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Promotionskollegs NRW

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Quick Overview

  • Doctoral Network Promotionskollegs NRW
  • Faculty / department Abteilung Informatik und Data Science
  • Degree
    ... Angewandte Informatik; Business Informatics; KI und Data Science
    Angewandte Informatik; Business Informatics ...
  • Subjects Business computing; Computer science
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.; Dr. rer. pol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zugangsvoraussetzungen

      (1) Zugang zum Promotionsverfahren hat nach HG § 67 Absatz 4, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereiten...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen

      (1) Zugang zum Promotionsverfahren hat nach HG § 67 Absatz 4, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des HG § 61 Absatz 2 Satz 2
      nachweist, der in einem naturwissenschaftlichen, ingenieurwissenschaftlichen oder wirtschaftsinformatischen Fach mit grundlegenden informatischen Inhalten und mindestens mit der Abschlussnote 2,3 (gut) erworben wurde. Wurde der qualifizierte Abschluss gemäß Satz 1 a) bis c) nicht in einem naturwissenschaftlichen, ingenieurwissenschaftlichen oder wirtschaftsinformatischen Fach mit grundlegenden informatischen Inhalten erworben, kann der Promotionsausschuss die Bewerberin oder den Bewerber ausnahmsweise zur Promotion zulassen, sofern die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Zugang zum Promotionsverfahren hat, wer zusätzlich
      d) Sprachkenntnisse in Deutsch oder Englisch mindestens auf dem Sprachniveau B2 (nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER)) nachweist
      e) nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer anderen Fakultät oder Hochschule als Doktorandin oder Doktorand angenommen beziehungsweise zur Promotion zugelassen ist und nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer Hochschule eine entsprechende Doktorprüfung bestanden hat.

      (2) Erfolgt der Zugang zum Promotionsverfahren nach § 5 Absatz 1 b) legt der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Studiums und des in Aussicht genommenen Dissertationsthemas die im Rahmen der promotionsvorbereitenden Studien zu belegenden Module und Prüfungsleistungen fest. Der geforderte Leistungsumfang darf höchstens so viele ECTS-Punkte umfassen, wie zu einem konsekutiven Masterabschluss fehlen. Die Module und Prüfungsleistungen entstammen den für die Promotion wesentlichen Masterstudiengängen der Trägerhochschulen. Die promotionsvorbereitenden Studien sind bestanden, wenn alle zu belegenden Module und Prüfungsleistungen mit einer durchschnittlichen Note von mindestens „gut“ bzw. 2,3 absolviert wurden. Die Auflagen sind bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen, sofern keine andere Frist bestimmt wird.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Dissertation

      (1) Die Doktorandin bzw. der Doktorand muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit auf dem Wissenschaftsgebiet der Informatik oder Data Science vorlegen, die einen beachtlichen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt.

      (2) Die Abfassung und Bewertung der Dissertation regelt § 11 der RPO.

      (3) Die Dissertation ist in der Regel durchgängig in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

      (4) Im Fall einer kumu...
      § 11 Dissertation

      (1) Die Doktorandin bzw. der Doktorand muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit auf dem Wissenschaftsgebiet der Informatik oder Data Science vorlegen, die einen beachtlichen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt.

      (2) Die Abfassung und Bewertung der Dissertation regelt § 11 der RPO.

      (3) Die Dissertation ist in der Regel durchgängig in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

      (4) Im Fall einer kumulativen Promotion kann die Dissertationsschrift in Teilen veröffentlicht sein oder aus mehreren veröffentlichten oder zur Veröffentlichung angenommenen Publikationen (jeweils peer reviewed) bestehen. Näheres regelt §11 Absatz 4 der RPO.

      (5) Im Fall einer kumulativen Promotion legt der Promotionsausschuss im Benehmen mit dem Betreuungsteam im Rahmen der Betreuungsvereinbarung fest, wie viele Publikationen in welchen Medien, Organen oder Journalen im Rahmen des Promotionsvorhabens veröffentlicht werden sollen, jedoch müssen von mindestens vier peer reviewed Publikationen mindestens zwei in international anerkannten Publikationsorganen veröffentlicht bzw. zur Publikation angenommen worden sein. Bei mindestens einem Artikel muss die Doktorandin oder der Doktorand als Erstautorin oder Erstautor geführt sein.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 24 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit promotionsberechtigten Hochschulen und gemeinsamer Grad-Verleihung

      Promotionen in gemeinsamer Betreuung mit promotionsberechtigten Hochschulen und gemeinsame Grad-Verleihung ist in § 23 der RPO geregelt.


      § 25 Kooperative Promotion mit nicht promotionsberechtigten Hochschulen
      Kooperative Promotionen mit nicht promotionsberechtigten Hochschulen ist in § 24 der RPO geregelt.
      § 24 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit promotionsberechtigten Hochschulen und gemeinsamer Grad-Verleihung

      Promotionen in gemeinsamer Betreuung mit promotionsberechtigten Hochschulen und gemeinsame Grad-Verleihung ist in § 23 der RPO geregelt.


      § 25 Kooperative Promotion mit nicht promotionsberechtigten Hochschulen
      Kooperative Promotionen mit nicht promotionsberechtigten Hochschulen ist in § 24 der RPO geregelt.
  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 14.07.2023