§ 5 Promotionsvoraussetzungen
(1) Zur Promotion hat unbeschadet der weiteren Voraussetzungen dieser Ordnung Zugang,
1. wer einen Abschluss (Diplom, Magister, Lehramt Gymnasium/Gesamtschule, Lehramt Berufskolleg oder vergleichbare Abschlüsse) nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern nachweist; ausgenommen sind Studienabschlüsse, für die ein Bachelor-Grad verliehen wird;
2. wer einen Abschluss nach einem einschlägigen...
§ 5 Promotionsvoraussetzungen
(1) Zur Promotion hat unbeschadet der weiteren Voraussetzungen dieser Ordnung Zugang,
1. wer einen Abschluss (Diplom, Magister, Lehramt Gymnasium/Gesamtschule, Lehramt Berufskolleg oder vergleichbare Abschlüsse) nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern nachweist; ausgenommen sind Studienabschlüsse, für die ein Bachelor-Grad verliehen wird;
2. wer einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach nachweist;
3. wer einen Masterstudiengang im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG nach einem einschlägigen Hochschulstudium abgeschlossen hat.
(2) Hat die Bewerberin oder der Bewerber das Promotionsfach lediglich als Nebenfach studiert, so hat sie oder er unter Berücksichtigung des absolvierten Studiengangs weitere Studien zu absolvieren und Prüfungsleistungen zu erbringen.
(3) Ausländische Examina werden anerkannt, sofern sie einem der deutschen Abschlussexamina gemäß Abs. 1 entsprechen. Über die Gleichwertigkeit ausländischer Examina mit den oben genannten Studienabschlüssen entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschul- Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen. Dazu ist von der Bewerberin oder dem Bewerber eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vorzulegen. Im Rahmen kooperativer Promotionen kann die Anerkennung ausländischer Examina auch durch gesonderte vertragliche Vereinbarungen zwischen den beteiligten Hochschulen geregelt werden. Hierbei sind zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die in Satz 2 genannten Äquivalenzkriterien zu berücksichtigen. Falls die Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, sind angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien von in der Regel bis zu 60 ECTS-Punkten aus den Masterstudiengängen des betreffenden Faches nachzuweisen.
(4) Umfang und Inhalt der nach Abs. 1 Ziff. 2 sowie Abs. 2 und Abs. 3 weiteren zu absolvierenden Studien und der zu erbringenden Prüfungsleistungen einschließlich der Wiederholungsmöglichkeiten werden von dem nach § 4 Abs. 2 zuständigen Promotionsausschuss im Benehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer festgelegt. Sie umfassen ein Studium im Promotionsfach, das einen Arbeitsaufwand von in der Regel bis zu 60 ECTS-Punkten und für Bewerberinnen und Bewerber nach Abs. 1 Ziff. 2 von in der Regel bis zu 120 ECTS-Punkten entspricht, und sollen die Promotionsreife erkennen lassen. Der erfolgreiche Abschluss wird durch den Promotionsausschuss bescheinigt. Die Festlegung des Umfangs der weiteren Studienleistungen erfolgt unter Berücksichtigung des absolvierten Studiengangs.
(5) Jede Bewerberin und jeder Bewerber hat weitere Studienleistungen im Umfang von in der Regel bis zu 30 ECTS-Punkten zu erbringen, die die Eignung für eine Promotion im Promotionsfach erkennen lassen, insbesondere eine hinreichende Breite und Tiefe der Kenntnisse im Promotionsfach sicherstellen. Umfang und Inhalt der zu absolvierenden Studien und der zu erbringenden Prüfungsleistungen einschließlich der Wiederholungsmöglichkeiten werden von dem nach § 4 Abs. 2 zuständigen Promotionsausschuss im Benehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer unter Berücksichtigung von Spezialisierungen im absolvierten Studiengang und der Ausrichtung der Dissertation festgelegt. Der Promotionsausschuss bescheinigt ihren erfolgreichen Abschluss.
(6) Die Bewerberin oder der Bewerber soll vor der Promotion in der Regel zwei Semester in der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik der Universität Paderborn studiert haben oder in einem der Institute der Fakultät tätig gewesen sein. Begründete Ausnahmen kann der Promotionsausschuss zulassen. Im Rahmen kooperativer Promotionen kann durch gesonderte vertragliche Vereinbarungen zwischen den beteiligten Hochschulen geregelt werden, dass die Bedingung von Satz 1 auch durch ein entsprechendes Studium bzw. eine entsprechende Tätigkeit an einer der anderen beteiligten Hochschulen erfüllt werden kann.
(7) Zum Promotionsverfahren wird nicht zugelassen, wer in dem Promotionsfach zweimal ein Promotionsverfahren nicht bestanden hat.
§ 20 Promotion in Kooperation mit Fachhochschulen
(1) Im Fall von kooperativen Promotionen mit Fachhochschulen wird die Bewerberin oder der Bewerber in der Regel neben einer Betreuerin oder einem Betreuer der Universität von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der Fachhochschule als weiteren Betreuer in Kooperation betreut. In der Regel ist eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Fachhochschule Zweitgutachter und Mitglied der Promotionskommission. Näheres zur Ausgestaltung des Promotionsverfahrens kann in einer Kooperationsvereinbarung geregelt werden.
(2) In Fällen kooperativer Promotionen gem. § 67 Abs. 6 HG ist eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Fachhochschule an der Betreuung der Promotionsstudien beteiligt. Die Bewerberin oder der Bewerber wird in der Regel neben einer Betreuerin oder einem Betreuer der Universität von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der Fachhochschule als weiteren Betreuer in Kooperation betreut. Umfang und Inhalt der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 weiteren zu absolvierenden Studien und der zu erbringenden Prüfungsleistungen einschließlich der Wiederholungsmöglichkeiten werden von dem nach § 4 Abs. 2 zuständigen Promotionsausschuss in Benehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer zusammen mit der weiteren Betreuerin bzw. dem weiteren Betreuer der Fachhochschule bestimmt und in einer Vereinbarung zwischen den betreuenden Hochschullehrern geregelt. In der Regel ist eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Fachhochschule Zweitgutachter und Mitglied der Promotionskommission. Näheres zur Ausgestaltung des Promotionsverfahrens kann in einer Kooperationsvereinbarung geregelt werden.