§ 5 Zugangsvoraussetzungen
(1) Der Zugang zum Promotionsverfahren ist in § 5 RPO geregelt. Als einschlägige Abschlüsse für die Abteilung Unternehmen und Märkte nach § 5 Absatz 1 RPO gelten entsprechende Abschlüsse in Wirt-schafts-, Sozial- und Verhaltenswissenschaften sowie benachbarter Disziplinen mit starkem Wirt-schaftsanteil wie Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsrecht, Wirtschaftspsychologie und Wirtschaftsin-genieurwesen. Erfolgt der Zugang zum Promotionsverfahren nach § 5 Absat...
§ 5 Zugangsvoraussetzungen
(1) Der Zugang zum Promotionsverfahren ist in § 5 RPO geregelt. Als einschlägige Abschlüsse für die Abteilung Unternehmen und Märkte nach § 5 Absatz 1 RPO gelten entsprechende Abschlüsse in Wirt-schafts-, Sozial- und Verhaltenswissenschaften sowie benachbarter Disziplinen mit starkem Wirt-schaftsanteil wie Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsrecht, Wirtschaftspsychologie und Wirtschaftsin-genieurwesen. Erfolgt der Zugang zum Promotionsverfahren nach § 5 Absatz 1 (b) RPO legt der Pro-motionsausschuss unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Studiums und des in Aussicht genom-menen Dissertationsthemas die im Rahmen der promotionsvorbereitenden Studien zu belegenden Module und Prüfungsleistungen fest. Der geforderte Leistungsumfang darf höchstens so viele ECTS-Punkte umfassen, wie zu einem konsekutiven Masterabschluss fehlen. Die Module und Prüfungsleis-tungen entstammen den für die Promotion wesentlichen Masterstudiengängen der Trägerhochschu-len. Die promotionsvorbereitenden Studien sind bestanden, wenn alle zu belegenden Module und Prü-fungsleistungen absolviert wurden. Die Auflagen sind bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen, sofern keine andere Frist bestimmt wird.
(2) Der Zugang zum Promotionsverfahren der Abteilung Unternehmen und Märkte erfordert einen qualifizierten Abschluss gemäß § 5 Absatz 2 (b) RPO mit der Mindestnote von gut (2,4) oder äquivalent. Wurde der qualifizierte Abschluss mit einer schlechteren Note erworben, kann der Promotionsaus-schuss die Antragstellerin oder den Antragsteller ausnahmsweise zur Promotion zulassen, sofern zwei Gutachten von fachlich ausgewiesenen Professorinnen oder Professoren vorgelegt werden, die die An-tragstellerin oder den Antragsteller als Doktorandin oder Doktorand empfehlen.
(3) Der Zugang zum Promotionsverfahren der Abteilung Unternehmen und Märkte erfordert gemäß § 5 Absatz 2 (c) RPO den Nachweis, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller über ausreichende Sprachkenntnisse in der deutschen oder englischen Sprache verfügt. Dieser Nachweis entfällt für Mut-tersprachlerinnen oder Muttersprachler. Für alle anderen gelten als ausreichend die deutsche Sprach-prüfung für den Hochschulzugang (DSH, Stufe 2 oder gleichwertige Nachweise (TestDaF mit mindes-tens 16 Punkten innerhalb einer Prüfung, Deutsches Sprachdiplom - DSD – II, ZOP bzw. Goethe-Zertifi-kat B2: GDS des Goethe-Instituts, KDS oder GDS des Goethe-Instituts, ÖSD-Sprachdiplom B2, telc Deutsch B2 Hochschule) bzw. eine englische Sprachprüfung der Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Eu-ropäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).