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Universität Hildesheim

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Quick Overview

  • University Universität Hildesheim
  • Faculty / department Fachbereich 1 Erziehungs- und Sozialwissenschaften
  • Degree
    ... Catholic Religious Education; Education; Educational Psychology; Educational Sociology; Philosophy; Political Science; Protestant Religious Education Theory; Social and Organisational Education
    Catholic Religious Education; Education ...
  • Subjects Pedagogics and education, general; Social sciences, general
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand und für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand und auf Zulassung zur Promotion soll in der Regel einen Abschluss mit gehobenem Prädikat (d. h. eine Note von 2,5 oder besser) in einem wissenschaftlichen Studiengang in Form eines Diplom-, Magister- oder Master-Zeugnisses, eines Zeugnisses über die erste Staatsprüfung für das höhere Lehramt od...
      § 3 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand und für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand und auf Zulassung zur Promotion soll in der Regel einen Abschluss mit gehobenem Prädikat (d. h. eine Note von 2,5 oder besser) in einem wissenschaftlichen Studiengang in Form eines Diplom-, Magister- oder Master-Zeugnisses, eines Zeugnisses über die erste Staatsprüfung für das höhere Lehramt oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen. Diesem Abschluss muss ein (ggf. konsekutives) Studium im Umfang von insgesamt wenigstens 300 Leistungspunkten zugrunde liegen. Soweit in dem zugrunde liegenden Studium keine Leistungspunkte vergeben wurden, entscheidet der Promotionsausschuss über die Gleichwertigkeit der erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung eines an der Universität Hildesheim angebotenen gleichwertigen Studiums, in dem Leistungspunkte vergeben wurden. Die abgeschlossene Studienrichtung muss einen Bezug zu im Fachbereich vertretenen Fachgebieten haben. Über Ausnahmen von den Sätzen 1, 2 und 4 entscheidet der Promotionsausschuss. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Abschluss nachweist, der die studiengangbezogenen Eignungskriterien für den Zugang zu einem am Fachbereich angesiedelten Promotionsstudiengang erfüllt, sofern die Zugangsvoraussetzungen ein Prädikatsexamen oder eine gleichwertige Bedingung vorsehen.

      (2) Absolventinnen und Absolventen von (ggf. konsekutiven) Studiengängen im Umfang von weniger als 300 Leistungspunkten, aber mindestens 240 Leistungspunkten, die das Studium mit gehobenem Prädikat abgeschlossen haben, können ebenfalls zur Promotion angenommen werden. Diese Absolventinnen und Absolventen müssen den Nachweis über die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit erbringen. Dies erfolgt entweder
      - durch eine qualifizierte Vorstellung des wissenschaftlichen Vorhabens in Form eines Exposés sowie durch mündliche Fachprüfungen in zwei Fächern, die an der Universität Hildesheim vertreten sind, oder
      - durch qualifizierte Studien- und Prüfungsleistungen eines Aufbaustudiums nach Absatz 3.
      Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

      (3) Das Aufbaustudium für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand beträgt mindestens zwei Semester. Es ist unter Anleitung von mindestens einer Professorin und/oder einem Professor oder Habilitierten aus dem Promotionskomitee so zu planen, dass die Promotionsreife erlangt werden kann. Die endgültige Annahme als Doktorandin oder Doktorand wird durch den Promotionsausschuss auf der Basis einer qualifizierten, in Textform gehaltenen Stellungnahme der betreuenden Professorin oder des betreuenden Professors ausgesprochen.

      (4) Die geplante oder die abgeschlossene wissenschaftliche Abhandlung darf weder in ihrer Gesamtheit noch in Teilen einer anderen wissenschaftlichen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule vorliegen oder von einer solchen abgelehnt worden sein.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.

      (2) Dem Antrag sind fünf gedruckte und gebundene Exemplare einer in deutscher oder englischer Sprache abgefassten wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) beizufügen. Über Ausnahmen bezüglich der Sprache, in der die Abhandlung abgefasst werden kann, entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag der Kandidat...
      § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.

      (2) Dem Antrag sind fünf gedruckte und gebundene Exemplare einer in deutscher oder englischer Sprache abgefassten wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) beizufügen. Über Ausnahmen bezüglich der Sprache, in der die Abhandlung abgefasst werden kann, entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten. Außerdem muss eine elektronisch lesbare Fassung zur Verfügung gestellt werden, die identisch mit der gedruckten Version sein muss.

      (3) Die wissenschaftliche Abhandlung kann in Form einer kumulativen Dissertation vorgelegt werden. Der Kumulus muss die Anforderungen des § 1 Absatz 2 Satz 1 erfüllen. Ebenso soll der Kumulus die Anforderungen der Standards für kumulative Dissertationen des wissenschaftlichen Faches erfüllen, dem die Dissertation zugerechnet wird. Die Standards des wissenschaftlichen Faches werden in der Regel durch die jeweilige wissenschaftliche Fachgesellschaft aufgestellt. Der innere Zusammenhang der Texte des Kumulus ist besonders darzulegen. Die Vorlage einer Gemeinschaftsarbeit ist nicht zulässig.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 1 Verleihung des Doktorgrades
      ...
      (4) Cotutelle-Verfahren
      Im Fachbereich 1 können Promotionsvorhaben durchgeführt werden, die gemeinsam mit einer ausländischen Universität betreut werden. Über die Kooperation bei einem Promotionsvorhaben wird eine Vereinbarung zwischen den beiden Universitäten und den zuständigen Fachbereichen bzw. Fakultäten geschlossen. Die Vereinbarung orientiert sich an den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz zu bi-nationalen Promotionsverfahren. In ...
      § 1 Verleihung des Doktorgrades
      ...
      (4) Cotutelle-Verfahren
      Im Fachbereich 1 können Promotionsvorhaben durchgeführt werden, die gemeinsam mit einer ausländischen Universität betreut werden. Über die Kooperation bei einem Promotionsvorhaben wird eine Vereinbarung zwischen den beiden Universitäten und den zuständigen Fachbereichen bzw. Fakultäten geschlossen. Die Vereinbarung orientiert sich an den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz zu bi-nationalen Promotionsverfahren. In der Vereinbarung werden die Zusammensetzung der Promotionskommission und das Prüfungsverfahren festgelegt. Dies darf den Regelungen der Promotionsordnung des Fachbereichs nicht entgegenstehen. Bei der Erstellung der Vereinbarung ist der Promotionsausschuss des Fachbereichs miteinzubeziehen.

      (5) Kooperative Promotionen mit anderen Hochschulen und mit Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschulen finden auf der Grundlage entsprechender Kooperationsvereinbarungen statt, die den Anforderungen dieser Ordnung entsprechen müssen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 203 - Nr. 6/2025, S. 37 ff.

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