Extract from the dissertation regulations
§ 9 Dissertation
(1) Die Dissertation muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag zur Forschung auf dem Gebiet des Promotionsfaches darstellen.
(2) Die Dissertation soll in der Regel in deutscher, englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Ein Antrag auf Verfassen in einer anderen Fremdsprache als Englisch, Französisch oder Spanisch ist vor Beginn der Niederschrift an den P...
§ 9 Dissertation
(1) Die Dissertation muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag zur Forschung auf dem Gebiet des Promotionsfaches darstellen.
(2) Die Dissertation soll in der Regel in deutscher, englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Ein Antrag auf Verfassen in einer anderen Fremdsprache als Englisch, Französisch oder Spanisch ist vor Beginn der Niederschrift an den Promotionsausschuss zu stellen. Vorausgesetzt wird, dass alle Mitglieder der Promotionskommission über die für die Beurteilung der Dissertation notwendigen sprachlichen Kompetenzen verfügen. Bei Dissertationen, die in einer anderen Fremdsprache als Englisch abgefasst sind, ist eine Zusammenfassung von 10 bis 15 Seiten Umfang in deutscher Sprache beizufügen, welche die Fragestellung, den methodischen Ansatz und die wesentlichen Ergebnisse der Dissertation darlegt.
(3) Die Dissertation kann auch in einem Beitrag zu einer Gruppenarbeit bestehen. Der Anteil der*des Doktorand*in muss klar erkennbar und in sich bewertbar sein. Er muss nach Umfang und wissenschaftlicher Leistung einer Dissertation entsprechen.
(4) Eine Dissertation wird als solche nicht anerkannt, wenn sie bereits als Ganzes veröffentlicht worden ist. In Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss auf Vorschlag der Promotionskommission bereits veröffentlichte Teile als Bestandteil der Promotionsleistung anerkennen.
(5) In den Fächern Psychologie und Erziehungswissenschaft kann an Stelle einer Monographie auch eine kumulative Dissertation vorgelegt werden.
Die Artikel, auf denen die kumulative Dissertation beruht, müssen in der Regel nach der Zulassung zum Promotionsstudium entstanden sein und sollen in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen.
a) In der Psychologie müssen mehrere (mindestens drei) Zeitschriftenartikel für Fachzeitschriften mit peer review vorgelegt werden. Von den Artikeln muss zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens mindestens ein Artikel zur Veröffentlichung angenommen worden sein. Die nicht publizierten Artikel der Dissertation sind nach Abschluss des Verfahrens zu veröffentlichen. Es muss sich um Artikel in Erstautorenschaft der*des Doktorand*in handeln. Bei Mehrautorenschaft ist der eigene Anteil der*des Promovend*in darzulegen.
b) In dem Fach Erziehungswissenschaft müssen mindestens drei Fachartikel in Erstautorenschaft in wissenschaftlichen Publikationsorganen mit Begutachtungsverfahren zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens zur Veröffentlichung angenommen sein. Bei Mehrautorenschaft ist der eigene Anteil der*des Promovend*in darzulegen.
c) Für beide Fächer gilt, dass ein über die Fachbeiträge hinausgehender Manteltext mit einem Umfang von mindestens 50.000 Zeichen zu erstellen ist. Dieser ist zusammen mit den Schriften einzureichen. In dem Manteltext soll dargestellt werden, wie die Fachbeiträge in theoretischer und methodischer Hinsicht in Zusammenhang stehen und welchen wissenschaftlichen Erkenntnisbeitrag sie zum Fach leisten. Nach der Veröffentlichung aller Teile der Dissertation, einschließlich des Manteltextes und der Abgabe der Pflicht- bzw. Belegexemplare, ist der Veröffentlichungspflicht gemäß § 19 Abs. 1 genüge getan. Das Recht der Promotionskommission zur Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung einer publikationsbasierten Dissertation bleibt von der Erfüllung vorgenannter Anforderungen unberührt.