§ 10 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) Absolventinnen und Absolventen mit einem Master-Abschluss eines akkreditierten Studienganges einer Hochschule oder mit einem Diplom-Abschluss einer Universität der Bundesrepublik Deutschland, die eine inhaltliche Nähe zum Fachspektrum der Hochschule Geisenheim aufweisen, können, im Falle eines Kooperationsvertrages mit Genehmigung des jeweiligen Fachbereichs der kooperierenden Universität, zur Promotion angenomme...
§ 10 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) Absolventinnen und Absolventen mit einem Master-Abschluss eines akkreditierten Studienganges einer Hochschule oder mit einem Diplom-Abschluss einer Universität der Bundesrepublik Deutschland, die eine inhaltliche Nähe zum Fachspektrum der Hochschule Geisenheim aufweisen, können, im Falle eines Kooperationsvertrages mit Genehmigung des jeweiligen Fachbereichs der kooperierenden Universität, zur Promotion angenommen werden, wenn sie ihr Master- oder Diplom-Studium mindestens mit dem Gesamtergebnis „gut“ (2,5) bestanden haben.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die weder ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern noch einen Masterabschluss vorweisen können, können gemäß § 24 Abs. 1 HHG erst als Doktorandin oder Doktorand zugelassen werden, wenn sie eine Eignungsfeststellungsprüfung nach Absatz 3 erfolgreich bestanden haben.
(3) Die Eignungsfeststellungsprüfung dauert eine Stunde und erfolgt nur als ganze Prüfung und nicht in Teilprüfungen; das Fächerspektrum wird vom Promotionsausschuss der Hochschule Geisenheim bzw. im Falle eines Kooperationsvertrages von den Promotionsausschüssen der Hochschule Geisenheim und der kooperierenden Universität festgelegt. In der Eignungsfeststellungsprüfung soll festgestellt werden, ob die Bewerberin oder der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse in dem vorgesehenen Promotionsgebiet besitzt und zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist. Die Eignungsfeststellungsprüfung wird durch eine Prüfungskommission abgenommen, die vom Promotionsausschuss der Hochschule Geisenheim bzw. im Falle eines Kooperationsvertrages von den beiden beteiligten Ausschüssen eingesetzt wird. Die Prüfungskommission besteht aus vier Mitgliedern der Professorengruppe der Hochschule Geisenheim oder im Falle des Vorliegens eines Kooperationsvertrages paritätisch aus Mitgliedern der Hochschule Geisenheim und dem beteiligten Fachbereich der kooperierenden Universität. Wird die Eignungsfeststellungsprüfung als nicht bestanden erklärt, kann eine Annahme als Doktorandin oder Doktorand nicht erfolgen; § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) An Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Examina werden vom Promotionsausschuss unter Beachtung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarung als gleichwertig anerkannt. Liegt kein Äquivalenzabkommen vor oder bestehen Zweifel an der Gleichwertigkeit, ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Bundesrepublik Deutschland zu beteiligen.
(5) Absolventinnen und Absolventen mit einem Diplom-Abschluss eines einschlägigen Studienganges einer Hochschule für angewandte Wissenschaften in der Bundesrepublik Deutschland können zur Promotion an der Hochschule Geisenheim zugelassen werden, wenn
1. sie ein Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit absolviert und dieses mit dem Gesamtergebnis „sehr gut“ (bis 1,5) abgeschlossen haben,
2. ein positives Gutachten einer fachlich einschlägigen Professorin bzw. eines fachlich einschlägigen Professors des zuständigen Fachbereichs der Hochschule für angewandte Wissenschaften über ihre Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit vorliegt,
3. sie die schriftliche Betreuungszusage einer Professorin oder eines Professors bzw. einer Person gemäß § 5 Absatz 2 nachweisen, die oder der Mitglied der Hochschule Geisenheim ist und sich zur späteren Betreuung des Promotionsvorhabens bereit erklärt und
4. sie an keiner anderen Hochschule eine Promotionseignungsprüfung oder eine gleichwertige Eignungsfeststellung nicht endgültig nicht bestanden haben.