§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Voraussetzung für die Meldung zur Promotion ist der Abschluss eines Universitätsstudiums der Religionswissenschaft oder eines anderen Faches mit überdurchschnittlicher Note, sofern eine wissenschaftliche Beschäftigung mit religionswissenschaftlich relevanten Themen durch Prüfungsleistungen nachgewiesen werden kann, mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, od...
§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Voraussetzung für die Meldung zur Promotion ist der Abschluss eines Universitätsstudiums der Religionswissenschaft oder eines anderen Faches mit überdurchschnittlicher Note, sofern eine wissenschaftliche Beschäftigung mit religionswissenschaftlich relevanten Themen durch Prüfungsleistungen nachgewiesen werden kann, mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, oder
(2) der Abschluss eines Hochschulstudiums der Religionswissenschaft oder eines anderen Faches mit überdurchschnittlicher Note, sofern eine wissenschaftliche Beschäftigung mit religionswissenschaftlich relevanten Themen durch Prüfungsleistungen nachgewiesen werden kann, mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende religionswissenschaftliche Studien, oder
(3) der Abschluss eines Masterstudiengangs der Religionswissenschaft oder eines anderen Faches mit überdurchschnittlicher Note, sofern eine wissenschaftliche Beschäftigung mit religionswissenschaftlich relevanten Themen durch Prüfungsleistungen nachgewiesen werden kann, im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG.
(4) Bei ausländischen Studiengängen und Abschlussprüfungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Die Gleichwertigkeit der Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion wird durch die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgestellt. In Zweifelsfällen soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(5) Im Falle einer philologisch ausgerichteten Dissertation ist der Nachweis entsprechender Sprachkenntnisse Voraussetzung der Zulassung. Im Falle einer sozialwissenschaftlich ausgerichteten Dissertation ist der Nachweis von hinreichenden Kenntnissen inMethoden der quantitativen oder qualitativen Sozialforschung Voraussetzung der Zulassung.