möglich separat und aufeinander aufbauend
dargelegt werden. In der kumulativen Promotion soll die Bewerberin / der Bewerber zeigen, dass
sie / er die Originalarbeiten in einen übergeordneten Forschungszusammenhang einordnen
kann. Die Synopsis ist wie eine wissenschaftliche Originalarbeit zu gliedern in Einleitung,
Fragestellung, Methoden, Ergebnisse, Diskussion, Zusammenfassung und Literaturverzeichnis.