§ 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Promotion zur bzw. zum Dr. med. ist bei Humanmedizinerinnen bzw. Humanmedizinern das berufsqualifizierende ärztliche Staatsexamen oder die Erteilung der deutschen Approbation als Ärztin oder Arzt oder die Anerkennung von Diplomen und Prüfungszeugnissen als Ärztin oder Arzt aufgrund der einschlägigen Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften in der Bundesrepublik Deutschland oder die Erteilung der deutschen...
§ 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Promotion zur bzw. zum Dr. med. ist bei Humanmedizinerinnen bzw. Humanmedizinern das berufsqualifizierende ärztliche Staatsexamen oder die Erteilung der deutschen Approbation als Ärztin oder Arzt oder die Anerkennung von Diplomen und Prüfungszeugnissen als Ärztin oder Arzt aufgrund der einschlägigen Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften in der Bundesrepublik Deutschland oder die Erteilung der deutschen Approbation als Ärztin oder Arzt aufgrund einer im Ausland abgelegten Prüfung.
(2) Voraussetzung für die Promotion zur bzw. zum Dr. med. dent. ist die bestandene Zahnärztliche Prüfung oder die Erteilung der deutschen Approbation als Zahnärztin bzw. Zahnarzt aufgrund einer im Ausland abgelegten Prüfung oder die Anerkennung von Diplomen und Prüfungszeugnissen als Zahnärztin bzw. Zahnarzt aufgrund der einschlägigen Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften in der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Voraussetzungen für die Promotion zur bzw. zum Dr. rer. medic. sind:
a) ein Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird oder
b) ein Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
c) den Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs.2 S.2 HG
sowie der Nachweis über ein abgeschlossenes Studium entweder in einem nicht-humanmedizinischen oder -zahnmedizinischen Fach und eine Kenntnisprüfung in theoretischer Medizin. Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs nach Abs. 1 oder 2 werden nach erfolgreicher Teilnahme am fakultätsinternen PhD-Programm der medizinischen Fakultät in seiner jeweils gültigen Fassung zugelassen. Zudem ist der Nachweis über die Bearbeitung des Dissertationsthemas im Umfang von mindestens zwei Arbeitsjahren oder eine mindestens zweijährige ganztägige wissenschaftliche Tätigkeit im Bereich der Medizin oder Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der RWTH Aachen zu erbringen. Nicht wissenschaftliche und promotionsfremde Tätigkeiten führen entsprechend ihres Zeitanteils zu einer Verlängerung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Stipendiatinnen und Stipendiaten entsprechend. Diese Arbeit muss im direkten Zusammenhang mit dem in Satz 1 genannten Studienfach der Antragstellerin bzw. des Antragstellers stehen. Auf Antrag kann der Promo-tionsausschuss in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Regelung zulassen. Außerdem ist die Teilnahme an einem Kurs der medizinischen Terminologie nachzuweisen, sofern dies nicht Bestandteil des Studiums war (z. B. Pharmazie oder Tiermedizin). Der Inhalt der Dissertation muss Bezug haben zu den Fächern der Medizinischen Fakultät. In Zweifelsfällen kann der Promotionsausschuss die Zulassung zum Promotionsverfahren davon abhängig machen, dass sich die Bewerberin bzw. der Bewerber einer Kenntnisprüfung in dem Fachgebiet unterzieht, dem ihre bzw. seine Dissertation oder ihr bzw. sein Dissertationsvorhaben zuzurechnen ist. Richtlinien zu den Ausnahmen beschließt der Promotionsausschuss. Diese sind in der jeweils aktuellsten Version anzuwenden. Sie sind im Dekanat einsehbar.
(4) Die für angemessen erachteten Inhalte der auf die Promotion vorbereitenden Studien nach Abs.3 S.1 b) einschließlich der Zahl und Art der Nachweise dieser Studien sowie der Studienleistungen und Leistungen, die die Eignung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit im Rahmen einer Promotion erkennen lassen, legt der Promotionsausschuss für den Einzelfall nach Anhörung der Bewerberin bzw. des Bewerbers fest.
(5) Bei Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher Leistungen kann der Promotionsausschuss eine Bewerberin bzw. einen Bewerber auch auf Antrag von drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern der Medizinischen Fakultät mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 49 Abs. 11 HG zum Promotionsverfahren zulassen.
(6) Die Zulassung zur Promotion zum Dr. med. und Dr. med. dent. kann auch vor Bestehen der genannten Abschlussprüfungen ausgesprochen werden. Bei Humanmedizinerinnen bzw. Humanmedizinern des Regelstudiengangs nicht vor Erlangung der Zugangsvoraussetzungen zum Praktischen Jahr; bei Zahnmedizinerinnen bzw. Zahnmedizinern nicht vor erfolgreichem Abschluss des Kursus der Zahnersatzkunde II.
§ 9 Zulassung zur Promotion aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses
(1) Als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion gilt auch ein berufsqualifizierender Abschluss oder eine andere den Studiengang abschließende Prüfung nach einem einschlägigen wissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern einschließlich einer studienintegrierten wissenschaftlichen Abschlussarbeit, erworben an einer Hochschule außerhalb Deutschlands, wenn der betreffende Abschluss
1. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen als gleichwertig mit entsprechenden an deutschen Hochschulen zu erwerbenden Abschlüssen zu bewerten ist,
2. aufgrund von Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder oder der Hochschulrektorenkonferenz als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion zu bewerten ist,
3. aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen außerhalb Deutschlands durch die RWTH Aachen als gleichwertig mit einem entsprechenden an der RWTH Aachen zu er-werbenden Abschluss zu bewerten ist.
(2) Der Promotionsausschuss kann im Rahmen der Zulassung zur Promotion aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ergänzende Studien verlangen, die in einem fachlichen Zusammenhang mit dem Wissenschaftsgebiet stehen, das in der Dissertation behandelt wird bzw. werden soll.
§ 10 Center for Doctoral Studies
(1) Jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber für die Promotion zur bzw. zum Dr. rer. medic. soll zusätzlich zu den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion eine fachspezifische, forschungsorientierte Qualifikation im Rahmen des Centers for Doctoral Studies (CDS) erwerben. Es soll die wissenschaftliche Selbstständigkeit der Bewerberin bzw. des Bewerbers fördern und ihr bzw. ihm den Erwerb von zusätzlichen akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.
(2) Sollten im Einzelfall die Qualifikationen schon gegeben sein, so kann der Promotionsausschuss Ausnahmen von der Teilnahme am CDS gestatten