§ 1 Zweck der Promotion und Promotionsleistungen
...
(3) An Promotionsleistungen sind zu erbringen:
a. eine Dissertation gemäߧ 9, deren Gegenstand zu den in der Fakultät für Lebenswissenschaften vertretenen Fachgebieten gehört;
b. eine mündliche Prüfung gemäß § 11.
c. die erfolgreiche Teilnahme an an der Graduiertenakademie GradTuss der Technischen Universität Braunschweig gemäß der dafür gültigen Ordnung und der Regelungen gemäß Anlage 2 dieser Ordnung bzw. die erfolgrei...
§ 1 Zweck der Promotion und Promotionsleistungen
...
(3) An Promotionsleistungen sind zu erbringen:
a. eine Dissertation gemäߧ 9, deren Gegenstand zu den in der Fakultät für Lebenswissenschaften vertretenen Fachgebieten gehört;
b. eine mündliche Prüfung gemäß § 11.
c. die erfolgreiche Teilnahme an an der Graduiertenakademie GradTuss der Technischen Universität Braunschweig gemäß der dafür gültigen Ordnung und der Regelungen gemäß Anlage 2 dieser Ordnung bzw. die erfolgreiche Teilnahme an vergleichbaren Programmen, Graduiertenkollegs oder Promotionsstudiengängen. Die Vergleichbarkeit wird vom ständigen Promotionsausschuss gemäß § 2 Absatz 4 festgestellt.
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion
(1) Als Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion sind nachzuweisen:
a) ein Abschluss eines einschlägigen universitären Diplom- bzw. Staatsexamensstudienganges von mindestens 8 Semestern in einem an der Fakultät für Lebenswissenschaften vertretenen Fachgebiet oder einem ähnlichen naturwissenschaftlichen Fachgebiet;
oder
b) ein Abschluss eines Masterstudienganges mit Anfertigung einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit in einem an der Fakultät für Lebenswissenschaften vertretenen Fachgebiet oder einem ähnlichen naturwissenschaftlichen Fachgebiet.
oder
c) ein Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiengangs gern. Buchst. a) oder b) in einem anderen Fachgebiet und Kenntnisprüfungen nach Absatz 2;
oder
d) ein Abschluss eines einschlägigen Diplomstudienganges von mindestens 8 Semestern an einer deutschen Fachhochschule in einem an der Fakultät für Lebenswissenschaften vertretenen Fachgebiet oder in einem ähnlichen naturwissenschaftlichen Fachgebiet. Dabei müssen die Gesamtnote und die Note der Diplomarbeit jeweils mindestens 'sehr gut' lauten. Ferner ist die Fähigkeit zur vertieften wissenschaftlichen Arbeit durch Kenntnisprüfungen nach Absatz 3 nachzuweisen;
oder
e) ein fachlich einschlägiges Bachelorstudium in einem an der Fakultät für Lebenswissenschaften vertretenen Fachgebiet oder in einem ähnlichen naturwissenschaftlichen Fachgebiet. Dabei müssen die Gesamtnote und die Note der Abschlussarbeit jeweils mindestens 'sehr gut' lauten. Ferner ist die Fähigkeit zur vertieften wissenschaftlichen Arbeit durch Kenntnisprüfungen nach Absatz 3 nachzuweisen.
(2) Bewerberinnen oder Bewerber nach Absatz 1 Buchst. c haben Kenntnisprüfungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfächern abzulegen, die von der Fakultät für Lebenswissenschaften angeboten werden. Diese Fächer müssen einem Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten1 entsprechen, wobei mindestens 5 Leistungspunkte aus dem Pflichtfachkatalog einer dem Promotionsthema nahe stehenden Vertiefungsrichtung stammen müssen. Die Prüfungen sind von lehrenden abzunehmen, die in den Studiengängen der Fakultät für Lebenswissenschaften zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt sind. Die Festlegung der Fächer sowie der Prüferinnen oder Prüfer erfolgt auf Vorschlag der Mentorin oder des Mentors durch das für Promotionen zuständige Mitglied des Dekanats.
(3) Bewerberinnen oder Bewerber nach Absatz 1 Buchst. d oder Buchst. e haben Kenntnisprüfungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfächern abzulegen, die von der Fakultät für Lebenswissenschaften angeboten werden. Diese Fächer müssen einem Umfang von mindestens 60 Leistungspunkten entsprechen, wobei mindestens 30 Leistungspunkte aus einem durch die Fakultät hierfür festgelegten Fächerkatalog und der Rest aus dem Pflichtfachkatalog einer dem Promotionsthema nahe stehenden Vertiefungsrichtung stammen müssen. Die Prüfungen sind von lehrenden abzunehmen, die in den Studiengängen der Lebenswissenschaften zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt sind. Die Festlegung der Fächer sowie der Prüferinnen oder Prüfer erfolgt auf Vorschlag der Mentorin oder des Mentors durch das für Promotionen zuständige Mitglied des Dekanats.
(4) Als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion im Sinne von Absatz 1 kann auch ein außerhalb Deutschlands erworbener Abschluss anerkannt werden, wenn der betreffende Abschluss a) aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen als gleichwertig mit entsprechenden an deutschen Hochschulen zu erwerbenden Abschlüssen zu bewerten ist;
oder
b) aufgrund von Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder oder der Hochschulrektorenkonferenz als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion zu bewerten ist;
oder
c) aufgrund von Abkommen der TU Braunschweig mit Partnerhochschulen außerhalb Deutschlands als gleichwertig mit einem entsprechenden an der TU Braunschweig zu erwerbenden Abschluss nach Absatz 1 Buchst. a oder b zu bewerten ist.
Das für Promotionen zuständige Mitglied des Dekanats kann auf Vorschlag der Mentorin oder des Mentors im Rahmen der Zulassung zur Promotion aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses der Antragstellerin oder dem Antragsteller über Absätze 2 bis 3 hinausgehende Auflagen erteilen, die in einem fachlichen Zusammenhang mit dem Wissenschaftsgebiet stehen, das in der Dissertation behandelt wird bzw. werden soll.
(5) Die Zulassung setzt des Weiteren voraus, dass eine Mentorin oder ein Mentor bereit ist, die Arbeit zu betreuen, und dass eine Betreuungsvereinbarung gemäß Anlage 3 vorliegt.