II. Abschnitt
Promotionen in Kooperation mit ausländischen Universitäten
§ 21 Voraussetzungen
(1) Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen Universität verliehen werden.
(2) Ein gemeinsam mit einer anderen Universität durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
1. mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung über die Co-Betreuung von Doktorandinnen bzw. Doktoranden (Promotionsvereinbarung) besteht...
II. Abschnitt
Promotionen in Kooperation mit ausländischen Universitäten
§ 21 Voraussetzungen
(1) Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen Universität verliehen werden.
(2) Ein gemeinsam mit einer anderen Universität durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
1. mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung über die Co-Betreuung von Doktorandinnen bzw. Doktoranden (Promotionsvereinbarung) besteht oder abgeschlossen wird, die inhaltlich der Mustervereinbarung gemäß Anlage 3 entspricht und
2. die Doktorandin bzw. der Doktorand die Zulassungsvoraussetzungen beider Universitäten erfüllt.
(3) Die Verfahrensabwicklung liegt bei der Universität, bei der die Dissertation vorgelegt wird.
(4) 1Die Noten werden nach den Bestimmungen derjenigen Universität festgesetzt, an der die Dissertation vorgelegt wird. 2Die jeweils andere Universität stellt die nach ihrer Promotionsordnung äquivalenten Noten fest.
§ 22 Betreuung, Annahme oder Ablehnung der Dissertation
(1) 1Soll die Dissertation an der Universität Bamberg vorgelegt werden, so wird sie durch eine bzw. einen zur Abnahme von Promotionen befugte Hochschullehrerin bzw. befugten Hochschulleh-rer und eine solche bzw. einen solchen der ausländischen Universität betreut. 2Die nähere Ausge-staltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1.
(2) Wurde die Dissertation in Bamberg gemäß § 11 Abs. 4 angenommen, so wird sie zusammen mit den Gutachten der ausländischen Universität zur Zustimmung über den Fortgang des Verfah-rens übermittelt.
(3) 1Verletzt die Doktorandin bzw. der Doktorand die Promotionsvereinbarung in grober Weise, so entscheidet der Promotionsausschuss nach Anhörung der Doktorandin bzw. des Doktoranden sowie der Betreuerin bzw. des Betreuers über eine Rücknahme der Zulassung zur Promotion. 2Der Promotionsausschuss orientiert sich in seiner Entscheidung an den vom Senat der Universität Bamberg beschlossenen Forderungen guter wissenschaftlicher Praxis sowie an der Ordnung zur Regelung des Verfahrens bei Verdacht auf Fehlverhalten in der Wissenschaft.
(4) 1Erteilt die ausländische Universität die Zustimmung nach Abs. 2 über den Fortgang des Verfahrens, so findet die mündliche Prüfung nach § 12 statt. 2Dazu beruft die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses die ausländische Betreuerin bzw. den ausländischen Betreuer als Mit-glied in die Prüfungskommission. 3Die mündliche Prüfung kann in Form einer Disputation oder eines Rigorosums stattfinden. 4Die nähere Ausgestaltung regelt die zwischen der Universität Bamberg und der ausländischen Universität getroffene Vereinbarung.
(5) 1Ist die Dissertation an der Universität Bamberg angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens aber von der ausländischen Universität verweigert worden, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das Promotionsverfahren wird dann nach den allgemeinen Bestimmungen dieser Ordnung fortgesetzt.
(6) 1Wurde die Dissertation an der ausländischen Universität angenommen, so wird sie zusammen mit den Gutachten der Universität Bamberg zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt die Universität Bamberg die Zustimmung nach Abs. 5 Satz 1 über den Fortgang des Verfahrens, so findet die mündliche Prüfung an der ausländischen Universität nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt. 3In diesem Fall muss in der Regel mindestens die Betreuerin bzw. der Betreuer der Universität Bamberg dem die mündliche Prüfungen abneh-menden Gremium als Prüferin bzw. Prüfer angehören.
(7) Ist die Dissertation an der ausländischen Universität angenommen, verweigert jedoch die Universität Bamberg die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens, so ist das gemeinsame Verfahren beendet; das Promotionsverfahren wird nach den Bestimmungen der ausländischen Universität fortgesetzt.
§ 23 Urkunde
(1) 1Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens wird von beiden Universitä-ten eine gemeinsame Urkunde gemäß Anlage 4 ausgestellt, aus der sich ergibt, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung entstanden ist. 2Sie trägt die Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung sowie denen der ausländischen Universität erforderlich sind.
(2) An die Stelle einer gemeinsamen Urkunde können auch Einzelurkunden der Universitäten treten, aus denen deutlich hervorgeht, dass beide Urkunden zusammen eine gemeinsame Urkunde darstellen.
(3) 1Aus der gemeinsamen Urkunde geht hervor, dass die bzw. der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den akademischen Grad der bzw. des Dr. phil. und in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Dr.-Grad zu führen. 2Beide Grade dürfen nicht gleichzeitig geführt werden.
(4) 1Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunden regelt die Vereinbarung nach § 21 Abs. 4. 2Ihr ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. 3Im Fall einer gemeinsamen Doktor-Urkunde sollen die äquivalenten ausländischen Noten mit entsprechender Kennzeichnung aufgeführt werden.
§ 24 Drucklegung und Pflichtexemplare
(1) 1Für eine an der Universität Bamberg vorgelegte Dissertation gelten die Bestimmungen des § 15, für eine an einer ausländischen Universität vorgelegten Dissertation die dortigen Bestimmungen sowie die in der Vereinbarung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 getroffenen besonderen Festlegungen für die der jeweils anderen Universität zustehenden Exemplare. 2Die Universitätsbibliothek Bamberg erhält in jedem Fall mindestens ein Exemplar der Dissertation.
(2) Beiden Universitäten ist je ein Exemplar der Dissertation für deren Prüfungsakten abzuliefern.