§ 4 Zulassung
(1) Zum Promotionsverfahren zum PhD kann zugelassen werden, wer ein Universitätsstudium in einem natur oder lebenswissenschaftlichen Fach außer Humanmedizin oder Zahnmedizin (Ausnahmen sind nach Evaluierung durch die Promotionskommission möglich) absolviert und bei der Abschlussprüfung mindestens die Note „gut“ (besser als 2,5) erhalten hat. Ausnahmen vom Erfordernis dieser Note bedürfen der Zustimmung der fachlich zuständigen Fakultät der Universität Greifswald. Ausnah...
§ 4 Zulassung
(1) Zum Promotionsverfahren zum PhD kann zugelassen werden, wer ein Universitätsstudium in einem natur oder lebenswissenschaftlichen Fach außer Humanmedizin oder Zahnmedizin (Ausnahmen sind nach Evaluierung durch die Promotionskommission möglich) absolviert und bei der Abschlussprüfung mindestens die Note „gut“ (besser als 2,5) erhalten hat. Ausnahmen vom Erfordernis dieser Note bedürfen der Zustimmung der fachlich zuständigen Fakultät der Universität Greifswald. Ausnahmen von der Notwendigkeit eines Studienabschlusses in einem natur- oder lebenswissenschaftlichen Fach setzen voraus, dass die Promotion hinreichende weiterführende Erkenntnisse im Bereich der Medizin verspricht. Bei Universitätsabschlüssen mit einem anderen als dem in Deutschland allgemein üblichen Notensystem muss mindestens eine mit der Note „gut“ vergleichbare Note vorliegen. Im Fall eines gestuften Studiengangs (Bachelor/Master) sind ein Masterabschluss oder äquivalent mindestens 300 Leistungspunkte (LP) erforderlich.
(2) Zum Promotionsverfahren zum MD/PhD bzw. DMD/PhD kann zugelassen werden, wer die Ärztliche Prüfung (Staatsexamen) oder die Zahnärztliche Prüfung (Staatsexamen) mit mindestens der Gesamtnote „gut“ abgelegt.
(3) Über die Anerkennung von Hochschulabschlüssen, die Bewerber*innen an einer ausländischen Hochschule abgelegt haben, entscheidet die Promotionskommission. Basis dieser Entscheidung ist unter anderem eine von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland geführte Aufstellung. Die Anerkennung ist vor Beginn der Promotion im Rahmen der Zulassung zu klären.
(4) Die Zulassung muss vor Beginn der Promotionsarbeit (Qualifikationsphase) bei der Promotionskommission beantragt werden. Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
a) Angaben zum wissenschaftlichen Werdegang,
b) sämtliche Zeugnisse über bestandene Hochschulabschlüsse und Staatsexamina,
c) eine Erklärung des*der Bewerbers*Bewerberin darüber, ob und gegebenenfalls m it welchem Erfolg er*sie an einer anderen Hochschule oder einer anderen Fakultät als der Universitätsmedizin Greifswald ein Promotionsverfahren beantragt hat oder hatte,
d) eine Vereinbarung zwischen dem*der Bewerber*in und dem*der *den Betreuenden, in der auch der angestrebte Titel festgelegt wird,
e) ein Arbeitsplan, der von dem*der verantwortlichen Hochschullehrenden mitverantwortet und mitunterschrieben ist,
f) eine mit dem*der verantwortlichen Hochschullehrenden abgestimmte Aufstellung der Lehrveranstaltungen, Fortbildungen und/oder wissenschaftlichen Tagungen, die im Laufe der Qualifikationsphase besucht werden sollen.
(5) Der Arbeitsplan muss sich auf ein Fachgebiet gemäß Anlage 1 beziehen.
(6) Von den Zulassungsvoraussetzungen kann unbesc hadet der gesetzlichen Voraussetzungen nur aus wichtigen Gründen, die der*die Bewerber*in schriftlich darzulegen hat, aufgrund eines bei dem*der Dekan*in zu stellenden Antrags befreit werden. Die Befreiung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Über die Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen entscheidet der*die Dekan*in auf Vorschlag der Promotionskommission.
(7) Über die Zulassung zum Promotionsverfahren entscheidet der*die Dekan*in auf Vorschlag der Promotionskommission. Die Zulassu ng ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 6 nicht erfüllt sind, oder wenn der erfolglose Abschluss eines Promotionsverfahrens weniger als ein Jahr zurückliegt.