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Universität Paderborn

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Quick Overview

  • University Universität Paderborn
  • Faculty / department Fakultät für Naturwissenschaften
  • Degree
    ... Chemistry; Domestic Science; Nutritional Science; Physics; Sports Medicine
    Chemistry; Domestic Science ...
  • Subjects Chemistry, general; Domestic sciences; Nutritional sciences; Physics
  • Academic degrees Dr. phil.; Dr. rer. medic.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zugangsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren hat Zugang wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder
      b) einen qualifizierten Abschluss mit der Mindestnote von 2,0 nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vo...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren hat Zugang wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder
      b) einen qualifizierten Abschluss mit der Mindestnote von 2,0 nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien oder
      c) den Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2 HG nachweist.

      (2) Der Promotionsausschuss des zuständigen Departments kann auf besonders begründeten Antrag vom Erfordernis der Mindestnote im Falle des Absatz 1 Buchstabe b) Befreiung erteilen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist.

      (3) Der Promotionsausschuss des jeweiligen Departments legt den Umfang und die Inhalte der noch zu absolvierenden Studien und der zu erbringenden Prüfungsleistungen einschließlich deren Wiederholungsmöglichkeiten im Benehmen mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer der Promotion fest. Dabei orientiert er sich sowohl an dem absolvierten Studium als auch am Thema der geplanten Dissertation. Er entscheidet auch über die Anerkennung von vorgelegten Abschlussarbeiten.

      (4) Studienabschlüsse von ausländischen staatlich oder staatlich anerkannten Hochschulen werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu einem der deutschen Studienabschlüsse gemäß Absatz 1 besteht. Über das Vorliegen oder Nichtvorliegen wesentlicher Unterschiede entscheidet der jeweilige Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen. Falls keine Äquivalenzvereinbarung vorliegt, ist von der Bewerberin bzw. dem Bewerber eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vorzulegen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbstständig erarbeiteten, angemessen formulierten und wissenschaftlich eigenständigen, nicht unerheblichen Beitrag zur Forschung eines der in § 1 genannten Fächer darstellen. Sie kann als monographisches Werk oder mit Zustimmung der Betreuerin bzw. des Betreuers und des zuständigen Promotionsausschusses als kumulative Dissertation in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden.

      (2) Eine kumulative Dissertation basiert...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbstständig erarbeiteten, angemessen formulierten und wissenschaftlich eigenständigen, nicht unerheblichen Beitrag zur Forschung eines der in § 1 genannten Fächer darstellen. Sie kann als monographisches Werk oder mit Zustimmung der Betreuerin bzw. des Betreuers und des zuständigen Promotionsausschusses als kumulative Dissertation in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden.

      (2) Eine kumulative Dissertation basiert in der Regel auf mindestens einer bereits publizierten und zwei zur Publikation eingereichten Veröffentlichungen der Doktorandin bzw. des Doktoranden. Beiträge von Ko-Autorinnen und Ko-Autoren müssen eindeutig gekennzeichnet sein. Eine kumulative Dissertation soll in Umfang und innerer Kohärenz einer monographischen Dissertation entsprechen, eine angemessene übergreifende Einleitung mit Zielsetzung der Dissertation, eine substantielle Zusammenfassung der Ergebnisse und eine Dokumentation von Methoden und Daten enthalten.

      (3) Sofern die in der Dissertation vorgestellten Forschungsergebnisse ganz oder teilweise in Kooperation mit weiteren beteiligten Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftlern zustande gekommen sind, ist der jeweilige eigene Beitrag der Doktorandin bzw. des Doktoranden besonders kenntlich zu machen.

      (4) Die Veröffentlichung von Teilergebnissen steht der Anerkennung als Promotionsleistung nicht entgegen. Die Dissertation ist nach der Anerkennung als Promotionsleistung in jedem Fall zu veröffentlichen (§ 20 Absatz 1).
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 2 Binationale Promotion

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, wenn
      a) die Dissertation von Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern beider Hochschulen betreut worden ist,
      b) die Bewerberin bzw. der Bewerber die Zugangsvoraussetzungen zum Promotionsverfahren in beiden Hochschulen erfüllt,
      c) die ausländische Hochschule nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt oder der von ihr zu ve...
      § 2 Binationale Promotion

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, wenn
      a) die Dissertation von Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern beider Hochschulen betreut worden ist,
      b) die Bewerberin bzw. der Bewerber die Zugangsvoraussetzungen zum Promotionsverfahren in beiden Hochschulen erfüllt,
      c) die ausländische Hochschule nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt oder der von ihr zu verleihende akademische Grad im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes NRW anzuerkennen wäre.

      (2) Die Durchführung der gemeinsamen Promotion soll für den Einzelfall oder generell zwischen den beteiligten Fakultäten bzw. Fachbereichen vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für die Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen dieser Promotionsordnung zu berücksichtigen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 31.03.2021
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Mitteilungen, Verkündungsblatt der Universität Paderborn, 08/2025
    • Source Amtliche Mitteilungen, Verkündungsblatt der Universität Paderborn, 10/2021
    • Last amended 19.03.2025

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