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Technische Universität Chemnitz

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Quick Overview

  • University Technische Universität Chemnitz
  • Faculty / department Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften
  • Degree
    ... Angewandte Bewegungswissenschaften; Psychology; Public Health; Sensorik und Kognitive Psychologie; Sociology; Sports Science
    Angewandte Bewegungswissenschaften; Psychology ...
  • Subjects Psychology, general; Social sciences, general; Sport, general
  • Academic degrees Dr. P.H.; Dr. phil.; Dr. rer. nat.; Dr. rer. soc.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Voraussetzungen zur Promotion

      (1) Wer an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen in einem Studiengang, welcher einem der Promotionsfächer nach § 1 Abs. 3 zugeordnet werden kann, mit überdurchschnittlichen Leistungen erworben hat und die Absicht hat, eine Dissertation anzufertigen, kann als Doktorandin oder Doktorand angenommen sowie zur Promotion zugelassen werden. Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie Zulassung zur Promotio...
      § 3 Voraussetzungen zur Promotion

      (1) Wer an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen in einem Studiengang, welcher einem der Promotionsfächer nach § 1 Abs. 3 zugeordnet werden kann, mit überdurchschnittlichen Leistungen erworben hat und die Absicht hat, eine Dissertation anzufertigen, kann als Doktorandin oder Doktorand angenommen sowie zur Promotion zugelassen werden. Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie Zulassung zur Promotion entscheidet der Fakultätsrat auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers. Es besteht kein Anspruch auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie Zulassung zur Promotion. Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie Zulassung zur Promotion (Zulassungsantrag) ist so früh wie möglich schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Fakultät zu richten. Als Anlagen sind dem Zulassungsantrag beizufügen:
      1. ein Nachweis über die abgelegte Hochschulabschlussprüfung,
      2. die Bereitschaftserklärung der Betreuerin oder des Betreuers zur wissenschaftlichen Betreuung der Dissertation,
      3. das Formular zur Erfassung der Promovierendendaten zum Zweck der Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie der Zulassung zur Promotion und der Durchführung des Promotionsverfahrens (wird vom Dekanat der Fakultät zur Verfügung gestellt).

      (2) Bewerberinnen oder Bewerber, die an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen mit überdurchschnittlichen Leistungen in einem Studiengang erworben haben, welcher den in § 1 Abs. 3 genannten Promotionsfächern nicht oder nur teilweise entspricht, oder die nach Absatz 1 nicht zweifelsfrei nachweisen können, dass ihre bisherigen Leistungen überdurchschnittlich waren, können in Ausnahmefällen im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens als Doktorandinnen oder Doktoranden angenommen sowie zur Promotion zugelassen werden. Der Fakultätsrat entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder im Eignungsfeststellungsverfahren auf Vorschlag der Fachvertreterinnen und Fachvertreter über Umfang, Form und Inhalt der zusätzlich zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen.

      (3) Die zusätzlichen Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Absatz 2 sind vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 7) nachzuweisen. Sind die zusätzlichen Leistungen benotbar, sind diese mindestens mit dem Notendurchschnitt „gut“ abzulegen, wobei jede einzelne Leistung zu bestehen und nachzuweisen ist.

      (4) Im kooperativen Promotionsverfahren wirken die Hochschulen für angewandte Wissenschaften und die Technische Universität Chemnitz zusammen, indem sie die Promotionsleistungen gemeinsam betreuen.

      (5) Inhaberinnen oder Inhaber eines Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren akademischen Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens als Doktorandinnen bzw. Doktoranden angenommen sowie zur Promotion zugelassen werden, wenn sie:
      1. den Abschlussgrad in einem Studiengang, welcher einem Promotionsfach nach § 1 Abs. 3 zuzuordnen ist, erworben haben, nachweislich zu den fünf v. H. besten Absolventinnen oder Absolventen ihres Studiengangsjahrganges gehören sowie zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen in einem dem Promotionsfach entsprechenden Masterstudiengang im Gesamtumfang von zwei Semestern erbracht haben, die mindestens mit „gut“ bewertet wurden, wobei jede einzelne Leistung zu bestehen und nachzuweisen ist, oder
      2. eine mindestens zweijährige wissenschaftliche Berufstätigkeit mit Bezug zu einem Promotionsfach nach § 1 Abs. 3 nachgewiesen haben. Das Eignungsfeststellungsverfahren umfasst in diesen Fällen die Einschätzung der Eignung zur Promotion durch eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter, die oder der von der Fakultät bestellt wird und nicht zugleich Betreuerin oder Betreuer der Promotion sein darf, und weiterhin die Festlegung von Umfang, Form und Inhalt zusätzlich zu erbringender Studien- und Prüfungsleistungen. Die zusätzlichen Leistungen sind mindestens mit dem Notendurchschnitt „gut“ abzulegen, wobei jede einzelne Leistung zu bestehen und nachzuweisen ist.

      (6) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina entscheidet der Fakultätsrat unter Berücksichtigung geltender Äquivalenzvereinbarungen. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören. Sofern die Gleichwertigkeit anerkannt wird, gelten Absatz 1 bis 5 entsprechend.

      (7) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie Zulassung zur Promotion bzw. die jeweilige Ablehnung erhält die Doktorandin oder der Doktorand bzw. die abgelehnte Bewerberin oder der abgelehnte Bewerber unverzüglich einen schriftlichen Bescheid.

      (8) Gibt die Doktorandin oder der Doktorand nach der Annahme als Doktorandin oder Doktorand und Zulassung zur Promotion eine schriftliche Rücktrittserklärung ab, so erfolgt durch den Fakultätsrat der Abbruch des Promotionsverfahrens.

      (9) Eine Doktorandin oder ein Doktorand ist verpflichtet, eine Änderung des Status der Promotion (Wechsel der Hochschule, Beurlaubung, sonstige Unterbrechung der Promotion, aktive Fortsetzung der Promotion, Abbruch der Promotion) dem Dekanat der Fakultät unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zudem ist die Doktorandin oder der Doktorand verpflichtet, erstmals nach Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie Zulassung zur Promotion sowie jährlich zum 01.11. dem Dekanat der Fakultät mittels des Formulars zur Erfassung der Promovierendendaten zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Hochschulstatistikgesetz (wird vom Dekanat der Fakultät zur Verfügung gestellt) die darin abgefragten Daten schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine entsprechende Mitteilung durch die Doktorandin oder den Doktoranden können die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie Zulassung zur Promotion vom Promotionsausschuss nach Anhörung der Betreuerin oder des Betreuers widerrufen werden.

      (10) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie Zulassung zur Promotion können zudem vom Fakultätsrat nach Anhörung der Betreuerin oder des Betreuers auf Empfehlung des Promotionsausschusses widerrufen werden, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens (Promotionsantrag) nicht spätestens sechs Jahre nach dem Zulassungsantrag gestellt wird.

      (11) Bei einem Widerruf der Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie Zulassung zur Promotion teilt die Dekanin oder der Dekan der betroffenen Person schriftlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen die Gründe hierfür und den zulässigen Rechtsbehelf mit. Die betroffene Person erhält im Falle des Widerrufes der Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie Zulassung zur Promotion außer dem Zulassungsantrag alle eingereichten Unterlagen zurück.

      (12) Zwischen der Doktorandin oder dem Doktoranden und der Betreuerin oder dem Betreuer ist eine schriftliche Betreuungsvereinbarung abzuschließen, welche insbesondere Regelungen zu folgenden Aspekten enthalten soll: Namen der Beteiligten, Arbeitstitel der Promotion, verbindlicher Arbeits- und Zeitplan, beidseitige Rechte und Pflichten, Arbeitsplatzregelungen, Absprachen zur Vereinbarkeit von privater Situation und Promotion, Verpflichtung auf die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Regelungen für Konfliktfälle, Integration in eine Arbeitsgruppe, in einen Forschungsverbund oder in ein Graduiertenprogramm (Graduiertenkolleg, Graduiertenschule o. ä.). Durch das Dekanat der Fakultät wird eine Musterbetreuungsvereinbarung zur Verfügung gestellt.

      (13) Die besonderen Bedürfnisse von Doktorandinnen oder Doktoranden während der Inanspruchnahme des Mutterschutzes und der Elternzeit sowie die besonderen Bedürfnisse von Doktorandinnen oder Doktoranden mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten werden auf entsprechenden Antrag berücksichtigt, sodass die betroffenen Doktorandinnen oder Doktoranden in ihrer Promotion nicht benachteiligt werden. Dem jeweiligen Antrag sind geeignete Nachweise beizufügen. Für die Entscheidung über angemessene Maßnahmen ist der Fakultätsrat zuständig. Die gesetzlich geregelten Schutzbestimmungen zu Mutterschutz und Elternzeit sind zu berücksichtigen
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Allgemeines

      (1) Bei der Wahl des Dissertationsthemas und bei dessen Bearbeitung können eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Fakultät bzw. mehrere Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer verschiedener Fächer oder Fakultäten oder eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (vgl. § 3 Abs. 4) allein oder gemeinsam betreuend mitwirken. Das Thema muss sich einem Promotionsfach der Fakultät zuordnen lassen.

      (2)...
      § 9 Allgemeines

      (1) Bei der Wahl des Dissertationsthemas und bei dessen Bearbeitung können eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Fakultät bzw. mehrere Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer verschiedener Fächer oder Fakultäten oder eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (vgl. § 3 Abs. 4) allein oder gemeinsam betreuend mitwirken. Das Thema muss sich einem Promotionsfach der Fakultät zuordnen lassen.

      (2) Eine von einer anderen Fakultät oder einem anderen Fachbereich abgelehnte Abhandlung kann nicht als Dissertation angenommen werden.

      (3) Dissertationen können noch nicht veröffentlichte, teilweise oder ganz veröffentlichte Texte und Daten enthalten. Die gegebenenfalls veröffentlichten oder zur Veröffentlichung eingereichten Teile sind in der Dissertation zu kennzeichnen.

      (4) Darüber hinaus sind publikationsbasierte („kumulative“) Dissertationen zulässig. Kumulative Dissertationen müssen folgenden Anforderungen genügen: Sie bestehen aus mindestens drei Artikeln, die in einschlägigen Fachzeitschriften mit peer review erschienen oder zur Veröffentlichung angenommen worden sind. Für mindestens zwei davon ist die Doktorandin oder der Doktorand die alleinige Erstautorin oder der alleinige Erstautor. Bei mindestens drei der eingereichten Artikel darf keiner der Gutachterinnen oder Gutachter Erstautorin oder Erstautor sein. Über begründete Ausnahmefälle entscheidet auf schriftlichen Antrag der Fakultätsrat nach Empfehlung des Promotionsausschusses. Ein weiterer Text (Synopse) leistet eine kritische Reflexion der Publikationen im Sinne der Weiterentwicklung des Fachgebietes (§ 2 Abs. 1). Lediglich eine der Gutachterinnen oder einer der Gutachter der Dissertation darf zugleich Koautorin oder Koautor der Publikationen sein. Sind zwei Gutachterinnen oder Gutachter Koautorinnen oder Koautoren der eingereichten Artikel, ist eine dritte Gutachterin oder ein dritter Gutachter hinzuzuziehen.

      (5) Die Fakultät ist berechtigt, eingereichte Dissertationen mit technischer Unterstützung auf Plagiate zu überprüfen. Hierzu kann eine automatisierte Analyse durch eine externe Dienstleisterin oder einen externen Dienstleister erfolgen, wobei die Dissertationen zuvor pseudonymisiert werden. Eine Rückführung auf personenbezogene Daten ist der Dienstleisterin oder dem Dienstleister nicht möglich. Die Verarbeitung erfolgt gemäß den datenschutzrechtlichen Vorschriften.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 22 Besondere Bestimmungen für die Durchführung binationaler Promotionsvorhaben

      (1) Auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung kann die Fakultät gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule, die das Promotionsrecht in ihrem Lande besitzt, ein binationales Promotionsverfahren durchführen. In einem binationalen Promotionsverfahren wird auf Grund einer Dissertation und einer mündlichen Promotionsleistung gemeinsam ein Doktorgrad verliehen.

      (2) Die Bestimmungen dieser Pro...
      § 22 Besondere Bestimmungen für die Durchführung binationaler Promotionsvorhaben

      (1) Auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung kann die Fakultät gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule, die das Promotionsrecht in ihrem Lande besitzt, ein binationales Promotionsverfahren durchführen. In einem binationalen Promotionsverfahren wird auf Grund einer Dissertation und einer mündlichen Promotionsleistung gemeinsam ein Doktorgrad verliehen.

      (2) Die Bestimmungen dieser Promotionsordnung gelten sinngemäß auch für binationale Promotionsverfahren. Davon abweichend wird festgelegt:
      1. Die Bewerberin oder der Bewerber für eine binationale Promotion muss sowohl die Zulassungsvoraussetzungen an der Technischen Universität Chemnitz als auch die Zulassungsvoraussetzungen der beteiligten Hochschule erfüllen.
      2. Die Dissertation wird durchgängig in einer Sprache geschrieben und enthält eine Zusammenfassung in Englisch und in den jeweiligen Landessprachen.
      3. Die Promotionskommission wird mit mindestens je zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern aus beiden Hochschulen besetzt. Hierzu beauftragen die jeweils zuständigen Gremien die Vertreterinnen oder Vertreter aus ihrer Hochschule. Die zwei Betreuerinnen oder Betreuer aus beiden Hochschulen sollen Mitglieder der Promotionskommission sein.
      4. Zur Beurteilung der Dissertation werden von den jeweils zuständigen Gremien beider Hochschulen je zwei Gutachterinnen oder Gutachter benannt. Eine Gutachterin oder ein Gutachter muss Professorin
      oder Professor an der Fakultät sein.
      5. Wird die Dissertation von einer der beteiligten Hochschulen nicht angenommen, endet das gemeinsame Promotionsverfahren.
      6. Findet die mündliche Promotionsleistung an der ausländischen Hochschule statt, so wird hierdurch die mündliche Promotionsleistung an der Technischen Universität Chemnitz ersetzt. Näheres regelt die mit der ausländischen Hochschule nach Absatz 1 abzuschließende Kooperationsvereinbarung.
      7. Das binationale Promotionsverfahren wird mit der Verleihung einer gemeinsamen Promotionsurkunde beider Hochschulen, die in den Landessprachen ausgefertigt wird, abgeschlossen. Sie enthält die Bezeichnung des akademischen Grades nach § 1 Abs. 1 sowie des entsprechenden ausländischen akademischen Grades. Aus der Urkunde muss hervorgehen, dass das Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerhochschule durchgeführt wurde. Die beteiligten Hochschulen sind zu nennen; die Urkunde wird mit dem Siegel beider Hochschulen versehen. An die Stelle einer gemeinsamen Urkunde können auch Einzelurkunden beider Hochschulen treten, aus denen deutlich hervorgeht, dass beide Urkunden zusammen eine gemeinsame Promotionsurkunde darstellen.
      8. Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Doktorandin oder der Doktorand das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische
      Hochschule angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades erworben. Die Promotionsurkunde enthält den Zusatz, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein im Ausland erworbener Grad im Sinne des § 45 SächsHSG ist. Näheres regelt die nach Absatz 1 abzuschließende Kooperationsvereinbarung. Sie bedarf der Zustimmung des Fakultätsrates.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

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  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 32/2025, S. 1573 ff.

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