§ 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Als Doktorandin bzw. Doktorand wird zugelassen, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor" verliehen wird,
oder
b) den Abschluss eines Masterstudienganges im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG oder
c) den Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Se...
§ 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Als Doktorandin bzw. Doktorand wird zugelassen, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor" verliehen wird,
oder
b) den Abschluss eines Masterstudienganges im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG oder
c) den Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern nachweist sowie Studienleistungen und Leistungen nachweist, die die Eignung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit im Rahmen einer Promotion erkennen lassen.
(2) Die für angemessen erachteten Inhalte der auf die Promotion vorbereitenden Studien nach Abs. 1 Buchstabe c) einschließlich der Zahl und der Art der Nachweise dieser Studien sowie Studienleistungen und Leistungen, die die Eignung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit im Rahmen einer Promotion erkennen lassen, legt der Promotionsausschuss für den Einzelfall nach Anhörung der Bewerberin bzw. des Bewerbers fest.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion an der Fakultät für Architektur ist in der Regel der Diplom- bzw. Mastergrad aus einem Studiengang, welcher dem Ausbildungs- und Forschungsprofil der Fakultät weitgehend entspricht. Absolventinnen und Absolventen anderer Studiengänge können nach schriftlicher Befürwortung durch zwei Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer der Fakultät zur Promotion zugelassen werden, wenn das Dissertationsthema im wissenschaftlichen Interesse der Fakultät steht und die bzw. der Antragstellende entsprechende Vorkenntnisse nachweisen kann. Über derartige Ausnahmefälle entscheidet der Promotionsausschuss; er ist berechtigt, vor der Entscheidung über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand die vorauszusetzenden Kenntnisse der bzw. des Antragstellenden zu prüfen.
(4) Bei Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher, künstlerischer oder berufspraktischer Leistungen kann der Promotionsausschuss Antragstellende nach schriftlicher Befürwortung durch zwei Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer der Fakultät mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Promotionsausschussmitglieder in sinngemäßer Anwendung des § 49 Abs. 11 HG zur Promotion zulassen.
§ 10 Zulassung zum Promotionsprogramm der RWTH Doctoral Academy
(1) Jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber soll zusätzlich zu den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen ein Promotionsprogramm im Rahmen der RWTH Doctoral Academy absolvieren. Es soll die wissenschaftliche Selbstständigkeit der Doktorandin oder des Doktoranden fördern und ihr bzw. ihm den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Dies geschieht beispielsweise durch folgende Maßnahmen:
- Strukturierte Vertiefung des Fachwissens,
- Erwerb interdisziplinärer Kenntnisse auf neuen Wissensgebieten,
- Ausbau der kommunikativen Fähigkeiten (z.B. Projektmanagement, Sprachkompetenz),
- Erwerb von berufs- und gesellschaftsbezogenen Fähigkeiten (Teamfähigkeit, Mitarbeiterführung),
- GErwerb internationaler und interkultureller Kompetenz.
(2) Sollten bei den externen Bewerberinnen und Bewerbern (z.B. Bewerberin bzw. Bewerber von auswärtigen Unternehmen) aufgrund ihrer Vorbildung diese Schlüsselqualifikationen nachweislich schon gegeben sein, so gestattet der Promotionsausschuss Ausnahmen von der Teilnahme an der RWTH Doctoral Academy.
(3) Voraussetzung für die Teilnahme am Promotionsprogramm der RWTH Doctoral Academy ist die Zulassung zur Promotion durch die Fakultät.
(4) Die Leistungen in der RWTH Doctoral Academy werden gemäß § 19 Abs. 3 in einem Promotionssupplement, das Bestandteil der Doktorurkunde ist, bescheinigt.