§ 4 Zulassungsvoraussetzungen für Absolventinnen und Absolventen tiermedizinischer Ausbildungsstätten
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die das Studium der Tiermedizin in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben, können zur Promotion für den Erwerb des Doktorgrades "Veterinärmedizin" zugelassen werden, wenn sie
1. die tierärztliche Prüfung mindestens mit dem Gesamtergebnis "gut" (2,49) bestanden haben und
2. das von ihnen in Aussicht genommene Thema der Dissertation i...
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen für Absolventinnen und Absolventen tiermedizinischer Ausbildungsstätten
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die das Studium der Tiermedizin in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben, können zur Promotion für den Erwerb des Doktorgrades "Veterinärmedizin" zugelassen werden, wenn sie
1. die tierärztliche Prüfung mindestens mit dem Gesamtergebnis "gut" (2,49) bestanden haben und
2. das von ihnen in Aussicht genommene Thema der Dissertation in die fachliche Zuständigkeit des Fachbereichs Veterinärmedizin fällt.
(2) Kann ein Prädikatsexamen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 nicht nachgewiesen werden, kann eine Zulassung erst nach Ablauf einer Probezeit von drei Monaten erfolgen. In der Probezeit muss die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen und durch den Betreuer oder die vorgeschlagenen Betreuer bestätigt werden.
(3) Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers kann der Promotionsausschuss eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte gleichwertige tierärztliche Prüfung anerkennen, sofern sie nach der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarung gleichwertig ist. Bestehen Zweifel an der Gleichwertigkeit der Prüfung, ist eine Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in der Bundesrepublik Deutschland einzuholen.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für andere Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen
(1) Absolventinnen und Absolventen von biologisch-naturwissenschaftlichen Studiengängen an wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland können zur Promotion für den Erwerb des Doktorgrades "Tierbiologie" zugelassen werden, wenn sie -zusätzlich zu den § 4 Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen -
1. die Diplomprüfung oder die Masterprüfung an der wissenschaftlichen Hochschule mit dem Gesamtergebnis "sehr gut" abgeschlossen haben und
2. die schriftliche Betreuungszusage eines Professors vorlegen können, der Mitglied des Fachbereichs Veterinärmedizin sein muss und sich zur Betreuung des Promotionsvorhabens bereit erklärt.
§ 4 Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
(2) Absolventinnen und Absolventen von einschlägigen Studiengängen an Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland können zur Promotion für den Erwerb des Doktorgrades Tierbiologie zugelassen werden, wenn sie - neben der in § 4 Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzung -
1. die Diplomprüfung an der Fachhochschule mit dem Gesamtergebnis "sehr gut" abgeschlossen haben und
2. ein positives Gutachten eines fachlich einschlägigen Professors des zuständigen Fachbereichs der Fachhochschule über ihre Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit und
3. die schriftliche Zusage eines Professors vorlegen können, der Mitglied des Fachbereichs Veterinärmedizin sein muss und sich zur späteren Betreuung des Promotionsvorhabens bereit erklärt, sowie
4. ein auf die Promotion vorbereitendes, mindestens zweisemestriges Studium im Studiengang Tiermedizin (Promotionsstudium) absolviert und
5. die Eignungsprüfung gemäß Absatz 4 mit Erfolg abgelegt haben.
(3) Im Promotionsstudium ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an mindestens drei vom Promotionsausschuss zu bestimmenden Fächern nachzuweisen. Auf das Promotionsstudium kann verzichtet werden, wenn die in dem Studium zu erbringenden Leistungen und die für die Promotion erforderliche Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit auf andere Weise nachgewiesen werden können; hierüber entscheidet der Promotionsausschuss. Nach seiner positiven Entscheidung ist die Eignungsprüfung gemäß Absatz 4 abzulegen.
(4) Die Eignungsprüfung dauert eine Stunde; sie erstreckt sich auf höchstens drei Fächer. In der Eignungsprüfung soll festgestellt werden, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse in dem vorgesehenen Promotionsgebiet besitzt und zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist. Die Eignungsprüfung wird durch eine Prüfungskommission (Eignungsprüfungskommission) abgenommen, die vom Promotionsausschuss eingesetzt wird. Die Eignungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern des Fachbereichs, nämlich zwei Professoren sowie einem promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter. Der Professor, der das Befähigungsgutachten gemäß Absatz 2 Nummer 2 erstellt hat, kann als beratendes Mitglied hinzugezogen werden.
(5) Für Absolventinnen und Absolventen von einschlägigen Masterstudiengängen an Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland gilt Absatz 1 entsprechend.
(6) Über Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entscheidet der Promotionsausschuss.