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FernUniversität in Hagen

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 6 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist
      1. die Ablegung einer juristischen Staatsprüfung in der Bundesrepublik Deutschland mit
      mindestens dem Prädikat „vollbefriedigend“
      2. oder ein von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen verliehener Titel „Master of Laws“ mit mindestens dem Prädikat „gut“ bzw. „magna cum laude“
      3. oder ein von einer anderen juristischen Fakultät in der Bundesrepublik Deutschla...
      § 6 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist
      1. die Ablegung einer juristischen Staatsprüfung in der Bundesrepublik Deutschland mit
      mindestens dem Prädikat „vollbefriedigend“
      2. oder ein von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen verliehener Titel „Master of Laws“ mit mindestens dem Prädikat „gut“ bzw. „magna cum laude“
      3. oder ein von einer anderen juristischen Fakultät in der Bundesrepublik Deutschland verliehener Titel „Master of Laws“ mit mindestens dem Prädikat „gut“ bzw. „magna cum laude“, wenn das Masterstudium selbst 120
      ECTS umfasst hat oder wenn zusätzlich zum Masterstudium ein anderes rechtswissenschaftliches Studium von mindestens vier Semestern oder 120 ECTS erfolgreich absolviert worden ist
      4. oder ein von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen verliehener Titel „Master of Mediation“ mit mindestens dem Prädikat „gut“ sowie das Bestehen der juristischen Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft (Erste Juristische Prüfung) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen oder an einer anderen juristischen Fakultät in der Bundesrepublik Deutschland
      5. oder der Abschluss eines juristischen Hochschulstudiums an einer deutschen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern bzw. 180 ECTS mit mindestens der Note „gut“ und die daran anschließende Absolvierung des rechtswissenschaftlich Zertifikatsstudiums der Fakultät im Masterbereich in einem Umfang von 60 ECTS mit der Durchschnittsnote „gut“.

      (2) Von den Notenerfordernissen im Sinne von § 6 Abs. 1 kann auf Antrag der Doktorandin/des Doktoranden durch Beschluss des Promotionsausschusses abgewichen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Doktorandin/der Doktorand auf andere Weise, beispielsweise durch Seminararbeiten oder wissenschaftliche Veröffentlichungen, ihre/seine Qualifikation zum wissenschaftlichen Arbeiten nachgewiesen hat. Der Antrag ist spätestens mit Einreichung der Dissertation nach §§ 8 f. zu stellen. Im Einvernehmen mit der betreuenden Person kann der Antrag bereits mit dem Antrag auf Annahme als Doktorand/in gestellt werden. Die Befreiung vom Notenerfordernis lässt die Zulassung zur Promotion im Übrigen (§§ 6 ff.) unberührt.

      (3) Bewerberinnen und Bewerber mit einem ausländischen Abschluss können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie
      1. eine der juristischen Staatsprüfung oder dem Master-Abschluss gleichwertige Rechtsprüfung mit einer dem gehobenen Prädikat (§ 6 Abs. 1) gleichwertigen Note bestanden haben; § 6 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt,
      2. an der FernUniversität rechtswissenschaftliche Module im Umfang von bis zu 60 ECTS erfolgreich absolviert haben oder entsprechend vergleichbare Leistungen an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen
      Richtergesetzes abgelegt haben. Die Module und der ECTS-Umfang sind im Benehmen mit der betreuenden Person festzulegen. Von dem Absolvieren rechtswissenschaftlicher Module kann auf Antrag der Doktorandin/des Doktoranden durch Beschluss des Promotionsausschusses insgesamt abgesehen werden, wenn die deutschen Rechtskenntnisse anderweitig, beispielsweise durch einschlägige wissenschaftliche Veröffentlichungen, nachgewiesen werden, oder wenn die betreuende Person die Zulassung zur Promotion wegen der besonderen Befähigung der Bewerberin/des Bewerbers zu wissenschaftlicher Arbeit für begründet hält und der Promotionsausschuss ein besonderes Interesse der Fakultät an der Bearbeitung des Promotionsthemas anerkennt,
      3. gute Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, die in der Regel entweder durch eine an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule abgelegte Feststellungsprüfung oder wissenschaftliche Veröffentlichungen in deutscher Sprache nachgewiesen werden können. Von dem Erfordernis guter Kenntnisse der deutschen Sprache kann nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 durch Beschluss des Promotionsausschusses abgesehen werden.

      (4) Die Feststellung der Gleichwertigkeit der Rechtsprüfung im Sinne des Abs. 3 Nr. 1 trifft der Promotionsausschuss.

      (5) Nicht zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits ohne Erfolg einer juristischen Doktorprüfung unterzogen haben oder bei denen Tatsachen vorliegen, die nach § 16 die Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden.
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss folgende Voraussetzungen erfüllen:1
      1. Sie muss die wissenschaftliche Erkenntnis aufgrund einer eigenständigen Forschungsleistung fördern.
      2. Sie muss eine den wissenschaftlichen Arbeitsprinzipien entsprechende Dokumentation über das ausgewertete Material enthalten.
      3. Sie muss den formalen und methodischen Anforderungen ihres Faches entsprechen.
      4. Sie muss eine eigenständige Leistung der Doktorandin/des...
      § 8 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss folgende Voraussetzungen erfüllen:1
      1. Sie muss die wissenschaftliche Erkenntnis aufgrund einer eigenständigen Forschungsleistung fördern.
      2. Sie muss eine den wissenschaftlichen Arbeitsprinzipien entsprechende Dokumentation über das ausgewertete Material enthalten.
      3. Sie muss den formalen und methodischen Anforderungen ihres Faches entsprechen.
      4. Sie muss eine eigenständige Leistung der Doktorandin/des Doktoranden sein, insbesondere muss sie die Übernahme fremden Gedankenguts unmissverständlich als solche kennzeichnen.
      5. Sie muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Wenn die Dissertation in englischer Sprache abgefasst wird, muss ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beigefügt werden, die einen Umfang von mindestens einem Zwanzigstel der Zeichen- zahl der Dissertation einschließlich Leerzeichen und Fußnoten exklusive Deckblatt, Inhalts- und Literaturverzeichnis haben muss.

      (2) Die Dissertation soll in druckreifem Zustand eingereicht werden. Die Doktorandin/der Doktorand kann mit Genehmigung des Promotionsausschusses auch eine bereits im Druck erschienene Abhandlung als Dissertation einreichen.

      (3) Eine Dissertation, die bereits einem anderen juristischen Fachbereich/einer anderen juristischen Fakultät vorgelegen hat und nicht angenommen worden ist, oder mit der die Doktorandin/der Doktorand bereits in einer anderen Fakultät promoviert wurde, kann nicht Grundlage des Promotionsverfahrens werden.

      Fußnote 1 Bei der Auslegung des § 8 Abs. 1 sollen die jeweils gültigen Empfehlungen des Deutschen Juristen Fakultätentages zur wissenschaftlichen Redlichkeit bei der Erstellung rechtswissenschaftlicher Texte zu Grunde gelegt werden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 17a Cotutelle-Verfahren

      (1) Das Promotionsverfahren einer Doktorandin/eines Doktoranden gemäß §§ 4 ff. kann gemeinsam mit einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät durchgeführt werden (Cotutelle-Verfahren).

      (2) Ein solches Verfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät ein Kooperationsvertrag über die Durchführung des Cotutelle-Projekts individuell geschlossen wird,
      2. die Zulassungsvoraussetzungen sowohl gemäß §...
      § 17a Cotutelle-Verfahren

      (1) Das Promotionsverfahren einer Doktorandin/eines Doktoranden gemäß §§ 4 ff. kann gemeinsam mit einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät durchgeführt werden (Cotutelle-Verfahren).

      (2) Ein solches Verfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät ein Kooperationsvertrag über die Durchführung des Cotutelle-Projekts individuell geschlossen wird,
      2. die Zulassungsvoraussetzungen sowohl gemäß § 6 als auch gemäß den Regelungen der ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät vorliegen,
      3. die Doktorandin/der Doktorand sich verpflichtet, nur einen Doktorgrad zu führen, entweder den der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen oder den der ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät.

      (3) Soweit sich aus dem Kooperationsvertrag gemäß Abs. 2 Nr. 1 nicht etwas anderes ergibt, sind die Regeln dieser Promotionsordnung anzuwenden
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Mitteilungen der FernUniversität in Hagen 2024

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