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Universität Leipzig

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Quick Overview

  • University Universität Leipzig
  • Faculty / department Philologische Fakultät
  • Degree
    ... American Language and Literature; Classical Philology; English Language and Literature; German Studies; Romance Studies; Slavic Studies; Sorbian Studies
    American Language and Literature; Classical Philology ...
  • Subjects Language and cultural studies
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zulassung zur Promotion
      (1) Als Doktorandin kann zugelassen werden, wer einen Hochschulabschluss in einem für das Promotionsgebiet zugrunde zu legenden Diplom-, Master- oder Magistergrad in einem an der Fakultät vertretenen Studienfach an einer Hochschule erworben hat bzw. die erforderliche Staatsprüfung abgelegt hat. Über Ausnahmen und in Zweifelsfällen entscheidet der Fakultätsrat.

      (2) Ausländische Abschlüsse müssen nach den aktuellen Maßgaben der Kultusministerkonferenz un...
      § 5 Zulassung zur Promotion
      (1) Als Doktorandin kann zugelassen werden, wer einen Hochschulabschluss in einem für das Promotionsgebiet zugrunde zu legenden Diplom-, Master- oder Magistergrad in einem an der Fakultät vertretenen Studienfach an einer Hochschule erworben hat bzw. die erforderliche Staatsprüfung abgelegt hat. Über Ausnahmen und in Zweifelsfällen entscheidet der Fakultätsrat.

      (2) Ausländische Abschlüsse müssen nach den aktuellen Maßgaben der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz äquivalent sein.

      (3) Weicht das Promotionsgebiet vom Studienabschluss ab, überprüft die Betreuerin die Promotionsvoraussetzungen und begründet die Einschlägigkeit.

      (4) Inhaberinnen eines Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Dieses umfasst wesentliche Prüfungen aus einem Masterstudiengang der Fakultät, der dem Fachgebiet der Promotion nach § 2 Abs. 6 entspricht. Zu prüfen ist in drei Modulen, die der Kandidat wählt. Früher erbrachte Teilleistungen können auf Antrag angerechnet werden. Regelungen zu Modulen treffen die Prüfungs- und Studienordnungen der bestehenden Masterstudiengänge. Das Bestehen jeder Prüfung ist Voraussetzung für die Feststellung der Eignung insgesamt. Die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist innerhalb desselben Verfahrens ausgeschlossen. Das Eignungsfeststellungsverfahren kann auf schriftlichen Antrag einmal wiederholt werden. Bei der Wiederholung werden bereits bestandene Prüfungen angerechnet.

      (5) Die Zulassung setzt weiter voraus, dass die Bewerberin
      a. nicht zuvor ein Promotionsverfahren, das auf denselben Doktorgrad zielt, endgültig nicht bestanden hat bzw.
      b. nicht in einem ruhenden Verfahren steht.

      (6) Die Philologische Fakultät kann Promotionsverfahren in Kooperation mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) durchführen. Im Rahmen solcher Verfahren können Professorinnen der HAW als Betreuerinnen, Gutachterinnen oder Prüferinnen tätig werden, sofern sie eine Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation nachweisen. Die Zusammenarbeit erfolgt im Benehmen mit der zuständigen HAW. Die Details der Zusammenarbeit sind in einer individuellen Vereinbarung zu regeln. HAW-Professorinnen sind in kooperativen Promotionsverfahren gleichberechtigt mit den Universitätsprofessorinnen der Philologischen Fakultät. Bei der Durchführung von kooperativen Promotionsverfahren mit einer Hochschule für angewandte Wissenschaften muss ein Mitglied der Promotionskommission Hochschullehrerin der zuständigen Hochschule für angewandte Wissenschaften sein.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation und Thesen

      (1) Mit der Dissertation ist die Fähigkeit zu belegen, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit, oder im Fall des DLL eine wissenschaftlich-künstlerische Leistung, Ergebnisse zu erzielen, die einen Beitrag zur Entwicklung des Wissenschaftsgebietes, seiner Theorien oder Methoden darstellen. Die mit der Dissertation vorgelegten Forschungsergebnisse sollen dem neuesten Stand des Fachgebiets entsprechen, einen Erkenntniszuwachs nachweisen und die entschei...
      § 7 Dissertation und Thesen

      (1) Mit der Dissertation ist die Fähigkeit zu belegen, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit, oder im Fall des DLL eine wissenschaftlich-künstlerische Leistung, Ergebnisse zu erzielen, die einen Beitrag zur Entwicklung des Wissenschaftsgebietes, seiner Theorien oder Methoden darstellen. Die mit der Dissertation vorgelegten Forschungsergebnisse sollen dem neuesten Stand des Fachgebiets entsprechen, einen Erkenntniszuwachs nachweisen und die entscheidende in- und ausländische Literatur berücksichtigen.

      (2) Als Dissertation können eine monographische Einzelschrift, eine kumulative Schrift oder im Fall des DLL eine wissenschaftlich-künstlerische Leistung eingereicht werden.

      (3) Die kumulative Dissertation besteht aus: a) begutachteten, veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten oder nach Begutachtung zur Veröffentlichung angenommenen wissenschaftlichen Arbeiten und b) einem begleitenden, in die Thematik einführenden und die Veröffentlichungen in einen thematischen Zusammenhang stellenden Text. Veröffentlichungen können in Ko-Autorinnenschaft erfolgen. In diesem Fall ist durch die Kandidatin der eigene Anteil an den Veröffentlichungen zu dokumentieren. Die Promotionskommission prüft zur Eröffnung des Promotionsverfahrens (vgl. § 9 Abs. 5), ob die Kumulation der eingereichten Schriften als Dissertation geeignet ist.

      (4) Die Dissertation darf zuvor weder im Inland noch im Ausland in gleicher oder ähnlicher Form einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegen haben.
      Die Arbeit darf vorher noch nicht in Gänze veröffentlicht worden sein.

      (5) Das Titelblatt ist entsprechend Anlage 4 zu gestalten.

      (6) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Dissertation kann in einer Fremdsprache, die an der Philologischen Fakultät fachlich vertreten ist, verfasst werden. Der Entscheid darüber obliegt dem Fakultätsrat.

      (7) Thesen sind eine komprimierte Darstellung der wesentlichen inhaltlichen Aussagen der Dissertation im Umfang von bis zu 7 Seiten. Die Thesen können in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden.

      (8) Falls die Dissertation nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst ist, ist eine der Dissertation im Umfang angemessene (max. 15 Seiten) Zusammenfassung in deutscher Sprache einzureichen, um allen Fakultätsmitgliedern ein umfassendes Verständnis der Dissertationsschrift zu ermöglichen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 23 Grenzüberschreitendes (Cotutelle-) Verfahren

      (1) Bei grenzüberschreitenden Verfahren handelt es sich um gemeinsame Promotionsverfahren zusammen mit einer ausländischen Partneruniversität. Dabei müssen in der Regel die Anforderungen beider Partneruniversitäten an ein Promotionsverfahren erfüllt werden.

      (2) Für ein grenzüberschreitendes Promotionsverfahren muss zu Beginn des Vorhabens eine individuelle Vereinbarung zwischen der Universität Leipzig und der Partneruniversit...
      § 23 Grenzüberschreitendes (Cotutelle-) Verfahren

      (1) Bei grenzüberschreitenden Verfahren handelt es sich um gemeinsame Promotionsverfahren zusammen mit einer ausländischen Partneruniversität. Dabei müssen in der Regel die Anforderungen beider Partneruniversitäten an ein Promotionsverfahren erfüllt werden.

      (2) Für ein grenzüberschreitendes Promotionsverfahren muss zu Beginn des Vorhabens eine individuelle Vereinbarung zwischen der Universität Leipzig und der Partneruniversität abgeschlossen werden, die auf Seiten der Universität Leipzig durch Rektorin, Dekanin, Betreuerin und Promovendin zu unterzeichnen ist. Diese Vereinbarung regelt die Details des Verfahrens. Dabei sind mit Rücksicht auf die akademischen Gepflogenheiten der Partneruniversität Abweichungen von der Promotionsordnung möglich. Der Aufenthalt der Doktorandin an jeder Universität soll ein Jahr nicht unterschreiten. Rahmenvereinbarungen mit ausländischen Universitäten sind möglich.

      (3) Die Zulassung erfolgt an beiden Partneruniversitäten nach den jeweiligen Regelungen.

      (4) In der Kooperationsvereinbarung ist festgelegt, an welcher der beiden Partneruniversitäten die Doktorandin die Eröffnung des Verfahrens beantragt. Je nach Ort der Eröffnung ergibt sich folgendes Verfahren:
      a. Bei Eröffnung des Verfahrens an der Philologischen Fakultät gelten deren Regelungen, soweit in der Kooperationsvereinbarung keine
      Abweichungen festgehalten sind. Die Partneruniversität soll bei der Zusammenstellung der Promotionskommission beteiligt werden. Nach Annahme der Dissertation wird diese der ausländischen Partneruniversität zusammen mit den Gutachten zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. Im Falle einer Zustimmung erfolgt die Verteidigung der Dissertation an der Philologischen Fakultät. Die Partneruniversität soll dabei berücksichtigt werden. Die Partneruniversität wird über das Ergebnis informiert. Für die Weiterführung und den Abschluss des Verfahrens gelten die §§ 15-22 dieser Ordnung entsprechend.
      b. Bei Eröffnung des Verfahrens an der ausländischen Partneruniversität entscheidet diese über Annahme und Fortführung des Verfahrens.
      Danach erhält die Philologische Fakultät die Dissertation und die Gutachten zur Entscheidung über die Annahme nach § 13, die Ent- scheidung trifft jedoch der Fakultätsrat. Für die Gutachterinnen gilt § 12 entsprechend. Die Gutachten werden auf Deutsch oder Englisch vorgelegt. Die angemessene Zusammenfassung einer nicht-deutsch-sprachigen Dissertation muss auf Deutsch vorgelegt werden (§ 7 Abs. 8). Die Dissertation und die Gutachten sind für drei Wochen auszulegen. Nach der Annahme durch den Fakultätsrat kann die Verteidigung an der Partneruniversität nach den dort geltenden Regelungen stattfinden. Die Verteidigung wird von der Philologischen Fakultät anerkannt. Die Philologische Fakultät soll bei der Verteidigung berücksichtigt werden. Für die Weiterführung und den Abschluss des Verfahrens an der Philologischen Fakultät gelten die §§ 15-22 dieser Ordnung entsprechend.

      (5) Der Doktorgrad wird von beiden Universitäten gemeinsam in der jeweils landesspezifischen Form vergeben. Die Kandidatin erhält jeweils eine eigene Urkunde beider Partneruniversitäten (gemäß Anlage 6). Beide Urkunden müssen den Hinweis enthalten, dass der Doktortitel nur in einer der landesspezifischen Variante geführt werden darf und dass die Urkunde nur gemeinsam mit der Urkunde der Partneruniversität gültig ist.

      (6) Lehnt eine der Partneruniversitäten die Fortführung des Verfahrens ab, ist das gemeinsame Verfahren beendet. Ein an der Philologischen Fakultät eröffnetes Promotionsverfahren wird gemäß der Promotionsordnung fortgesetzt. Die Kooperationsvereinbarung verliert ihre Gültigkeit. Über eine veränderte Zusammensetzung der Promotionskommission an der Philologischen Fakultät entscheidet in diesem Fall der Fakultätsrat.

      (7) Der in einem grenzüberschreitenden Promotionsverfahren erworbene akademische Grad kann nach Maßgabe der jeweils geltenden hochschulrechtlichen Bestimmungen der beteiligten Länder entzogen werden. Der Kandidatin ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen der Universität Leipzig 14/2025

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