§ 5 Voraussetzungen der Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
a) einen Abschluss nach einem Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern in einem einschlägigen ostasienwissenschaftlichen für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern in einem einschlägigen ostasienwissenschaftlichen Fach und daran anschließende angemessen...
§ 5 Voraussetzungen der Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
a) einen Abschluss nach einem Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern in einem einschlägigen ostasienwissenschaftlichen für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern in einem einschlägigen ostasienwissenschaftlichen Fach und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien, oder
c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG in einem einschlägigen ostasienwissenschaftlichen Fach, sowie Kenntnisse einer ostasiatischen Sprache auf dem Niveau eines Bachelor nachweist.
(2) Der Promotionsausschuss kann mit Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder auch Absolventen eines fachlich anderen wissenschaftlichen Studienganges zur Promotion zulassen, sofern dieser Bezüge zu den Ostasienwissenschaften aufweist und die übrigen Voraussetzungen der Promotion erfüllt sind. In diesem Fall ist die Zulassung davon abhängig zu machen, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller im Promotionsfach Studien- und Prüfungsleistungen erbringt, deren Inhalt der Promotionsausschuss vor Studienbeginn im Benehmen mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten so festzulegen hat, dass ein der Abschluss-prüfung gemäß Abs. 1 Buchstabe a entsprechender Ausbildungsstand erreicht wird.
(3) Der Zugang zur Promotion ist vom Nachweis eines qualifizierten und überdurchschnittlichen Abschlusses abhängig. Alle Bewerberinnen oder Bewerber müssen ihr Studium gemäß Absatz 1 mit der Note 2.0 oder besser abgeschlossen haben. Der Promotionsausschuss kann begründete Ausnahmen zulassen, wenn anderweitig äquivalente wissenschaftliche Leistungen nachgewiesen sind. Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschul- und Universitätsabschluss sind beim Zugang zur Promotion gleich zu behandeln.
(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(5) Für die Aufnahme des Promotionsstudiums an der Ruhr-Universität Bochum muss der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass die Bewerberin oder der Bewerber über ausreichende Kenntnisse in einer gängigen Wissenschaftssprache (entweder Deutsch oder Englisch) verfügt.