Extract from the dissertation regulations
§ 11 Dissertation
(1) Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung darstellen und zur Lösung wissenschaftlicher Fragen beitragen. Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen. Die Dissertation muss eine Zusammenfassung enthalten, in der die zentrale Problemstellung und wesentliche Ergebnisse darlegt werden.
(2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. In Ausnahmefällen kann die/der Vorsitzende der Promotionsko...
§ 11 Dissertation
(1) Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung darstellen und zur Lösung wissenschaftlicher Fragen beitragen. Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen. Die Dissertation muss eine Zusammenfassung enthalten, in der die zentrale Problemstellung und wesentliche Ergebnisse darlegt werden.
(2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. In Ausnahmefällen kann die/der Vorsitzende der Promotionskommission auf Antrag der Doktorandin/des Doktoranden gestatten, sie in einer anderen Sprache vorzulegen, sofern sich mindestens zwei Prüfungsberechtigte nach § 3 zur Berichterstattung über die Dissertation in der beantragten Sprache bereit und für fachlich zuständig erklären. Für die Disputation ist in diesem Fall § 15 Abs. 1 Satz 3 zu beachten. Wird die Dissertation in einer anderen als der deutschen Sprache vorgelegt, so ist zusätzlich zur Zusammenfassung nach Abs. 1 eine äquivalente Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.
(3) Die Dissertation kann in Auszügen bereits publiziert sein.
(4) Eine publikationsbasierte Dissertation muss in ihrer Gesamtheit eine einer Dissertation gemäß Abs. 1 gleichwertige Leistung darstellen. Bei einer publikationsbasierten Dissertation sind in einem Manteltext, der den aus den Einzelmanuskripten bestehenden Kern (Kernmanuskripte) umschließt, in knapper Fassung das wissenschaftliche Problem, die verwendeten theoretischen und methodischen Ansätze inkl. der in Bezug stehenden Literatur sowie die erzielten Ergebnisse und Schlussfolgerungen darzustellen. Zudem muss der Manteltext eine integrierende Diskussion der Einzelmanuskripte beinhalten. Der Manteltext muss ausschließlich von der Doktorandin/dem Doktoranden verfasst worden sein. Die eingebundenen Kernmanuskripte müssen federführend von der Doktorandin/dem Doktoranden verfasst sein. Geteilte Erstautorenschaften, bei denen zwei oder mehr Autorinnen/Autoren mit Erstautorenschaft ausgewiesen sind, sollen nicht als Kernmanuskripte in publikationsbasierte Dissertationen eingebunden werden. Im Anschluss an den Manteltext sind pro eingebundenem Kernmanuskript, die individuellen Leistungsbeiträge der Kandidatin/des Kandidaten auszuweisen, z.B. in Bezug auf die Formulierung der Fragestellung(en), die Konzeption der Untersuchung, die Durchführung und Auswertung sowie das Verfassen des Textes. Im Fall von Koautorenschaften müssen die Koautorinnen/ Koautoren die angegebenen Eigenanteile schriftlich bestätigen. Die eingebundenen Kernmanuskripte sind der Dissertation als Appendix beizufügen.