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Humboldt-Universität zu Berlin

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion zum*r Dr. theol. setzt in der Regel voraus:
      a) den Nachweis eines mindestens mit ‚gut‘ abgeschlossenen Studiums der Islamischen Theologie (Masterabschluss, Staatsexamen, Diplom oder vergleichbarer Abschluss) oder den Nachweis der wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien (Sekundarstufe 2, z. B. 1. Staatsexamen) mit Islamischer Theologie als erstem oder zweitem Hauptfach oder den Nachweis eines mindestens ...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion zum*r Dr. theol. setzt in der Regel voraus:
      a) den Nachweis eines mindestens mit ‚gut‘ abgeschlossenen Studiums der Islamischen Theologie (Masterabschluss, Staatsexamen, Diplom oder vergleichbarer Abschluss) oder den Nachweis der wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien (Sekundarstufe 2, z. B. 1. Staatsexamen) mit Islamischer Theologie als erstem oder zweitem Hauptfach oder den Nachweis eines mindestens mit ‚gut‘ abgeschlossenen Studiums eines verwandtes Faches (z. B. Islamwissenschaft) einschließlich Nachweis dezidierter Kenntnisse der Kerndisziplinen der Islamischen Theologie (mindestens Koran, Hadith, islamisches Recht und systematische Theologie),
      b) den Nachweis der für das Studium der Islamischen Theologie erforderlichen Sprachkenntnisse, d. h. Englischkenntnisse auf B2-Niveau (üblicherweise nachzuweisen durch eine international anerkannte Prüfung oder das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, sofern Englischunterricht bis zum letzten Jahr nachgewiesen werden kann) und sehr gute Lesekenntnisse des Arabischen (üblicherweise nachzuweisen durch einen viersemestrigen Arabischkurs im Rahmen eines Bachelorstudiums der Islamischen Theologie),

      (2) Die Zulassung zur Promotion zum*r Dr. phil. setzt in der Regel voraus:
      a) den Nachweis eines mindestens mit ‚gut‘ abgeschlossenen Hochschulstudiums der Islamischen Theologie oder eines verwandten Faches (z. B. Islamwissenschaft),
      b) nach den Forschungsstandards des betreffenden Promotionsfaches den Nachweis der für das Promotionsthema erforderlichen Kenntnisse der Quellensprachen (mindestens im Umfang eines einsemestrigen Kurses mit 4 Semesterwochenstunden) sowie Englischkenntnisse auf B2-Niveau (üblicherweise nachzuweisen durch eine international anerkannte Prüfung oder das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, sofern Englischunterricht bis zum letzten Jahr nachgewiesen werden kann) und Grundkenntnisse des Arabischen (mindestens im Umfang eines einsemestrigen Kurses mit 4 Semesterwochenstunden).

      (3) Über Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (4) Hochschulabsolventen*innen mit dem Grad eines Magisters/Masters, die nicht unter Absatz 1 und Absatz 2 fallen, und Absolventen*innen mit einem sehr guten Bachelor-Abschluss in Islamischer Theologie oder Religion können vom Promotionsausschuss vorläufig zugelassen werden (§ 5 Vorläufige Zulassung).

      5 Vorläufige Zulassung

      (1) Der Promotionsausschuss kann das Bestehen einer Eignungsprüfung zur Auflage für die Zulassung machen (vorläufige Zulassung). Die Eignungsprüfung dient dem Zweck, die für das Promotionsfach erforderlichen Kenntnisse im Fachgebiet der Islamischen Theologie festzustellen.

      (2) Die Eignungsprüfung ist zu einer Frist abzulegen, die vom Promotionsausschuss bestimmt wird. Sie besteht üblicherweise aus einer Klausur von 90 und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten. Die zu prüfenden Kenntnisse werden vom Promotionsausschuss den Anforderungen des Promotionsfaches entsprechend in Rücksprache mit dem*der Betreuer*in festgelegt. Die Organisation der Prüfung obliegt der*dem Betreuer*in.

      (3) Die Zulassung zur Promotion erlischt durch das Nichtbestehen der Eignungsprüfung.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Umfang des Bewertungsverfahrens

      (1) Das Bewertungsverfahren für die Verleihung der Grade Dr. theol. und Dr. phil. betrifft folgende Teile:
      a) die selbstständig abgefasste wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation),
      b) die öffentliche Disputation.
      ...

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Fällen die Abfassung der Dissertation in einer anderen Sprache zulassen, wenn die Begutachtun...
      § 8 Umfang des Bewertungsverfahrens

      (1) Das Bewertungsverfahren für die Verleihung der Grade Dr. theol. und Dr. phil. betrifft folgende Teile:
      a) die selbstständig abgefasste wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation),
      b) die öffentliche Disputation.
      ...

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Fällen die Abfassung der Dissertation in einer anderen Sprache zulassen, wenn die Begutachtung gesichert ist. Ist die Dissertation nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst, muss sie eine zehnseitige Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache enthalten.

      § 9 Wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation)

      (1) Die Dissertation für den*die Dr. theol. muss ein Thema der islamisch-theologischen Wissenschaft behandeln. Die Arbeit muss einen Fortschritt aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis darstellen. Sie darf noch nicht zu einem Prüfungszweck eingereicht worden sein.

      (2) Die Dissertation für den*die Dr. phil. muss ein Thema behandeln, das in das Lehr- und Forschungsgebiet eines*r der Professoren*innen der Islamischen Theologie fällt. Die Arbeit muss einen Fortschritt aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis darstellen und theologische Forschung fördern. Sie darf noch nicht zu einem Prüfungszweck eingereicht worden sein.

      (3) Die Dissertation ist mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen, sie muss geheftet oder gebunden sein. Ihr ist ein Titelblatt gemäß Anlage 2 sowie eine Inhaltsübersicht voranzustellen und ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur anzufügen. Alle verwendeten Zitate und Entlehnungen sind genau anzugeben.

      (4) Der Umfang der Dissertation soll 300 Seiten bzw. 750.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen nicht überschreiten.

      (5) Der Dissertation ist eine Erklärung beizufügen, dass der*die Bewerber*in sie selbstständig angefertigt, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und die verwendeten Zitate sowie inhaltliche Entlehnungen unter genauer Quellenangabe kenntlich gemacht hat.


    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin 5/2021