Results 268 of 331 total

Your search criteria in foreign language possible: Ja

Universität Mannheim

Add to Watchlist (Please login)

Quick Overview

  • University Universität Mannheim
  • Faculty / department Philosophische Fakultät
  • Degree
    ... American Literature and Cultural Studies; English Linguistics and Media Science; English Literature and Cultural Studies; German Linguistics and Media Studies; German Literature and Media Studies; History; Language and Communication; Media and Communication Science; Philosophy; Romance Linguistics and Media Studies; Romance Literature and Media Studies
    American Literature and Cultural Studies; English Linguistics and Media Science ...
  • Subjects History; Linguistics, general; Philosophy
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Allgemeine Promotionsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion kann als Doktorand in der Regel nur zugelassen werden, wer in der Bundesrepublik Deutschland in dem einschlägigen Promotionsfach
      1. einen Masterstudiengang oder
      2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      3. einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochs...
      § 5 Allgemeine Promotionsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion kann als Doktorand in der Regel nur zugelassen werden, wer in der Bundesrepublik Deutschland in dem einschlägigen Promotionsfach
      1. einen Masterstudiengang oder
      2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      3. einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrechtmit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

      (2) Als Doktorand wird in der Regel nur angenommen, wer im künftigen Promotionsfach die Abschlussprüfung mindestens mit der Note „gut“ bestanden hat. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss auf Antrag des Betreuers von diesem Erfordernis absehen.

      (3) Der Promotionsausschuss kann außerdem Bewerber zulassen, die an einer ausländischen Hochschule eine gleichwertige Abschlussprüfung mit gleichwertigem Erfolg abgelegt haben. Werden Bewerber zugelassen, die im Ausland keine gleichwertige Abschlussprüfung abgelegt haben, müssen diese während der Dauer der Promotion je einen mit mindestens der Note 1,7 bewerteten Leistungsnachweis in vier Hauptseminaren auf Masterniveau im Promotionsfach vorweisen. Diese vier Hauptseminare auf Masterniveau müssen bei mindestens zwei Dozenten absolviert werden. Bei der Anerkennung von ausländischen Abschlüssen sind die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz sowie die Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften zu beachten. In Zweifelsfällen wird die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) gehört.

      (4) Für ausländische Bewerber ist der Nachweis über sehr gute deutsche Sprachkenntnisse notwendig, sofern keine deutsche Hochschulzugangsberechtigung oder ein deutschsprachiger Studienabschluss – entsprechend den für die Promotion vorausgesetzten Leistungen – an einer ausländischen Hochschule vorliegt. Der Nachweis kann geführt werden über die in § 7 Absatz 1 Ziffer 3 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung aufgeführten Nachweise. Liegt keiner der dort aufgeführten Nachweise vor, kann der Promotionsausschuss in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag zulassen.

      (5) In Ausnahmefällen, insbesondere wenn das künftige Promotionsfach, welches als Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion nachgewiesen wurde, lediglich im Nebenfachumfang studiert wurde, kann der Promotionsausschuss auch ein abgeschlossenes Studium in einem anderen Fach als dem künftigen Promotionsfach als Promotionsvoraussetzung anerkennen. Der Promotionsausschuss kann in diesen Fällen weitere Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren festsetzen. Liegen diese bei der Einschreibung als Doktorand noch nicht vollständig vor, ist dies innerhalb von drei Semestern nach der Einschreibung nachzuholen.

      (6) Für besonders qualifizierte Absolventen eines Bachelor-Studiengangs, die nicht unter die Regelung in Absatz 1 fallen, gelten besondere Zulassungsvoraussetzungen. Voraussetzung für die Bewerbung ist, dass der Bewerber herausragende Leistungen im zukünftigen Promotionsfach aus seinem bisherigen Studium nachweisen kann, und zwar durch eine Abschlussnote von 1,0. Im Vorfeld des Aufnahmeverfahrens muss der Bewerber dem zukünftigen Betreuer ein wissenschaftliches Exposé in einem Umfang von in der Regel 15 bis 20 Seiten vorlegen, in dem auch der Promotionswunsch begründet wird. Über die Eignung des Bewerbers und die Gründe, die eine solche Ausnahme rechtfertigen, entscheidet nach begründeter Stellungnahme des Betreuers und nach Einsicht in das Exposé der Promotionsausschuss. Zudem kann der Dekan einen externen Gutachter zur Bewertung des Exposés bestellen, dessen begründete Stellungnahme bei der Entscheidung durch den Promotionsausschuss zu berücksichtigen ist. Wird der Kandidat angenommen, muss er während der Dauer der Promotion je einen mit mindestens der Note 1,7 bewerteten Leistungsnachweis in vier Hauptseminaren auf Masterniveau im Promotionsfach vorweisen. Diese vier Hauptseminare auf Masterniveau müssen bei mindestens zwei Dozenten absolviert werden.

      (7) Für besonders qualifizierte Absolventen eines Diplomstudiengangs an einer Fachhochschule oder an einer Berufsakademie und für Absolventen der Notarakademie Baden-Württemberg in einem den in § 4 definierten Promotionsfächern fachverwandten Promotionsfach wird als Zulassungsvoraussetzung festgelegt, dass der Bewerber überdurchschnittlich gute Leistungen in seinem bisherigen Studium nachweisen kann, und zwar durch eine Abschlussnote von 1,0. Im Vorfeld des Aufnahmeverfahrens muss der Bewerber dem zukünftigen Betreuer ein wissenschaftliches Exposé von einem Umfang von in der Regel 15 bis 20 Seiten vorlegen, in dem auch der Promotionswunsch begründet wird. Über die Eignung des Bewerbers und die Gründe, die eine solche Ausnahme rechtfertigen, entscheidet nach begründeter Stellungnahme des Betreuers und nach Einsicht in das Exposé durch seine Mitglieder der Promotionsausschuss. Zudem kann der Dekan einen externen Gutachter zur Bewertung des Exposés bestellen, dessen begründete Stellungnahme bei der Entscheidung durch den Promotionsausschuss zu berücksichtigen ist. Wird der Kandidat angenommen, geschieht dies unter dem Vorbehalt der Eignungsfeststellung. Die Eignung wird nachgewiesen, indem während der Dauer der Promotion je ein mit mindestens der Note 1,7 bewerteter Leistungsnachweis in vier Hauptseminaren auf Masterniveau im Promotionsfach erworben wird. Diese vier Hauptseminare auf Masterniveau müssen bei mindestens zwei Dozenten absolviert werden.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 1 Art, Zweck und Bestandteile der Promotion
      ...

      (2) Die Dissertation muss eine selbständige, die Wissenschaft fördernde Arbeit sein und der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in angemessener Weise zugänglich gemacht werden. Dissertation und Disputation dienen dem Nachweis der Befähigung zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten.

      (3) Die Dissertation kann in kumulativer Form auf Basis bereits veröffentlichter oder nachweislich zur Veröffentlichung eingereichter Publikati...
      § 1 Art, Zweck und Bestandteile der Promotion
      ...

      (2) Die Dissertation muss eine selbständige, die Wissenschaft fördernde Arbeit sein und der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in angemessener Weise zugänglich gemacht werden. Dissertation und Disputation dienen dem Nachweis der Befähigung zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten.

      (3) Die Dissertation kann in kumulativer Form auf Basis bereits veröffentlichter oder nachweislich zur Veröffentlichung eingereichter Publikationen verfasst werden, soweit dies nach Maßgabe der fachspezifischen Regelungen in den Anlagen zu dieser Promotionsordnung gestattet ist. In diesem Fall ist eine auf das Thema ausgerichtete, schlüssige Gesamtkonzeption vorzulegen. Weitere fachspezifische Vorgaben der Anlagen sind einzuhalten.

      § 4 Promotionsfächer
      ...
      (2) Die Dissertation ist auf Deutsch oder Englisch anzufertigen. Über eine Anfertigung in einer anderen Sprache entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag.

      Anlagen: Fachspezifische Regelungen zur kumulativen Dissertation

      Anlage A: Medien- und Kommunikationswissenschaft
      Im Promotionsfach Medien- und Kommunikationswissenschaft kann die Dissertation in kumulativer Form verfasst werden. Eine kumulative Dissertation muss die folgenden weiteren Anforderungen erfüllen:
      (1) Sie muss aus zwei veröffentlichten oder nachweisbar zur Veröffentlichung angenommenen Aufsätzen und einem eingereichten Aufsatz jeweils bei einer Fachzeitschrift mit Peer-Review im Promotionsfach bestehen; mindestens eine dieser Fachzeitschriften muss eine internationale Fachzeitschrift sein, die entweder im Social Science Citation Index (SSCI) oder im Arts & Humanities Citation Index (AHCI) gelistet ist. Der Doktorand muss in einem der drei Aufsätze alleiniger Autor sein.
      (2) Im Sinne einer schlüssigen Gesamtkonzeption müssen die Aufsätze, die in die kumulative Dissertation eingebunden werden, in einem thematischen Zusammenhang stehen. Sie müssen zusammen mit einem Überblick im Umfang von mindestens 5.000 Wörtern, in dem die theoretischen und methodischen Grundlagen sowie die wesentlichen Innovationen und Schlussfolgerungen und ihre Bedeutung für das Promotionsfach dargestellt werden, gebunden dem schriftlichen Promotionsgesuch beigefügt werden.
      (3) Der Zeitraum zwischen dem Datum der Veröffentlichung des jüngsten und dem Datum der Veröffentlichung des ältesten der eingebundenen Aufsätze darf sechs Jahre nicht überschreiten. Wurde ein Aufsatz zum Zeitpunkt des schriftlichen Promotionsgesuchs noch nicht veröffentlicht, tritt an die Stelle des Datums der Veröffentlichung das Datum der Annahme zur Veröffentlichung.

      Anlage B: Germanistische Sprach- und Medienwissenschaft
      Im Promotionsfach Germanistische Sprach- und Medienwissenschaft kann die Dissertation in kumulativer Form verfasst werden. Eine kumulative Dissertation muss die folgenden weiteren Anforderungen erfüllen:
      (1) Sie muss aus mindestens drei jeweils in einschlägigen Fachzeitschriften mit Peer-Review veröffentlichten oder nachweisbar zur Veröffentlichung angenommenen Aufsätzen bestehen. Alternativ kann einer dieser Aufsätze in einem Sammelband mit Peer-Review erscheinen. Der Doktorand muss Erstautor sämtlicher Aufsätze sein. Im Falle geteilter Erstautorenschaft muss die Dissertation abweichend von Satz 1 in der Summe aus so vielen Aufsätzen bestehen, dass sie unter Berücksichtigung der nachgewiesenen anteiligen Autorenschaften dem Mindestumfang des Satzes 1 entsprechen. Eine geteilte Erstautorschaft wird für jeden der Erstautoren anteilig gewichtet; bei zwei Erstautoren wird eine halbe Autorenschaft, bei drei Erstautoren eine Drittelautorenschaft angerechnet. Autorengemeinschaft ist mit höchstens zwei weiteren Erstautoren zulässig.
      (2) Im Sinne einer schlüssigen Gesamtkonzeption müssen die Aufsätze, die in die kumulative Dissertation eingebunden werden, in einem thematischen Zusammenhang stehen. Sie müssen zusammen mit einem Forschungsüberblick und einer Zusammenfassung, in der die theoretischen und methodischen Grundlagen sowie die wesentlichen Innovationen und Schlussfolgerungen und ihre Bedeutung für das Promotionsfach dargestellt werden, gebunden dem schriftlichen Promotionsgesuch beigefügt werden. Forschungsüberblick und Zusammenfassung müssen zusammen einen Umfang von mindestens 15.000 Wörtern haben.
      (3) Der Zeitraum zwischen dem Datum der Veröffentlichung der jüngsten und dem Datum der Veröffentlichung des ältesten der eingebundenen Aufsätze darf sechs Jahre nicht überschreiten. Wurde ein Aufsatz zum Zeitpunkt des schriftlichen Promotionsgesuchs noch nicht veröffentlicht, tritt an die Stelle des Datums der Veröffentlichung das Datum der Annahme zur Veröffentlichung.
      (4) Sind Teile der Dissertation in gemeinsamer Arbeit mit anderen Wissenschaftlern entstanden, ist der Dissertation eine Erklärung beizufügen, welchen Anteil der Doktorand in eigenständiger Arbeit erbracht hat, und welcher Anteil jeweils den übrigen Erst- oder Koautoren zukommt. Diese Erklärung ist von allen beteiligten Autoren sowie vom Betreuer der Arbeit zu bestätigen.

      Anlage C: Anglistische Sprachwissenschaft
      Im Promotionsfach Anglistische Sprachwissenschaft kann die Dissertation in kumulativer Form verfasst werden. Eine kumulative Dissertation muss die folgenden weiteren Anforderungen erfüllen:
      (1) Sie muss mindestens aus drei veröffentlichten oder nachweislich zur Veröffentlichung angenommenen Aufsätzen und einem eingereichten Aufsatz jeweils bei einer einschlägigen Fachzeitschrift mit Peer-Review bestehen. Alternativ kann einer dieser Aufsätze in einem Sammelband mit Peer-Review erscheinen. In zwei der Aufsätze muss der Doktorand alleiniger Autor sein, in einem weiteren Aufsatz Erstautor.
      (2) Im Sinne einer schlüssigen Gesamtkonzeption müssen die Aufsätze, die in die kumulative Dissertation eingebunden werden, in einem thematischen Zusammenhang stehen. Sie müssen zusammen mit einem Forschungsüberblick und einer Zusammenfassung, in der die theoretischen und methodischen Grundlagen sowie die wesentlichen Innovationen und Schlussfolgerungen und ihre Bedeutung für das Promotionsfach dargestellt werden, gebunden dem schriftlichen Promotionsgesuch beigefügt werden. Forschungsüberblick und Zusammenfassung müssen zusammen einen Umfang von mindestens 10.000 Wörtern haben.
      (3) Der Zeitraum zwischen dem Datum der Veröffentlichung des jüngsten und dem Datum der Veröffentlichung des ältesten der eingebundenen Aufsätze darf sechs Jahre nicht überschreiten. Wurde ein Aufsatz zum Zeitpunkt des schriftlichen Promotionsgesuchs noch nicht veröffentlicht, tritt an die Stelle des Datums der Veröffentlichung das Datum der Annahme zur Veröffentlichung.

      Anlage D: Romanische Sprach- und Medienwissenschaft
      Im Promotionsfach Romanische Sprach- und Medienwissenschaft kann die Dissertation in kumulativer Form verfasst werden. Eine kumulative Dissertation muss die folgenden weiteren Anforderungen erfüllen:
      (1) Sie muss aus mindestens drei jeweils in einschlägigen Fachzeitschriften mit Peer-Review veröffentlichten oder nachweisbar zur Veröffentlichung angenommenen Aufsätzen bestehen. Alternativ kann einer dieser Aufsätze in einem Sammelband mit Peer-Review erscheinen. Der Doktorand muss alleiniger Autor eines Aufsatzes und Erstautor der übrigen Aufsätze sein.
      (2) Im Sinne einer schlüssigen Gesamtkonzeption müssen die Aufsätze, die in die kumulative Dissertation eingebunden werden, in einem thematischen Zusammenhang stehen. Sie müssen zusammen mit einem Forschungsüberblick und einer Zusammenfassung, in der die theoretischen und methodischen Grundlagen sowie die wesentlichen Innovationen und Schlussfolgerungen und ihre Bedeutung für das Promotionsfach dargestellt werden, gebunden dem schriftlichen Promotionsgesuch beigefügt werden. Forschungsüberblick und Zusammenfassung müssen zusammen einen Umfang von mindestens 15.000 Wörtern haben.
      (3) Der Zeitraum zwischen dem Datum der Veröffentlichung des jüngsten und dem Datum der Veröffentlichung des ältesten der eingebundenen Aufsätze darf sechs Jahre nicht überschreiten. Wurde ein Aufsatz zum Zeitpunkt des schriftlichen Promotionsgesuchs noch nicht veröffentlicht, tritt an die Stelle des Datums der Veröffentlichung das Datum der Annahme zur Veröffentlichung.
      (4) Sind Teile der Dissertation in gemeinsamer Arbeit mit anderen Wissenschaftlern entstanden, ist der Dissertation eine Erklärung beizufügen, welchen Anteil der Doktorand in eigenständiger Arbeit erbracht hat, und welcher Anteil jeweils den übrigen Erst- oder Koautoren zukommt. Diese Erklärung ist von allen beteiligten Autoren sowie vom Betreuer der Arbeit zu bestätigen.

      Anlage E: Sprache und Kommunikation
      Im Promotionsfach Sprache und Kommunikation kann die Dissertation in kumulativer Form verfasst werden. Eine kumulative Dissertation muss die folgenden weiteren Anforderungen erfüllen:
      (1) Sie muss aus mindestens drei jeweils in einschlägigen Fachzeitschriften mit Peer-Review veröffentlichten oder nachweisbar zur Veröffentlichung angenommenen Aufsätzen bestehen. Alternativ kann einer dieser Aufsätze in einem Sammelband mit Peer-Review erscheinen. Der Doktorand muss Erstautor sämtlicher Aufsätze sein. Im Falle geteilter Erstautorenschaft muss die Dissertation abweichend von Satz 1 in der Summe aus so
      vielen Aufsätzen bestehen, dass sie unter Berücksichtigung der nachgewiesenen anteiligen Autorenschaften dem Mindestumfang des Satzes 1 entsprechen. Eine geteilte Erstautorschaft wird für jeden der Erstautoren anteilig gewichtet; bei zwei Erstautoren wird eine halbe Autorenschaft, bei drei eine Drittelautorenschaft angerechnet. Autorengemeinschaft ist mit höchstens zwei weiteren Erstautoren zulässig.
      (2) Im Sinne einer schlüssigen Gesamtkonzeption müssen die Aufsätze, die in die kumulative Dissertation eingebunden werden, in einem thematischen Zusammenhang stehen. Sie müssen zusammen mit einem Forschungsüberblick und einer Zusammenfassung, in der die theoretischen und methodischen Grundlagen sowie die wesentlichen Innovationen und Schlussfolgerungen und ihre Bedeutung für das Promotionsfach dargestellt werden, gebunden dem schriftlichen Promotionsgesuch beigefügt werden. Forschungsüberblick und Zusammenfassung müssen zusammen einen Umfang von mindestens 15.000 Wörtern haben.
      (3) Der Zeitraum zwischen dem Datum der Veröffentlichung der jüngsten und dem Datum der Veröffentlichung des ältesten der eingebundenen Aufsätze darf sechs Jahre nicht überschreiten. Wurde ein Aufsatz zum Zeitpunkt des schriftlichen Promotionsgesuchs noch nicht veröffentlicht, tritt an die Stelle des Datums der Veröffentlichung das Datum der Annahme zur Veröffentlichung.
      (4) Sind Teile der Dissertation in gemeinsamer Arbeit mit anderen Wissenschaftlern entstanden, ist der Dissertation eine Erklärung beizufügen, welchen Anteil der Doktorand in eigenständiger Arbeit erbracht hat, und welcher Anteil jeweils den übrigen Erst- oder Koautoren zukommt. Diese Erklärung ist von allen beteiligten Autoren sowie vom Betreuer der Arbeit zu bestätigen.“
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 16 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule

      (1) Eine Promotion kann in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule (Gasthochschule) durchgeführt werden, um den Doktoranden interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und eine Auseinandersetzung mit verschiedenen Wissenschaftssystemen und Hochschulkulturen zu ermöglichen. Hierfür ist mit der ausländischen Hochschule eine Vereinbarung in Form eines Rahmenvertrages ...
      § 16 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule

      (1) Eine Promotion kann in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule (Gasthochschule) durchgeführt werden, um den Doktoranden interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und eine Auseinandersetzung mit verschiedenen Wissenschaftssystemen und Hochschulkulturen zu ermöglichen. Hierfür ist mit der ausländischen Hochschule eine Vereinbarung in Form eines Rahmenvertrages zu treffen, welcher von den beiden Rektoren der beteiligten Hochschulen zu unterzeichnen ist. Der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Universität Mannheim muss dieser Vereinbarung zustimmen. Dies wird durch die Unterschrift des Dekans der Philosophischen Fakultät der Universität Mannheim bestätigt. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten. Sie hat bestehende Promotionsordnungen bestmöglich zu berücksichtigen. Für jeden Doktoranden ist zudem eine diese Vereinbarung konkretisierende, individuelle Vereinbarung zu treffen, die von den beiden Dekanen der beteiligten Universitäten zu unterzeichnen ist.

      (2) Für die Promotion gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit im Rahmenvertrag keine besonderen Regelungen getroffen sind.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 06.06.2016
    • Homepage Internet page
    • Source Bekanntmachungen des Rektorats 04/2025 S. 14 f.
    • Source Bekanntmachung des Rektorats 16/2016, S. 5 ff.
    • Last amended 27.03.2025

You may also be interested in

Studying

All degree programmes provided by state-funded and state-recognised German higher education institutions, and tips for making a good choice of programme.

Studying

About us

The Higher Education Compass offers information about higher education institutions in Germany, and is the only portal in Germany based on information from the higher education institutions themselves.

About us