§ 5 Voraussetzungen zur Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, oder b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien oder
c) einen Abschluss eines ein...
§ 5 Voraussetzungen zur Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, oder b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien oder
c) einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG
nachweist. Einschlägig sind dabei in der Regel die Studiengänge der Fakultät für Bau- und Umweltingenieurwissenschaften sowie der Fakultät für Maschinenbau der Ruhr-Universität Bochum und äquivalente Studiengänge anderer Hochschulen.
(2) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer die Qualifikation nach Absatz 1 erfüllt und über einen überdurchschnittlichen Abschluss oder für das Promotionsvorhaben herausragende berufliche Qualifikationen verfügt. Bei der Zulassung zur Promotion nach Absatz 1 kann der Promotionsausschuss angemessene Auflagen festlegen. Dies sind in der Regel zwei zusätzliche Kenntnisprüfungen aus einem Masterstudiengang der Fakultät. Art und Umfang werden auf Vorschlag der Erstbetreuerin bzw. des Erstbetreuers vom Promotionsausschuss festgelegt. Die Prüfungen können einmal wiederholt werden. Bewerbungen von Personen mit Fachhochschul- und Universitätsabschluss sind beim Zugang zur Promotion gleich zu behandeln.
(3) Wer einen qualifizierten Abschluss auf anderen Gebieten als unter Absatz 1 genannt erworben hat, als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Fakultät tätig ist oder war (mindestens zwei Jahre) und wessen Studienfach zu den ingenieurwissenschaftlichen oder mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern gehört, wird in der Regel ohne zusätzliche Auflagen zur Promotion zugelassen. Der Antrag auf Zulassung zur Promotion wird durch eine Beurteilung der Erstbetreuerin bzw. des Erstbetreuers in dieser Hinsicht ergänzt.
(4) Eine Zulassung nach Abs. 1 Buchstabe b) kann mit einem sehr guten Abschluss in Regelstudienzeit sowie anschließenden angemessenen, auf die Promotion vorbereitenden Studien erfolgen. Dabei muss die Gesamtnote des Abschlusses mindestens sehr gut betragen und die Abschlussarbeit mit mindestens 1,0 bewertet worden sein. Die auf die Promotion vorbereitenden Studien im Umfang von mindestens 60 LP aus dem Curriculum des zugehörigen Masterstudiengangs werden vom Promotionsausschuss im Benehmen mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber festgelegt. Die Leistungen des Vorbereitungsstudiums müssen innerhalb eines Studienjahres erbracht und im Durchschnitt mindestens mit der Note sehr gut bestanden werden. Anschließend kann die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand beantragt werden.
(5) Für Personen, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(6) Für die Aufnahme einer Promotion an der Fakultät für Bau- und Umweltingenieurwissenschaften der Ruhr-Universität Bochum muss der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber über ausreichende Kenntnisse in einer gängigen Wissenschaftssprache entweder Deutsch oder Englisch verfügt.