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Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen

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Quick Overview

  • University Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
  • Faculty / department Fakultät für Architektur
  • Degree Architecture
  • Subjects Architecture, general
  • Academic degrees Dr.-Ing.
  • Access and Admission Requirements
    • § 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Als Doktorandin bzw. Doktorand wird zugelassen, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor" verliehen wird,
      oder
      b) den Abschluss eines Masterstudienganges im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG oder
      c) den Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Se...
      § 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Als Doktorandin bzw. Doktorand wird zugelassen, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor" verliehen wird,
      oder
      b) den Abschluss eines Masterstudienganges im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG oder
      c) den Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern nachweist sowie Studienleistungen und Leistungen nachweist, die die Eignung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit im Rahmen einer Promotion erkennen lassen.

      (2) Die für angemessen erachteten Inhalte der auf die Promotion vorbereitenden Studien nach Abs. 1 Buchstabe c) einschließlich der Zahl und der Art der Nachweise dieser Studien sowie Studienleistungen und Leistungen, die die Eignung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit im Rahmen einer Promotion erkennen lassen, legt der Promotionsausschuss für den Einzelfall nach Anhörung der Bewerberin bzw. des Bewerbers fest.

      (3) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion an der Fakultät für Architektur ist in der Regel der Diplom- bzw. Mastergrad aus einem Studiengang, welcher dem Ausbildungs- und Forschungsprofil der Fakultät weitgehend entspricht. Absolventinnen und Absolventen anderer Studiengänge können nach schriftlicher Befürwortung durch zwei Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer der Fakultät zur Promotion zugelassen werden, wenn das Dissertationsthema im wissenschaftlichen Interesse der Fakultät steht und die bzw. der Antragstellende entsprechende Vorkenntnisse nachweisen kann. Über derartige Ausnahmefälle entscheidet der Promotionsausschuss; er ist berechtigt, vor der Entscheidung über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand die vorauszusetzenden Kenntnisse der bzw. des Antragstellenden zu prüfen.

      (4) Bei Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher, künstlerischer oder berufspraktischer Leistungen kann der Promotionsausschuss Antragstellende nach schriftlicher Befürwortung durch zwei Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer der Fakultät mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Promotionsausschussmitglieder in sinngemäßer Anwendung des § 49 Abs. 11 HG zur Promotion zulassen.

      § 10 Zulassung zum Promotionsprogramm der RWTH Doctoral Academy

      (1) Jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber soll zusätzlich zu den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen ein Promotionsprogramm im Rahmen der RWTH Doctoral Academy absolvieren. Es soll die wissenschaftliche Selbstständigkeit der Doktorandin oder des Doktoranden fördern und ihr bzw. ihm den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Dies geschieht beispielsweise durch folgende Maßnahmen:
      - Strukturierte Vertiefung des Fachwissens,
      - Erwerb interdisziplinärer Kenntnisse auf neuen Wissensgebieten,
      - Ausbau der kommunikativen Fähigkeiten (z.B. Projektmanagement, Sprachkompetenz),
      - Erwerb von berufs- und gesellschaftsbezogenen Fähigkeiten (Teamfähigkeit, Mitarbeiterführung),
      - GErwerb internationaler und interkultureller Kompetenz.

      (2) Sollten bei den externen Bewerberinnen und Bewerbern (z.B. Bewerberin bzw. Bewerber von auswärtigen Unternehmen) aufgrund ihrer Vorbildung diese Schlüsselqualifikationen nachweislich schon gegeben sein, so gestattet der Promotionsausschuss Ausnahmen von der Teilnahme an der RWTH Doctoral Academy.

      (3) Voraussetzung für die Teilnahme am Promotionsprogramm der RWTH Doctoral Academy ist die Zulassung zur Promotion durch die Fakultät.

      (4) Die Leistungen in der RWTH Doctoral Academy werden gemäß § 19 Abs. 3 in einem Promotionssupplement, das Bestandteil der Doktorurkunde ist, bescheinigt.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 5 Dissertation

      (1) Die Doktorandin bzw. der Doktorand hat eine selbständig erarbeitete wissenschaftliche Abhandlung in deutscher Sprache als Dissertation vorzulegen. Auf Antrag kann der Promotionsausschuss auch eine in einer Fremdsprache abgefasste Dissertation zulassen. In diesem Falle kann vom Promotionsausschuss eine beglaubigte Übersetzung gefordert werden, die den verbindlichen Text darstellt. Die Entscheidung über die Zulassung einer fremdsprachlich abgefassten Dissertation ...
      § 5 Dissertation

      (1) Die Doktorandin bzw. der Doktorand hat eine selbständig erarbeitete wissenschaftliche Abhandlung in deutscher Sprache als Dissertation vorzulegen. Auf Antrag kann der Promotionsausschuss auch eine in einer Fremdsprache abgefasste Dissertation zulassen. In diesem Falle kann vom Promotionsausschuss eine beglaubigte Übersetzung gefordert werden, die den verbindlichen Text darstellt. Die Entscheidung über die Zulassung einer fremdsprachlich abgefassten Dissertation trifft der Promotionsausschuss im Rahmen der Prüfung des Promotionsgesuches gemäß § 12. Nach abgeschlossener mündlicher Prüfung entscheidet der Promotionsausschuss, ob die eingereichte Dissertation in ihrer fremdsprachlichen Fassung oder in einer deutschen Übersetzung veröffentlicht werden soll.

      (2) Die Dissertation muss inhaltlich zu einem wesentlichen Teil in den Wissenschaftsgebieten der Fakultät für Architektur angesiedelt und im fachlichen Kontakt mit mindestens einer der Fakultät angehörenden Personen gemäß § 4 Abs. 1 entstanden sein, die bzw. der als Betreuerin bzw. Betreuer fungiert. Diese bzw. dieser ist verpflichtet, eine angemessene wissenschaftliche Betreuung während des Promotionsverfahrens sicherzustellen. Die Bereitschaft zur Übernahme dieser Verpflichtung wird im Regelfall durch den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung entsprechend dem Muster (Anlage 3) zum Ausdruck gebracht.

      (3) Frühere Prüfungsarbeiten und bereits veröffentlichte Schriften dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Auszugsweise Vorveröffentlichungen sind im Einvernehmen mit der bzw. dem Betreuenden zulässig und dem Promotionsausschuss schriftlich anzuzeigen.

      § 5a Kumulative Dissertation

      (1) Kumulative Dissertationen sind nur mit einem schriftlichen Einverständnis der Betreuerin bzw. des Betreuers möglich.

      (2) Es liegen mindestens drei Fachaufsätze vor, die in Fachzeitschriften mit wissenschaftlicher Qualitätskontrolle (full paper in einem wissenschaftlich begutachteten Publikationsorgan, double blind peer reviewed) erschienen oder nachweislich zur Veröffentlichung angenommen sind. Die einzelnen Fachaufsätze dürfen untereinander keine substantiellen inhaltlichen Überschneidungen und Wiederholungen aufweisen.

      (3) Von diesen Fachaufsätzen sind mindestens zwei in Allein- oder Erstautorenschaft erstellt worden. Eine geteilte Erstautorenschaft wird anerkannt, sofern sie mit dem/der Betreuer/in geteilt wird. Mit den Fachartikeln wird jeweils eine von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden verfasste Zusammenfassung der jeweiligen Veröffentlichungen unter Hervorhebung der eigenen Leistungsbeiträge vorgelegt. Die geleisteten Beiträge der Doktorandin bzw. des Doktoranden müssen durch die Betreuerin bzw. den Betreuer schriftlich bestätigt werden.

      (4) Die in den Fachaufsätzen dargestellten Ergebnisse sind kumulativ kohärent in einer Gesamtdarstellung dargelegt: Es liegen ein Einführungsteil mit Erläuterungen der untersuchten Fragestellungen und verwendeten Methoden sowie eine integrierende schriftliche Auseinandersetzung mit der Fachliteratur zum gewählten Thema vor. Diese stellen einen klaren Bezug zu den Fachaufsätzen her und fassen die wesentlichen Ergebnisse sowie die Diskussion der durchgeführten Forschung zusammen.

      (5) Die Publikationen sind im in der Betreuungsvereinbarung vereinbarten Zeitrahmen erstellt worden.

      (6) Es liegt ein schriftliches Einverständnis der Verlage zur Einbindung von ausgewählten Originalveröffentlichungen vor. Die zugrundeliegenden Fachaufsätze gehören als Anlage zur Gesamtdarstellung
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 18 a Cotutelle

      (1) Voraussetzung für ein gemeinsam betreutes Promotionsverfahren mit einer ausländischen Universität (Partneruniversität) ist der Abschluss eines individuellen Kooperationsvertrages zur Durchführung und Betreuung des Promotionsvorhabens sowie zur Begutachtung bzw. Bewertung der Promotionsleistungen.

      (2) Der individuelle Kooperationsvertrag kann hinsichtlich der Besetzung der Promotionskommission vorsehen, dass die Promotionskommission zu gleichen Teilen v...
      § 18 a Cotutelle

      (1) Voraussetzung für ein gemeinsam betreutes Promotionsverfahren mit einer ausländischen Universität (Partneruniversität) ist der Abschluss eines individuellen Kooperationsvertrages zur Durchführung und Betreuung des Promotionsvorhabens sowie zur Begutachtung bzw. Bewertung der Promotionsleistungen.

      (2) Der individuelle Kooperationsvertrag kann hinsichtlich der Besetzung der Promotionskommission vorsehen, dass die Promotionskommission zu gleichen Teilen von den beteiligten Universitäten zu besetzen ist.

      (3) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens verleiht die Fakultät für Architektur einen akademischen Grad nach § 1 Abs. 1 und die Partneruniversität einen akademischen Grad nach dort geltenden Bestimmungen. Diese akademischen Grade dürfen ausschließlich alternativ geführt werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 11.03.2008
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachung 096/2024
    • Source Amtliche Bekanntmachung 16/2008
    • Last amended 12.08.2024