§ 2 Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt grundsätzlich den Masterabschluss eines künstlerisch wissenschaftlichen Studiums mit erkennbarem theoretischem Schwerpunkt oder eines wissenschaftlichen Studiums an einer Universität oder einer Fachhochschule oder einen vom Niveau vergleichbaren Hochschulabschluss voraus. Er muss dem Profil des ZIW und dem zu verleihenden Doktorgrad entsprechen. Näheres zu den Zulassungsvoraussetzungen, auch bei anderen Absch...
§ 2 Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt grundsätzlich den Masterabschluss eines künstlerisch wissenschaftlichen Studiums mit erkennbarem theoretischem Schwerpunkt oder eines wissenschaftlichen Studiums an einer Universität oder einer Fachhochschule oder einen vom Niveau vergleichbaren Hochschulabschluss voraus. Er muss dem Profil des ZIW und dem zu verleihenden Doktorgrad entsprechen. Näheres zu den Zulassungsvoraussetzungen, auch bei anderen Abschlüssen, regelt § 3. Inhaber und Inhaberinnen eines Bachelorgrades können nach einem Eignungsfeststellungsverfahren unmittelbar zur Promotion zugelassen werden. Soweit einem Masterabschluss kein grundständiges Studium vorausgegangen ist, ist die Zulassung zur Promotion ebenfalls nur zulässig, wenn in einem solchen Verfahren die erforderliche Eignung nachgewiesen wurde. Das Eignungsfeststellungsverfahren wird durch den Promotionsausschuss vorgenommen.
(2) Der Promotionsausschuss kann Nachweise über zusätzliche Studienleistungen und fachliche Qualifikationen verlangen, wenn die Abschlussprüfung in einem Fach abgelegt worden ist, das nicht dem Profil des ZIW bzw. dem zu verleihenden Doktorgrad entspricht, oder wenn im Falle eines Studiums im Ausland eine Gleichwertigkeit des Studienabschlusses herbeigeführt werden muss bzw. die Eignung eines abgeschlossenen Fachhochschulstudiums geprüft werden muss.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist der erfolgreiche Abschluss mit einer qualifizierten Abschlussnote (gut oder besser) in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung
- einer Masterprüfung im Umfang von 300 Leistungspunkten, inklusive des zuvor abgeschlossenen Bachelorstudiengangs, oder
- einer Masterprüfung inklusive eines Eignungsfeststellungsverfahren, wenn zuvor kein Bachelorstudiengang abgeschlossen wurde, oder
- einer Magisterprüfung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, oder
- einer Diplomprüfung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, oder
- einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt.
(2) Nach Ablegung einer Bachelorprüfung in einem für die Promotion wesentlichen Studienfach kann eine Zulassung erfolgen, wenn der Abschluss mit einer überdurchschnittlichen Bewertung von mindestens einer Note besser als der im Vergleich zur im Abschlussjahr und den drei Vorjahren errechneten durchschnittlichen Abschlussnote des Studiengangs erfolgt ist und eine Feststellungsprüfung durch einen hauptberuflichen Hochschullehrer oder eine hauptberufliche Hochschullehrerin in einem für die Promotion wesentlichen Fach erfolgreich durchgeführt wurde. Über die Form der Feststellungsprüfung entscheidet der Promotionsausschuss in einer vom Promotionsausschuss schriftlich niederzulegenden und mit einfacher Mehrheit zu verabschiedenden Regelung.
(3) Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller einen anderen als in Abs. 1 oder 2 vorgesehenen Studienabschluss, kann er oder sie zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn seine oder ihre Qualifikation für das Promotionsfach gewährleistet ist. Der Promotionsausschuss kann den Antragsteller oder die Antragstellerin mit der Auflage zum Promotionsverfahren zulassen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise zu erbringen, deren Erwerb in dem nach Abs. 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der vom Antragsteller oder von der Antragstellerin nachgewiesenen Kenntnisse für die angestrebte Promotion erforderlich ist.
(4) Als Studienabschluss gemäß Abs. 1 gilt auch ein gleichwertiges Examen an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist eine Äquivalenzbescheinigung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland einzuholen. Für den Fall, dass keine Klassifizierung der Benotung des ausländischen Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erfolgt, überprüft der Promotionsausschusses die Vergleichbarkeit dieser Hochschulabschlussbenotung mit einer Gesamtnote von mindestens "gut". Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, prüft der Promotionsausschuss, ob nach Erfüllung von Bedingungen im Sinne von Abs. 3 eine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann.
(5) Ist der Studienabschluss mit Ausnahme der Abschlüsse Bachelor und Master an einer Fachhochschule erworben worden, ist die entsprechende Befähigung nachzuweisen. Dies geschieht durch eine Abschlussprüfung an einer Fachhochschule in einem für die Promotion wesentlichen Studienfach mit einer nach der Notenskala der jeweiligen Prüfungsordnung bestmöglichen Gesamtnote.