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Technische Universität Dortmund

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Quick Overview

  • University Technische Universität Dortmund
  • Faculty / department Fakultät Kulturwissenschaften
  • Degree
    ... English and American Language and Literature; German Studies; History; Journalism
    English and American Language and Literature; German Studies ...
  • Subjects Cultural studies; English studies, general; History
  • Academic degrees Dr. phil.; Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) 1Zur Promotion hat Zugang, wer
      1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird und einer Note von mindestens „gut” (2,3), oder
      2. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf ...
      § 4 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) 1Zur Promotion hat Zugang, wer
      1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird und einer Note von mindestens „gut” (2,3), oder
      2. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern und einer Note von mindestens „gut” (2,3), oder
      3. einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2 HG NRW und einer Note von mindestens „gut” (2,3) nachweist.
      2Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerber*innen zulassen, die nicht die geforderte Mindestnote erreicht haben, und dafür den Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, verlangen. 3Im Fall des Satzes 2 entscheidet der Promotionsausschuss nach Einholung einer Stellungnahme der*des Betreuerin*Betreuers.

      (2) 1Einschlägig im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist ein Studium in den Fächern Amerikanistik, Anglistik, Empirische Mehrsprachigkeitsforschung, Germanistik, Journalistik, Kommunikationswissenschaft, Kulturwissenschaft, Linguistik, Literaturwissenschaft und Sprachwissenschaft. 2Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Bewerber*innen zulassen. 3Zulassungen nach Satz 2 erfolgen unter der Bedingung, dass zusätzliche, angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach zu absolvieren sind. 4Der Umfang von promotionsvorbereitenden Studien nach Satz 3 hängt davon ab, welche Kenntnisse von der *dem Bewerber*in erworben werden müssen, um die fehlende Einschlägigkeit des Studiums auszugleichen. 5Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss in Absprache mit der*dem Betreuer*in festgelegt.

      (3) 1Bewerber*innen, die einen Abschluss gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nachweisen, müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion promotionsvorbereitende Studien von mindestens zwei Semestern oder von 60 Credits absolvieren. 2Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.

      (4) 1Bewerber*innen mit einem ausländischen Studienabschluss können zugelassen werden, wenn der Abschluss anerkannt wurde. 2Der Abschluss wird anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. 3Die Anerkennung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag der*des Bewerberin*Bewerbers. 4In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzubeziehen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Dissertation

      (1) Der*Die Doktorand*in muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit auf den Wissenschaftsgebieten der promovierenden Fakultät vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt.

      (2) 1Die Dissertation darf noch nicht in dieser oder ähnlicher Form oder in Teilen Gegenstand eines staatlichen oder akademischen Prüfungsverfahrens, insbesondere eines Promotionsverfahrens, sein oder gewesen sein. 2Die Vorlage
      von Stu...
      § 11 Dissertation

      (1) Der*Die Doktorand*in muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit auf den Wissenschaftsgebieten der promovierenden Fakultät vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt.

      (2) 1Die Dissertation darf noch nicht in dieser oder ähnlicher Form oder in Teilen Gegenstand eines staatlichen oder akademischen Prüfungsverfahrens, insbesondere eines Promotionsverfahrens, sein oder gewesen sein. 2Die Vorlage
      von Studienabschlussarbeiten als Dissertation oder als Teil davon ist nach Satz 1 unzulässig. 3Die Dissertation muss den Vorgaben der an der Technischen Universität Dortmund geltenden Regeln guter wissenschaftlicher Praxis genügen.

      (3) 1Die Dissertation ist grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. 2Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag der*des Doktorandin*Doktoranden im Einvernehmen mit dem*der Betreuer*in.

      (4) 1In der Dissertation sind alle Stellen kenntlich zu machen, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen sind. 2Literatur und Quellenhinweise sind in einem ausführlichen Schriftenverzeichnis zusammenzufassen.

      (5) 1Eine Vorabveröffentlichung von Dissertationsergebnissen ist möglich. 2Vorab veröffentlichte Ergebnisse sind in der Dissertation kenntlich zu machen.

      (6) 1Als schriftliche Promotionsleistung kann auch eine kumulative Arbeit vorgelegt werden. 2Kumulative Dissertationen bestehen aus mindestens drei wissenschaftlichen Einzelarbeiten, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, keine substanziellen Überschneidungen aufweisen und in ihrer Gesamtheit eine einer Dissertationsschrift gleichwertige selbständige Leistung darstellen. 3Der inhaltliche Zusammenhang muss in einem Gesamttitel sowie einem aus Einleitungs- und Schlussteil bestehenden verbindenden Text (Manteltext) zum Ausdruck kommen, der die Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert. 4Der*Die Doktorand*in muss die Mehrheit der Einzelarbeiten als Erstautor*in verfasst haben. 5Bei geteilter Autorschaft muss der Beitrag des*der Doktorandin*Doktoranden als eigenständig erbrachte Leistung abgrenzbar sein. 6Der*Die Doktorand*in ist verpflichtet, ihren*seinen Anteil an den Einzelarbeiten im Manteltext darzulegen und von den anderen Autor*innen schriftlich bestätigen zu lassen. 7In die Bewertung der kumulativen Dissertation dürfen nur die von der*dem Doktorandin*Doktoranden selbst erstellten Anteile einfließen 8Die Einzelarbeiten dürfen bereits veröffentlicht sein; Veröffentlichungen sollen jedoch nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. 9Absatz 1 bis 4 gelten entsprechend.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 21 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit anderen Hochschulen

      (1) 1Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit anderen Hochschulen aus dem In- oder Ausland vergeben werden. 2Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit Hochschulen ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.

      (2) 1Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit anderen Hochschulen setzt den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung voraus, in de...
      § 21 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit anderen Hochschulen

      (1) 1Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit anderen Hochschulen aus dem In- oder Ausland vergeben werden. 2Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit Hochschulen ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.

      (2) 1Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit anderen Hochschulen setzt den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung voraus, in der die Fakultäten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen, und Einzelheiten des Zusammenwirkens regeln. 2In der Vereinbarung kann in Einzelpunkten im Sinne dieser Regelungen von der Promotionsordnung abgewichen werden. 3Die Vereinbarung ist vor ihrer Unterzeichnung durch den Fakultätsrat zu beschließen.

      (3) Sehen die jeweils gültigen Promotionsordnungen der beteiligten Fakultäten ein strukturiertes Promotionsprogramm gemäß § 10 vor, so einigen sich die Fakultäten der Hochschulen darüber, wo der*die Doktorand*in dieses Programm zu absolvieren hat, bzw. welche Teile des Programms der jeweils anderen Hochschule anerkannt werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund, 24/2025

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