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Universität Bielefeld

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Quick Overview

  • University Universität Bielefeld
  • Faculty / department Fakultät für Erziehungswissenschaft
  • Degree Education
  • Subjects Pedagogics and education, general
  • Academic degrees Dr. phil.; Ph.D. in Educational Science
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zugangsvoraussetzungen (§ 5 RPO)

      (1) Der Zugang zum Promotionsverfahren setzt den qualifizierten Abschluss
      a) eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird,
      b) oder eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene auf die Promotion vorbereitende Studien voraus. Dies...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen (§ 5 RPO)

      (1) Der Zugang zum Promotionsverfahren setzt den qualifizierten Abschluss
      a) eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird,
      b) oder eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene auf die Promotion vorbereitende Studien voraus. Diese sind in der Regel im Rahmen einschlägiger Masterstudiengänge im Umfang von bis zu 60 Leistungspunkten zu absolvieren. Über die inhaltlichen Anforderungen entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung einer schriftlichen Stellungnahme der*des Betreuerin*Betreuers. Art und Umfang der auf die Promotion vorbereitenden Studien sind in den Bescheid zur Annahme als Doktorand*in aufzunehmen. Die Auflagen sind bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen,
      c) oder eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG voraus.

      (2) Qualifiziert im Sinne von Absatz 1 ist ein Abschluss, wenn er mindestens mit der Note „gut“ (2,0) erfolgt ist. Einschlägig im Sinne von Absatz 1 ist ein Studium in der Regel, wenn es mit einem erziehungswissenschaftlichen Abschluss beendet wird. Über Ausnahmen von Satz 1 und 2 entscheidet der Promotionsausschuss. Er entscheidet in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung einer schriftlichen Stellungnahme der*des Betreuerin*Betreuers zur fachlichen Eignung der*des Bewerberin*Bewerbers, ob der Zugang zur Promotion erteilt wird; er entscheidet in diesem Fall auch über die erforderlichen Auflagen. Zur Erfüllung der Auflagen sind in der Regel zwei Prüfungsleistungen in Forschungsmethoden und zwei Prüfungsleistungen in erziehungswissenschaftlicher Theorie zu erwerben.

      (3) Herausragende Studierende aus Masterstudiengängen, deren Leistungen nach einem Jahr nach den Regelungen der Masterprüfungsordnung überprüft wurden, haben durch diese Leistungen die promotionsvorbereitenden Studien erbracht. Die herausragenden Leistungen müssen mit einer sehr guten Benotung sowie zwei Empfehlungsschreiben von Lehrenden der Fakultät gegenüber dem Promotionsausschuss dokumentiert werden.

      (4) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung durch den Promotionsausschuss. Neben den Regelungen des Hochschulgesetzes für die Beurteilung der internationalen Qualifikationen finden Anwendung:
      - das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region
      vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712 f. – sog. Lissabon-Konvention) sowie die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung
      - Äquivalenzabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten und
      - bilaterale Erklärungen der Kultusministerkonferenz/Hochschulrektorenkonferenz.
      Zur Beurteilung werden im Regelfall die Bewertungsvorschläge des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – herangezogen.

      (5) Ein Nachweis von Sprachkenntnissen ist nicht erforderlich.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Die Dissertation muss ein Thema aus einem an der Fakultät für Erziehungswissenschaft vertretenen Fachgebiet behandeln. Die Promotionsleistung besteht aus einer eigenständig und methodisch einwandfrei sowie in angemessener Darstellung verfassten wissenschaftlichen Abhandlung, durch die der*die Doktorand*in einen eigenen Beitrag zur Forschung leistet, der die Grenzen des Wissens erweitert und einer Begutachtung durch Fachwissenschaftler*innen standhält ...
      § 10 Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Die Dissertation muss ein Thema aus einem an der Fakultät für Erziehungswissenschaft vertretenen Fachgebiet behandeln. Die Promotionsleistung besteht aus einer eigenständig und methodisch einwandfrei sowie in angemessener Darstellung verfassten wissenschaftlichen Abhandlung, durch die der*die Doktorand*in einen eigenen Beitrag zur Forschung leistet, der die Grenzen des Wissens erweitert und einer Begutachtung durch Fachwissenschaftler*innen standhält (Dissertation). Teile der im Rahmen der Dissertation durchgeführten wissenschaftlichen Arbeiten können in Abstimmung mit der/den Betreuungsperson/en schon vor Beantragung der Verfahrenseröffnung gemäß § 8 veröffentlicht sein.

      (2) Unter der Voraussetzung, dass der*die Betreuer*in/en zustimmt/zustimmen, kann auch eine publikationsbasierte Promotion als kumulative Dissertation eingereicht werden, wodurch der*die Doktorand*in den Nachweis gemäß Absatz 1 erbringt. Die Arbeiten müssen unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sein; sie müssen insgesamt den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 entsprechen. Es gelten folgende Kriterien:
      a) Es müssen mindestens drei Artikel eingereicht werden,
      - von denen mindestens einer in Alleinautor*innenschaft verfasst wurde,
      - die im Fall von Ko-Autor*innenschaft in nachzuweisender federführender Autor*innenschaft entstanden sind und
      - die in fachlich einschlägigen Fachzeitschriften, Handbüchern oder Sammelbänden erschienen oder nachweisbar zur Publikation angenommen sind und - von denen mindestens zwei in fachlich begutachteten Fachzeitschriften erschienen oder nachweisbar zur Publikation angenommen sind.
      Der Promotionsausschuss entscheidet darüber, ob eine Fachzeitschrift die formulierten Anforderungen erfüllt. In Promotionsverfahren werden die eingereichten Artikel unabhängig von einem bereits erfolgten peer-review Verfahren bewertet.
      b) Bei Ko-Autor*innenschaften ist der eigene Anteil genau zu kennzeichnen und eine eidesstattliche Erklärung über den
      Eigenanteil abzugeben (Formblatt). Es ist zudem eine Bestätigung über den ausgewiesenen Eigenanteil von den Ko-Autor*innen einzuholen und mit einzureichen (ebenfalls Formblatt der Fakultät). Darüber hinaus hat der*die Doktorand*in sicherzustellen, dass durch die Verwendung der Arbeiten auch im Hinblick auf die Veröffentlichung der Dissertation kein Urheberrechte verletzt werden.
      c) Die eingereichten Publikationen sind um eine ausführliche Darstellung im Umfang von mindestens 30 Seiten zu ergänzen. In diesem Manteltext sollen deutlich werden:
      - die übergeordnete Fragestellung,
      - die Einbettung der Thematik in die aktuelle Forschungs- und Theoriediskussion,
      - die Bezüge der einzelnen Beiträge zur Fragestellung und der Kohärenz der einzelnen Beiträge untereinander
      sowie
      - das methodische Vorgehen und dessen Implikationen und Limitationen.

      (3) Anstelle einer Einzelarbeit kann in geeigneten Fällen auch der einzelne Anteil einer abgeschlossenen intra- oder interdisziplinären Teamarbeit eingereicht werden, die als ganze vorgelegt werden muss. In diesem Fall müssen außer den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen noch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
      a) Der theoretische, methodische oder stoffliche Gehalt einer Teamarbeit sowie das Ausmaß der investierten wissenschaftlichen Arbeit übersteigen wesentlich die Anforderungen für eine Einzelarbeit.
      b) Die individuelle Urheberschaft der*des Doktorandin*Doktoranden für ihren*seinen Anteil muss eindeutig erkennbar und gesondert bewertbar sein, insbesondere wenn der Beitrag Teil eines Forschungsvorhabens ist, an dem bereits Promovierte mitwirken. Von jedem*jeder Doktoranden*Doktorandin muss eidesstattlich versichert werden, wer welche (Teil-)Kapitel verantwortet. Bei Teamarbeiten müssen die von den einzelnen Doktorand*innen bearbeiteten Anteile gesondert bewertet werden.

      (4) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Andere Sprachen können auf Antrag vom Promotionsausschuss zugelassen werden.

      (5) Die Dissertation muss ein Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, eine Zusammenfassung und ein Literaturverzeichnis, bei einer kumulativen oder publikationsbasierten Dissertation auch eine ausführliche Darstellung gemäß Absatz 2c) enthalten.

      (6) Jede*r Gutachter*in hat dem Promotionsausschuss ein begründetes Gutachten in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach ihrer*seiner Bestellung zum*zur Gutachter*in in elektronischer Form vorzulegen.

      (7) Die Gutachter*innen prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann, abgelehnt werden muss oder zur Überarbeitung zurückzugeben ist. Sie beurteilen die wissenschaftliche Leistung der Arbeit in ihren Gutachten. Im Fall der Annahme vergeben sie folgende Prädikate:
      a) Sehr gute Arbeit (magna cum laude)
      b) Gute Arbeit (cum laude)
      c) Genügende Arbeit (rite).

      Eine abzulehnende Arbeit wird mit „nicht bestanden (non rite)“ bewertet. Bei herausragenden wissenschaftlichen Leistungen kann das Prädikat „überragende Arbeit (summa cum laude)“ vergeben werden; die Vergabe ist besonders zu begründen.

      (8) Liegen alle erforderlichen Gutachten vor, so werden sie vom Promotionsausschuss zunächst der*dem Doktorandin*Doktoranden zugänglich gemacht. Sie*Er kann dazu innerhalb von 14 Tagen Stellung nehmen oder per elektronischer Nachricht an den Promotionsausschuss auf eine Stellungnahme verzichten. Anschließend werden die Dissertation, alle Gutachten und ggf. die Stellungnahme der*des Doktorandin*Doktoranden zwei Wochen lang elektronisch ausgelegt. Der Promotionsausschuss informiert die Mitglieder der Prüfungskommission, die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer*innen und die promovierten Mitglieder der Fakultät über die Auslage. Innerhalb der Auslagezeit sind die prüfungsberechtigten Mitglieder der Fakultäten der Universität Bielefeld, die die Gutachter*innen stellen, sowie die Mitglieder der Prüfungskommission berechtigt, Einsicht zu nehmen und elektronisch Einspruch gegen die Annahme, Ablehnung oder Bewertung der Dissertation einzulegen. Der Einspruch ist zu begründen.

      (9) Haben die Gutachter*innen übereinstimmend die Annahme der Dissertation vorgeschlagen, so ist sie damit angenommen, sofern kein Einspruch eingelegt wurde. Haben die Gutachter*innen übereinstimmend die Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen, so ist sie damit abgelehnt, sofern kein Einspruch eingelegt wurde; eine mündliche Prüfung findet dann nicht mehr statt. Haben die Gutachter*innen übereinstimmend die Überarbeitung vorgeschlagen, wird die Dissertation zur Überarbeitung zurückgegeben, gleichzeitig bestimmt der Promotionsausschuss eine Frist zur erneuten Einreichung, die sechs Monate nicht überschreiben soll; die Auslage gemäß Absatz 8 erfolgt in diesem Fall erst nach Eingang der Gutachten zur überarbeiteten Dissertation. Weichen die Gutachten hinsichtlich ihrer Empfehlung für eine Annahme oder Ablehnung oder Überarbeitung der Dissertation voneinander ab, weichen sie im Falle einer Annahme um mehr als zwei Prädikate voneinander ab oder spricht sich ein im Rahmen der Auslagefrist nach Absatz 8 erfolgter Einspruch gegen die Annahme oder Ablehnung aus, bestellt der Promotionsausschuss nach Anhörung der*des Doktorandin*Doktoranden unverzüglich eine*n weitere*n Gutachter*in Gutachter; für diese*n Gutachter*in gilt § 9 entsprechend; sie*er wird ebenfalls Mitglied der Prüfungskommission. Das Gutachten der*des weiteren Gutachterin*Gutachters soll innerhalb von zwei Monaten nach deren*dessen Bestellung vorliegen. Unter Berücksichtigung der Empfehlung des weiteren Gutachtens entscheidet der Promotionsausschuss, ob die Dissertation angenommen, zur Überarbeitung zurückgegeben oder abgelehnt wird. Im Fall der Entscheidung für eine Rückgabe zur Überarbeitung legt der Promotionsausschuss eine angemessene Frist fest.

      (10) Die Gutachtenden legen nach Anhörung der*des weiteren Prüferin*Prüfers der Prüfungskommission im Fall der Annahme vor dem Kolloquium die Gesamtnote der Dissertation fest. Kommen die Gutachtenden zu keiner gemeinsamen Benotung, entscheidet der Vorsitz der Prüfungskommission über die Bewertung der Dissertation.

      (11) Mit der Entscheidung über die Gesamtnote der Dissertation legt die Prüfungskommission auch fest, ob die Publikation der Dissertation (gemäß § 14) mit Auflagen versehen wird. Die Entscheidung ist zu protokollieren und der*dem Kandidatin*Kandidaten zur Kenntnis zu geben.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 19 Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)

      (1) Die Fakultät für Erziehungswissenschaft verleiht den Grad einer*eines Doktorin*Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit einer Partnerhochschule. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der Partnerhochschule mit.

      (2) Die Durchführung des Promotionsverfahrens nach Absatz 1 setzt ein schriftliches Abkommen mit einer Partnerinstitution voraus, in dem beide Ins...
      § 19 Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)

      (1) Die Fakultät für Erziehungswissenschaft verleiht den Grad einer*eines Doktorin*Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit einer Partnerhochschule. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der Partnerhochschule mit.

      (2) Die Durchführung des Promotionsverfahrens nach Absatz 1 setzt ein schriftliches Abkommen mit einer Partnerinstitution voraus, in dem beide Institutionen sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.

      (3) Für das Promotionsverfahren nach § 19 gelten die Regelungen der §§ 1 bis 17, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 2 gelten die im Abkommen nach Absatz 2 enthaltenen Regelungen.

      (4) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von den Bewerber*innen durch die Promotionsleistungen zu erbringen. Diese bestehen aus einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung.

      (5) § 5 gilt mit der Maßgabe, dass der*die Kandidat*in einen zur Promotion berechtigenden Abschluss an einer Hochschule des Landes nachweisen muss, in dem sich der Sitz einer der beiden Partnerinstitutionen befindet.

      (6) § 6 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind:
      - eine Erklärung der Partnerinstitution darüber, dass die Voraussetzungen für den Zugang zur Promotion vorliegen;
      - eine Erklärung einer von der Partnerinstitution bestimmten prüfungsberechtigten Person, dass sie*er bereit ist, die Dissertation zu betreuen und ggf. auch zu begutachten.
      Diese Erklärungen sollen bei Beginn des Betreuungsverhältnisses dem Promotionsausschuss vorgelegt werden.

      (7) Die Dissertation ist in deutscher oder in einer im Partnerschaftsabkommen genannten Sprache abzufassen. Es ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache anzufügen. Betreuer*innen der Dissertation sind jeweils ein gemäß § 7 prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät und der Partnerinstitution.

      (8) Während der Arbeit an der Dissertation muss der*die Doktorand*in mindestens einen Zeitraum von einem Semester an der Partnerinstitution verbringen und dort als ordentlicher*r Studierende*r bzw. als Doktorand*in eingeschrieben sein. Die Pflicht zur Einschreibung an der Universität Bielefeld gem. § 3 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.

      (9) Die Dissertation wird in der Regel von jeweils einer von der Partnerinstitution bestimmten Person und einem gemäß § 9 Abs. 3 zur Begutachtung berechtigten Mitglied der Fakultät begutachtet. Der Promotionsausschuss kann die betreuenden Personen als Gutachter*innen bestellen. Für die Sprache der Gutachten gilt Absatz 7 Satz 1 entsprechend.

      (10) Die mündliche Prüfung erfolgt in der Form eines Kolloquiums. Für dieses gilt § 11 entsprechend, soweit im Partnerschaftsabkommen nichts anderes geregelt ist. Für die Sprache der Verteidigung gilt Absatz 7 Satz 1 entsprechend.

      (11) Die Prüfungskommission besteht nach Maßgabe des Partnerschaftsabkommens aus in der Regel mindestens vier Mitgliedern, die gemäß den Vorgaben der Fakultät bzw. Partnerinstitution als prüfungsberechtigt für die Promotion gelten. Zwei Prüfende sollen gemäß § 9 Abs. 3 zur Begutachtung berechtigte Mitglieder der Fakultät und zwei sollen Prüfungsberechtigte der Partnerinstitution sein. Beide Partnerinstitutionen müssen zumindest mit je einem prüfungsberechtigten Mitglied vertreten sein.

      (12) Für den Abschluss des Promotionsverfahrens gilt § 13 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass in der Promotionsurkunde und im Zeugnis auf das grenzüberschreitende Promotionsverfahren hingewiesen wird. Der*Die Dekan*in der Fakultät unterzeichnet und siegelt den deutschen Teil. In einem Begleitschreiben wird der*die Doktorand*in darauf hingewiesen, dass der Titel entweder nur in der von der Partnerinstitution verliehenen oder in der von der Fakultät für Erziehungswissenschaft verliehenen Form geführt werden darf. Die Beurkundung kann entweder
      a) in einem gemeinsamen Abschlussdokument, das von dem*der Dekan*in der Fakultät sowie dem*der zuständigen Vertreter*in der Partnerinstitution unterzeichnet und gesiegelt ist, oder
      b) in getrennten Abschlussdokumenten in der jeweiligen Landesprache erfolgen. Der*Die Dekan*in der Fakultät unterzeichnet und siegelt Urkunde und Zeugnis der Fakultät für Erziehungswissenschaft. Die Partnerinstitution fertigt ihre Abschlussdokumente entsprechend den bei ihr geltenden Regelungen aus und sorgt ggf. für die staatliche Beurkundung der gemeinsam betreuten Promotion.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

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  • Doctoral study regulations
    • Source Verkündungsblatt Universität Bielefeld - Amtliche Bakanntmachungen 04/55/2026, S. 72 ff.

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