§ 5 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zugang zum Promotionsverfahren hat, wer Nichtamtliche Lesefassung
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbere...
§ 5 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zugang zum Promotionsverfahren hat, wer Nichtamtliche Lesefassung
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des HG § 61 Absatz 2 Satz 2
nachweist, der mindestens mit der Note „gut“ bewertet und in einem für die Promotion wesentlichen Fach erworben wurde.
(2) Wesentliche Fächer im Sinne des Absatzes 1 sind Studiengänge mit überwiegend ingenieurwissenschaftlichen Studieninhalten, wenn der akademische Grad Dr.-Ing., Studiengänge mit überwiegend mathematisch-naturwissenschaftlichen Studieninhalten, wenn der akademische Grad Dr. rer. nat., sowie Studiengänge mit überwiegend geistes-, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Studieninhalten, wenn der akademische Grad eines Dr. phil. angestrebt wird. Bei interdisziplinären Studiengängen entscheidet der Promotionsausschuss.
(3) Wurde der qualifizierte Abschluss gemäß Absatz 1 a) bis c) mit einer schlechteren Note als „gut“ erworben, kann der Promotionsausschuss die Antragstellerin oder den Antragsteller ausnahmsweise zur Promotion zulassen, sofern zwei Gutachten von fachlich ausgewiesenen Professorinnen oder Professoren die Antragstellerin oder den Antragsteller empfehlen.
(4) Erfolgt der Zugang zum Promotionsverfahren nach § 5 Absatz 1 b) legt der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Studiums und des in Aussicht genommenen Dissertationsthemas die im Rahmen der promotionsvorbereitenden Studien zu belegenden Module und Prüfungsleistungen fest. Der geforderte Leistungsumfang darf höchstens so viele ECTS-Punkte umfassen, wie zu einem konsekutiven Masterabschluss fehlen. Die Module und Prüfungsleistungen entstammen den fachlich einschlägigen Masterstudiengängen der Trägerhochschulen. Die promotionsvorbereitenden Studien sind bestanden, wenn alle zu belegenden Module und Prüfungsleistungen mit einer durchschnittlichen Note von mindestens „gut“ absolviert wurden. Die Auflagen sind bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen, sofern keine andere Frist bestimmt wird.