Extract from the dissertation regulations
§ 7 Die Dissertation
(1) Die Dissertation soll inhaltlich einem der Fachgebiete Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Sozialethik, Praktische Theologie oder Religionsgeschichte zuzuordnen sein. Sie muss als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern.
(2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Sie kann mit Zust...
§ 7 Die Dissertation
(1) Die Dissertation soll inhaltlich einem der Fachgebiete Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Sozialethik, Praktische Theologie oder Religionsgeschichte zuzuordnen sein. Sie muss als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern.
(2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Sie kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses auf begründeten Antrag in einer Fremdsprache eingereicht werden. Die Muttersprache eines Bewerbers oder einer Bewerberin gilt nicht als ausreichende Begründung. Einer fremdsprachlichen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen. Der Umfang der Dissertation soll 250 Seiten nicht überschreiten.
(3) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugeben und die verwendeten Textpassagen auszuweisen sind.
§ 8 Kumulative Dissertation
(1) Publikationen oder Manuskripte, die zur Veröffentlichung in wissenschaftlichen Zeitschriften oder Sammelbänden angenommen sind, können anstelle einer Dissertation als Dissertationsleistung anerkannt werden. § 7 gilt entsprechend.
(2) Bei kumulativen Dissertationen wird verlangt, dass
- die Themenstellung der Publikationen/Manuskripte mit dem benannten Promotionsthema übereinstimmt,
- die Promovendin oder der Promovend einen wesentlichen Beitrag zu diesen Publikationen/Manuskripten geleistet hat, und
- sie oder er eine Zusammenfassung der Publikationen/Manuskripte erstellt, in der der Eigenanteil an den vorgelegten Publikationen/Manuskripten exakt benannt wird.
(3) Bei der schriftlichen Begutachtung einer kumulativen Dissertation soll auf den Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden an den vorgelegten Publikationen/Manuskripten eingegangen werden. Die Gutachterinnen oder Gutachter müssen ein Votum dazu abgeben, ob die vorgelegten Publikationen/Manuskripte bei Berücksichtigung des Anteils der Koautorinnen oder der Koautoren in Art und Umfang einer Dissertation gleichwertig sind und unter Berücksichtigung dieses Aspektes eine Note vorschlagen.