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Technische Universität Braunschweig

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Quick Overview

  • University Technische Universität Braunschweig
  • Faculty / department Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Umweltwissenschaften
  • Degree
    ... Architecture; Civil Engineering; Environmental Sciences; Industrial Engineering
    Architecture; Civil Engineering ...
  • Subjects Architecture, general; Civil engineering, general; Environmental engineering
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. phil.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Die Zulassung setzt in der Regel ein an einer Hochschule erfolgreich abgeschlossenes Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium in der Fachrichtung voraus, für die die Promotion gewünscht wird. Die Fachrichtung der angestrebten Promotion muss einem universitären Master-, Diplom- oder Magisterstudiengang in den Fächern Architektur, Bauingenieurwesen, Verkehrsingenieurwesen, U mweltingenieurwesen, Umweltnaturwissenschaften oder...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Die Zulassung setzt in der Regel ein an einer Hochschule erfolgreich abgeschlossenes Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium in der Fachrichtung voraus, für die die Promotion gewünscht wird. Die Fachrichtung der angestrebten Promotion muss einem universitären Master-, Diplom- oder Magisterstudiengang in den Fächern Architektur, Bauingenieurwesen, Verkehrsingenieurwesen, U mweltingenieurwesen, Umweltnaturwissenschaften oder Wirtschafts ingenieurwesen/Studienrichtung Bauingenieurwesen zuzuordnen sein.

      (2) Wenn die Promotion in einer gegenüber dem Studienabschluss anderen Fachrichtung angestrebt wird, müssen nach Maßgabe des Promotionsgremiums Kenntnisprüfungen in Fächern, die in der Fakultät angeboten werden, gemäß Absatz 4 abgelegt werden.

      (3) Personen mit herausragender Befähigung, denen ein universitärer Bachelorgrad mit Notenschnitt 1,3 oder besser verliehen wurde, können aufgrund einer Eignungsfeststellung und nach Kenntnisprüfungen gemäß Absatz 4 zur Promotion zugelassen werden.

      (4) Der Umfang der Kenntnisprüfungen wird auf Vorschlag der Betreuungsperson in Würdigung des Studienfachs der Doktorandin oder des Doktoranden durch das Promotionsgremium festgelegt. Diese Prüfungen können durch wissenschaftliche Publikationen ersetzt werden; hierüber entscheidet das Promotionsgremium. Die Prüfungen sind von Hochschullehrenden abzunehmen, die in den Studiengängen der Fakultät zu Prüfenden bestellt sind. Diese Auflagen sind in den Bescheid zur Zulassung als Doktorandin oder Doktorand nach§ 4 Absatz 6 aufzunehmen. Sie sind spätestens bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen.

      (5) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt die Gleichwertigkeit mit den inländischen Abschlüssen voraus. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Über die Gleichwertigkeit ausländischer Studien abschlüsse soll durch Hinzuziehung der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen entschieden werden.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand die Fähigkeit nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit das Fachgebiet, dem die Dissertation zugeordnet ist, weiter zu entwickeln. Die Dissertation kann als Monographie oder als kumulative Dissertation angefertigt sein.

      (2) Eine kumulative Dissertation besteht aus mehreren wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die einem Peer Review Prozess unterworfen waren: Mindestens zwei Publikat...
      § 8 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand die Fähigkeit nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit das Fachgebiet, dem die Dissertation zugeordnet ist, weiter zu entwickeln. Die Dissertation kann als Monographie oder als kumulative Dissertation angefertigt sein.

      (2) Eine kumulative Dissertation besteht aus mehreren wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die einem Peer Review Prozess unterworfen waren: Mindestens zwei Publikationen müssen dabei die Begutachtung erfolgreich durchlaufen haben. Diese müssen in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. Die kumulierten Arbeiten müssen unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sein. Es ist eine ausführliche Darstellung voranzustellen, die eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und wichtigsten Erkenntnisse aus den Publikationen in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema sowie die Würdigung des individuellen eigenen Beitrags sowie ggfs. des Beitrags der weiteren Autorinnen und Autoren an den jeweiligen Publikationen vornimmt. Die eigene wissenschaftliche Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden muss klar ersichtlich sein.

      (3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der Genehmigung durch das Promotionsgremium.

      (4) Die Gutachterinnen oder Gutachter erstatten unabhängig voneinander und ohne Kenntnis anderer Gutachten ihre schriftlichen Gutachten an den Vorsitz der Promotionskommission und empfehlen entweder die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation. Im Falle der Empfehlung auf Annahme beurteilen die Gutachterinnen und Gutachter die Qualität der Dissertation mit einer der folgenden Noten:
      mit Auszeichnung
      sehr gut (1)
      gut (2)
      bestanden (3)
      Die Noten 1, 2 und 3 können noch um+/- 0,3 differenziert werden.

      (5) Verzögert sich die Erstellung der Gutachten, so hat der Vorsitz der Promotionskommission spätestens drei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens dem Vorsitz des Promotionsgremiums die Gründe hierfür mitzuteilen. Eine Nachfrist von maximal zwei Monaten kann gewährt werden. Liegt ein Gutachten auch dann nicht vor, kann vom Dekanat eine neue Gutachterin oder ein neuer Gutachter bestellt werden.

      (6) Nach Eingang der Gutachten benachrichtigt der Vorsitz die Promotionskommission über die Empfehlung zur Annahme der Dissertation, den Zeitraum der Auslage sowie den vorgesehenen Termin der Disputation. Die Dissertation sowie die Gutachten können mindestens zwei Wochen lang von den Mitgliedern des zuständigen Promotionsgremiums eingesehen werden. In der vorlesungsfreien Zeit beträgt die Auslagefrist mindestens drei Wochen. Mit Zustimmung des Promotionsgremiums kann die Auslagefrist verkürzt werden, der Antrag ist durch den Vorsitz der Promotionskommission zu stellen.Jedes Mitglied des Promotionsgremiums hat das Recht, gegen die vorgeschlagenen Beurteilungen der Dissertation Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist zu begründen und in Textform an die Fakultät zu richten; der Einspruch wird an den Vorsitz der Promotionskommission zur Behandlung in der Kommission weitergeleitet.

      (7) Die Dissertation ist angenommen, wenn alle Gutachten die Annahme empfehlen und wenn kein Einspruch nach Absatz 6 vorliegt. Das Promotionsverfahren wird mit der Disputation fortgesetzt.

      (8) Schlägt ein Gutachten die Ablehnung der Dissertation vor oder liegt ein Einspruch nach Absatz 6 vor, so bestellt das Promotionsgremium eine oder mehrere weitere Gutachterinnen oder Gutachter. Für die zusätzlichen Gutachten gelten ebenfalls die Absätze 4 und 5. Nach Ablauf der erneuten Auslagefrist entscheidet die Promotionskommission unter Berücksichtigung aller Gutachten und Einsprüche über die Weiterführung des Verfahrens. Die Dissertation ist abgelehnt, wenn mindestens ein Gutachten die Ablehnung empfiehlt und wenn dagegen kein Einspruch nach Absatz 6 vorliegt.

      (9) Mit der Ablehnung der Dissertation ist das Promotionsverfahren beendet. Die Fakultät teilt der Doktorandin oder dem Doktoranden die Einstellung des Promotionsverfahrens mit. Eine Ausfertigung der zurückgewiesenen Arbeit mit sämtlichen Gutachten ist zu den Akten der Fakultät zu nehmen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 18 Kooperative Betreuung von Promotionen

      (1) Zur Förderung der Mobilität junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können Promotionsverfahren auch gemeinsam mit ausländischen Hochschulen durchgeführt und ein gemeinsamer Doktorgrad verliehen werden. Voraussetzung ist, dass die ausländische Hochschule ein Promotionsrecht besitzt und die von ihr vergebenen Abschlüsse und verliehenen Grade denen deutscher Universitäten äquivalent sind.

      (2) Kandidatinnen und Kandidaten, d...
      § 18 Kooperative Betreuung von Promotionen

      (1) Zur Förderung der Mobilität junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können Promotionsverfahren auch gemeinsam mit ausländischen Hochschulen durchgeführt und ein gemeinsamer Doktorgrad verliehen werden. Voraussetzung ist, dass die ausländische Hochschule ein Promotionsrecht besitzt und die von ihr vergebenen Abschlüsse und verliehenen Grade denen deutscher Universitäten äquivalent sind.

      (2) Kandidatinnen und Kandidaten, die beabsichtigen, ein Promotionsverfahren durchzuführen, das sowohl von der Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Umweltwissenschaften sowie von einer oder mehreren ausländischen Fakultäten bzw. Fachbereichen gemeinsam betreut wird (multinationale „Cotutelle Promotion"), haben rechtzeitig bei den Dekaninnen oder Dekanen der beteiligten Fakultäten/Fachbereiche einen Antrag zu stellen. Um dem Antrag entsprechen zu können, bedarf es einer Vereinbarung mit der ausländischen Hochschule oder den ausländischen Hochschulen über die Durchführung des internationalen Promotionsverfahrens.

      (3) In der Vereinbarung sind insbesondere der Verfahrensablauf und der Umfang der Mitwirkungsrechte der beteiligten Fakultäten/Fachbereiche bei der Bewertung der Leistungen und der Festsetzung der Abschlussnote zu regeln. Es ist sicherzustellen, dass Betreuungsberechtigte nach § 5 ausgewählt werden. Sofern neben den § 2 Absatz 2 entsprechenden Promotionsleistungen weitere Leistungen nach den Promotionsordnungen der ausländischen Hochschulen erforderlich sind, werden die entsprechenden Leistungen ebenfalls festgelegt. Weiter muss aus der Vereinbarung hervorgehen, dass aufgrund der wissenschaftlichen Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten nur eine von allen Partneruniversitäten gemeinsam ausgestellte Urkunde verliehen werden kann, in der zu vermerken ist, dass das Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit den ausländischen Partneruniversitäten durchgeführt worden ist und die oder der Promovierende das Recht erhält, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder der entsprechenden ausländischen Form zu führen. In Klammern können die Namen der beteiligten Hochschulen hinzugefügt werden. Die Promotionsurkunde wird mit dem Siegel der beteiligten Fakultäten versehen.

      (4) Auf Grundlage entsprechender Kooperationsvereinbarungen können Promotionsverfahren auch mit Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschule oder auch mit Hochschulen, die einer Universität nicht gleichgestellt sind, durchgeführt werden (kooperative Promotionsverfahren). Abweichend von § 4 Absatz 2 oder § 5 kann in diesen Fällen eine zusätzliche Betreuungsperson der Forschungseinrichtung oder der Hochschule vom zuständigen Promotionsgremium bestellt werden. Die Qualifikation dieser Person ist durch die Forschungseinrichtung oder Hochschule nachzuweisen und durch das Promotionsgremium zu bestätigen. Die bestellte Betreuungsperson erhält bei der Durchführung des Promotionsvorhabens die gleichen Rechte wie die Betreuungsperson der Fakultät. Die universitäre Betreuung und das weitere Prüfungsverfahren richten sich nach dieser Ordnung.

      (5) Mit Zustimmung der Fakultät können für einzelne internationale Promotionsverfahren weitere abweichende Regelungen von Absatz 3 getroffen werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen Verkündungsblatt 1667/2025

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