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Technische Universität Dortmund

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Zur Promotion hat Zugang, wer
      1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      2. einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG NRW mit weniger als 300 Credits (CR) und einer Note von mindestens 1,5 und daran anschließende angemessene, auf die Prom...
      § 4 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Zur Promotion hat Zugang, wer
      1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      2. einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG NRW mit weniger als 300 Credits (CR) und einer Note von mindestens 1,5 und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern mit einer Gesamtnote von mindestens 1,5, oder 3. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Note von mindestens 1,5 mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern mit einer Gesamtnote von mindestens 1,5, oder
      4. einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG NRW mit mindestens 300 CR nachweist.

      (2) 1Entsprechend dem gewählten Thema der Dissertation erfolgt die Zulassung zum Promotionsverfahren nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 entweder für die Promotion zum*zur Doktor*in der Naturwissenschaften oder zum*zur Doktor*in der Philosophie. 2Eine Änderung der Zulassung nach Satz 1 erfordert eine erneute Zulassung zum Promotionsverfahren; der Promotionsausschuss berücksichtigt in diesem Fall im bisherigen Promotionsverfahren erbrachte Leistungen.

      (3) 1Einschlägig im Sinne des Abs. 1 ist für eine Zulassung zur Promotion zum*zur Doktor*in der Naturwissenschaften ein naturwissenschaftliches Studium mit Schwerpunkt in den Bereichen Chemie, Chemische Biologie, Physik, Lebens- oder Materialwissenschaften sowie ein Studium der Informatik oder Ingenieurswissenschaften mit naturwissenschaftlichem Schwerpunkt. 2Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Bewerber*innen zulassen. 3Zulassungen nach Satz 2 erfolgen unter der Bedingung, dass zusätzliche, angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach zu absolvieren sind. 4Der Umfang von promotionsvorbereitenden Studien nach Satz 3 hängt davon ab, welche Kenntnisse von der*dem Bewerber*in erworben werden müssen, um die fehlende Einschlägigkeit des Studiums auszugleichen.

      (4) 1Einschlägig im Sinne des Abs. 1 ist für eine Zulassung zur Promotion zum*zur Doktor*in der Philosophie ein Studium der Fächer Chemie, Biologie, Physik oder Sachunterricht in einem Lehramtsstudiengang. 2Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Bewerber*innen zulassen; in diesem Fall gelten Abs. 3 S. 3 und 4 entsprechend. 3Ein begründeter Ausnahmefall liegt in der Regel bei Bewerber*innen vor, die über ein einschlägiges Studium im Sinne des Abs. 3 Satz 1 oder 2 verfügen.

      (5) 1Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss in Absprache mit dem*der Betreuer*in festgelegt. 2Bei einer Zulassung nach Abs. 1 Nr. 3 beträgt der Umfang der promotionsvorbereitenden Studien in der Regel mindestens 2 Semester bzw. mindestens 60 CR.

      (6) 1Bewerber*innen mit einem ausländischen Studienabschluss können zugelassen werden, wenn der Abschluss anerkannt wurde. 2Der Abschluss wird anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. 3Die Anerkennung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag der*des Bewerberin*Bewerbers. 4In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzubeziehen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Dissertation

      (1) Die*Der Doktorand*in muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit auf den Wissenschaftsgebieten der promovierenden Fakultät vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt.

      (2) 1Die Dissertation darf noch nicht in dieser oder ähnlicher Form oder in Teilen Gegenstand eines staatlichen oder akademischen Prüfungsverfahrens, insbesondere eines Promotionsverfahrens, sein oder gewesen sein. 2Die Vorlage von Studien...
      § 11 Dissertation

      (1) Die*Der Doktorand*in muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit auf den Wissenschaftsgebieten der promovierenden Fakultät vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt.

      (2) 1Die Dissertation darf noch nicht in dieser oder ähnlicher Form oder in Teilen Gegenstand eines staatlichen oder akademischen Prüfungsverfahrens, insbesondere eines Promotionsverfahrens, sein oder gewesen sein. 2Die Vorlage von Studienabschlussarbeiten als Dissertation oder als Teil davon ist nach Satz 1 unzulässig. 3Die Dissertation muss den Vorgaben der an der Technischen Universität Dortmund geltenden Regeln guter wissenschaftlicher Praxis genügen.

      (3) 1Die Dissertation ist grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. 2Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag der*des Doktorandin*Doktoranden im Einvernehmen mit der*dem Betreuer*in.

      (4) 1In der Dissertation sind alle Stellen kenntlich zu machen, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen sind, unabhängig davon, ob es sich um einzelne Sätze, Formulierungen oder größere Abschnitte handelt. 2Literatur und Quellenhinweise sind in einem ausführlichen Schriftenverzeichnis zusammenzufassen. 3Im Fall der Übernahme von Stellen aus anderen Werken, bei denen die*der Doktorand*in Autor*in ist, genügt ein Hinweis zu Beginn des jeweiligen Kapitels.

      (5) 1Eine Vorabveröffentlichung von Dissertationsergebnissen ist möglich. 2Vorab veröffentlichte Ergebnisse sind in der Dissertation kenntlich zu machen.

      (6) Eine kumulative Dissertation ist nach Zustimmung der*des Betreuerin*Betreuers zulässig und muss folgende Merkmale aufweisen:
      a) 1Kumulative Dissertationen bestehen aus mehreren wissenschaftlichen Einzelarbeiten, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen und keine substanziellen Überschneidungen aufweisen dürfen. 2Zu den Einzelarbeiten soll die*der Doktorand*in einen substanziellen Beitrag geleistet haben. 3Dieser Beitrag kann beispielsweise durch eine Erstautor*innenschaft nachgewiesen werden. 4Die Einzelarbeiten müssen bereits in Peer-Review-Zeitschriften veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen sein oder sich in Peer-Review-Zeitschriften in Revision befinden.
      b) 1Der inhaltliche Zusammenhang muss in einem Gesamttitel sowie einem aus Einleitungs- und Schlussteil bestehenden verbindenden Text (Manteltext) zum Ausdruck kommen, der die Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet, diskutiert und reflektiert. 2Entgegen von Abs. 4 Satz 2 enthalten kumulative Dissertationen ein Literatur- und Quellenverzeichnis pro Kapitel, wobei ein gemeinsames Verzeichnis für den Manteltext zulässig ist. 3Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
      c) 1Für jede Einzelarbeit sind ausführlich die Beiträge der*des Doktorandin*Doktoranden sowie der Publikationsstand darzulegen. 2Sofern eine noch unveröffentlichte Einzelarbeit Beiträge anderer Wissenschaftler*innen enthält, ist deren Zustimmung zur Aufnahme dieser Beiträge in die Dissertation durch die*den Doktorandin*Doktoranden unter Mithilfe der*des Betreuerin*Betreuers auf geeignete Weise sicherzustellen.
      d) 1Die Einzelarbeiten sollen zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertation zur Publikation mit Peer-Review eingereicht worden sein. 2Über Ausnahmen, wie etwa eine Publikation auf einem einschlägigen Preprint-Server, und weitere Regelungen entscheidet der Promotionsausschuss im Einzelfall nach Stellungnahme der*des Betreuerin*Betreuers. 3Eine ausschließliche Veröffentlichung auf einem Preprint- Server ohne Peer-Review erfüllt die Anforderungen nach lit. a) nicht.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 21 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit anderen Hochschulen

      (1) 1Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit anderen Hochschulen aus dem In- oder Ausland vergeben werden. 2Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit Hochschulen ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.

      (2) 1Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit anderen Hochschulen setzt den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung voraus, in de...
      § 21 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit anderen Hochschulen

      (1) 1Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit anderen Hochschulen aus dem In- oder Ausland vergeben werden. 2Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit Hochschulen ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.

      (2) 1Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit anderen Hochschulen setzt den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung voraus, in der die Fakultäten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen, und Einzelheiten des Zusammenwirkens regeln. 2In der Vereinbarung kann in Einzelpunkten im Sinne dieser Regelungen von der Promotionsordnung abgewichen werden. 3Die Vereinbarung ist vor ihrer Unterzeichnung durch den Fakultätsrat zu beschließen.

      (3) Sehen die jeweils gültigen Promotionsordnungen der beteiligten Fakultäten ein strukturiertes Promotionsprogramm gemäß § 10 vor, so einigen sich die Fakultäten der Hochschulen darüber, wo die*der Doktorand*in dieses Programm zu absolvieren hat, bzw. welche Teile des Programms der jeweils anderen Hochschule anerkannt werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen der TU Dortmund 7/2026

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