§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) 1Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist der Nachweis über ein Studium der Medizin bzw. der Zahnmedizin von mindestens zwei Semestern Dauer an der Universität Göttingen oder eine Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr an einer Klinik oder einem Institut der Medizinischen Fakultät der Georg-August-Universität oder einem ihrer akademischen Lehrkrankenhäuser nach der ärztlichen Prüfung. 2In besonderen Ausnahmefällen, d...
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) 1Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist der Nachweis über ein Studium der Medizin bzw. der Zahnmedizin von mindestens zwei Semestern Dauer an der Universität Göttingen oder eine Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr an einer Klinik oder einem Institut der Medizinischen Fakultät der Georg-August-Universität oder einem ihrer akademischen Lehrkrankenhäuser nach der ärztlichen Prüfung. 2In besonderen Ausnahmefällen, die vom Antragsteller oder der Antragstellerin zu begründen sind, kann die Dekanin oder der Dekan Befreiung von dieser Auflage erteilen.
(2) 1Bewerberinnen und Bewerber, die ihr Examen im Ausland abgeschlossen haben, können zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn sie eine ausländische ärztliche oder zahnärztliche Prüfung bestanden haben, die nach Anforderungen an Vorbildung und Studiengang als der deutschen gleichwertig anzusehen ist. 2Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der ausländischen Prüfungen entscheidet der Promotionsausschuss nach Anhörung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz in Bonn oder einer anderen Prüfstelle, die die Gleichwertigkeit feststellen kann.
§ 14 Promotion zum Doktor der Zahnmedizin
(1) Die Promotion zum "DOKTOR DER ZAHNMEDIZIN" (Dr. med. dent.) erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Kandidatin oder der Kandidat ein Studium der Zahnmedizin mit der zahnärztlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Für die mündliche Prüfung ist in die Prüfungskommission mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer aus dem Bereich der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde aufzunehmen.
§ 15 Doppelpromotion in Medizin und Zahnmedizin
Im Falle einer Doppelpromotion (Dr. med. und Dr. med. dent.) müssen die Dissertationen aus verschiedenen wissenschaftlichen Bereichen stammen.
Ab dem 01.10.2022 ist der Nachweis des Besuchs des Promotionspropädeutikums bei der Anmeldung eines neuen Promotionsvorhabens erforderlich.
Um Promovierende besser auf die Doktorarbeit vorzubereiten, bietet die UMG ein Promotionspropädeutikum an, das sich in drei Module gliedert und die wichtigsten Fragen zu den Themen „Betreuung und Planung“, „Fragestellung und wissenschaftliches Schreiben“ und „Umgang mit Daten“ behandelt.