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Promotionskollegs NRW

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zugangsvoraussetzungen

      (1) Zugang zum Promotionsverfahren hat nach HG § 67 Absatz 4, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereiten...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen

      (1) Zugang zum Promotionsverfahren hat nach HG § 67 Absatz 4, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des HG § 61 Absatz 2 Satz 2 nachweist, der in einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Fach für den Erwerb des Dr. rer. nat. oder ingenieurwissenschaftlichen Fach für den Erwerb des Dr.-Ing. erworben wurde. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
      Wurde der qualifizierte Abschluss gemäß Satz 1 a) bis c) nicht in einem der dort genannten Fächer erworben, kann der Promotionsausschuss die Bewerberin oder den Bewerber ausnahmsweise zur Promotion zulassen, sofern die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind:
      d) nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer anderen Fakultät oder Hochschule als Doktorandin oder Doktorand angenommen beziehungsweise zur Promotion zugelassen ist und nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer Hochschule eine entsprechende Doktorprüfung bestanden hat und
      e) nicht unwürdig zur Führung des Doktorgrades im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist.

      (2) Erfolgt der Zugang zum Promotionsverfahren nach § 5 Absatz 1 b) legt der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Studiums und des in Aussicht genommenen Dissertationsthemas die im Rahmen der promotionsvorbereitenden Studien zu belegenden Module und Prüfungsleistungen fest. Der geforderte Leistungsumfang darf höchstens so viele ECTS-Punkte umfassen, wie zu einem konsekutiven Masterabschluss fehlen. Die Module und Prüfungsleistungen entstammen den fachlich einschlägigen Masterstudiengängen der Trägerhochschulen. Die promotionsvorbereitenden Studien sind bestanden, wenn alle zu belegenden Module und Prüfungsleistungen absolviert wurden. Die Auflagen sind bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen, sofern keine andere Frist bestimmt wird.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Dissertation

      (1) Abfassung und Bewertung der Dissertation sind in § 11 der RPO geregelt.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

      (3) Bei einer kumulativen Dissertation müssen mindestens zwei der drei Originalarbeiten zum Zeitpunkt der Abgabe der Dissertation von begutachteten, international anerkannten Publikationsorganen akzeptiert sein. Bei allen drei Publikationen muss eine Erstautorschaft vorliegen, die nur in einem Fall ge...
      § 11 Dissertation

      (1) Abfassung und Bewertung der Dissertation sind in § 11 der RPO geregelt.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

      (3) Bei einer kumulativen Dissertation müssen mindestens zwei der drei Originalarbeiten zum Zeitpunkt der Abgabe der Dissertation von begutachteten, international anerkannten Publikationsorganen akzeptiert sein. Bei allen drei Publikationen muss eine Erstautorschaft vorliegen, die nur in einem Fall geteilt sein darf.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 23 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit promotionsberechtigten Hochschulen und gemeinsamer Grad-Verleihung

      Promotionen in gemeinsamer Betreuung mit promotionsberechtigten Hochschulen und gemeinsame Grad-Verleihung sind in § 23 der RPO geregelt.

      § 24 Kooperative Promotion mit nicht promotionsberechtigten Hochschulen
      Kooperative Promotionen mit nicht promotionsberechtigten Hochschulen sind in § 24 der RPO geregelt.
      § 23 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit promotionsberechtigten Hochschulen und gemeinsamer Grad-Verleihung

      Promotionen in gemeinsamer Betreuung mit promotionsberechtigten Hochschulen und gemeinsame Grad-Verleihung sind in § 23 der RPO geregelt.

      § 24 Kooperative Promotion mit nicht promotionsberechtigten Hochschulen
      Kooperative Promotionen mit nicht promotionsberechtigten Hochschulen sind in § 24 der RPO geregelt.
  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 06.06.2023