§ 5 Voraussetzungen zur Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
c) ...
§ 5 Voraussetzungen zur Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG
nachweist.
(2) Der Zugang zur Promotion ist vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Beim Zugang zur Promotion nach Abs. 1 kann der Promotionsausschuss in Abhängigkeit des beantragten Doktorgrades (siehe § 6 Abs. 1 und 2) angemessene Auflagen festlegen, deren Umfang, Art, dabei zu erbringende Leistungsnachweise und der Zeitraum für deren Erbringung in jedem Einzelfall vom Promotionsausschuss im Benehmen mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten festgelegt werden. Die mindestens erforderliche durchschnittliche Gesamtnote der zu erbringenden Leistungsnachweise wird ebenfalls vorab vom Promotionsausschuss festgelegt.
(3) Ein Zugang zur Promotion nach Abs. 1 Punkt b) kann nur mit einem Abschluss in Regelstudienzeit und hervorragenden Leistungen erfolgen. Zusätzlich müssen anschließend angemessene auf die Promotion vorbereitende Leistungen von mindestens 60 Leistungspunkten aus Fächern des zugehörigen Masterstudiengangs innerhalb eines Studienjahres absolviert sein, wobei mindestens 40 LP aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich mit einer sehr guten durchschnittlichen Bewertung enthalten sein müssen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(5) Für die Durchführung einer Promotion an der Fakultät für Informatik der Ruhr-Universität Bochum muss der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber über ausreichende Kenntnisse in einer hier gängigen Wissenschaftssprache – entweder Deutsch oder Englisch – verfügt.