§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Promotion zum*r Dr. theol. setzt in der Regel voraus:
a) den Nachweis eines mindestens mit ‚gut‘ abgeschlossenen Studiums der Islamischen Theologie (Masterabschluss, Staatsexamen, Diplom oder vergleichbarer Abschluss) oder den Nachweis der wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien (Sekundarstufe 2, z. B. 1. Staatsexamen) mit Islamischer Theologie als erstem oder zweitem Hauptfach oder den Nachweis eines mindestens ...
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Promotion zum*r Dr. theol. setzt in der Regel voraus:
a) den Nachweis eines mindestens mit ‚gut‘ abgeschlossenen Studiums der Islamischen Theologie (Masterabschluss, Staatsexamen, Diplom oder vergleichbarer Abschluss) oder den Nachweis der wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien (Sekundarstufe 2, z. B. 1. Staatsexamen) mit Islamischer Theologie als erstem oder zweitem Hauptfach oder den Nachweis eines mindestens mit ‚gut‘ abgeschlossenen Studiums eines verwandtes Faches (z. B. Islamwissenschaft) einschließlich Nachweis dezidierter Kenntnisse der Kerndisziplinen der Islamischen Theologie (mindestens Koran, Hadith, islamisches Recht und systematische Theologie),
b) den Nachweis der für das Studium der Islamischen Theologie erforderlichen Sprachkenntnisse, d. h. Englischkenntnisse auf B2-Niveau (üblicherweise nachzuweisen durch eine international anerkannte Prüfung oder das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, sofern Englischunterricht bis zum letzten Jahr nachgewiesen werden kann) und sehr gute Lesekenntnisse des Arabischen (üblicherweise nachzuweisen durch einen viersemestrigen Arabischkurs im Rahmen eines Bachelorstudiums der Islamischen Theologie),
(2) Die Zulassung zur Promotion zum*r Dr. phil. setzt in der Regel voraus:
a) den Nachweis eines mindestens mit ‚gut‘ abgeschlossenen Hochschulstudiums der Islamischen Theologie oder eines verwandten Faches (z. B. Islamwissenschaft),
b) nach den Forschungsstandards des betreffenden Promotionsfaches den Nachweis der für das Promotionsthema erforderlichen Kenntnisse der Quellensprachen (mindestens im Umfang eines einsemestrigen Kurses mit 4 Semesterwochenstunden) sowie Englischkenntnisse auf B2-Niveau (üblicherweise nachzuweisen durch eine international anerkannte Prüfung oder das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, sofern Englischunterricht bis zum letzten Jahr nachgewiesen werden kann) und Grundkenntnisse des Arabischen (mindestens im Umfang eines einsemestrigen Kurses mit 4 Semesterwochenstunden).
(3) Über Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen entscheidet der Promotionsausschuss.
(4) Hochschulabsolventen*innen mit dem Grad eines Magisters/Masters, die nicht unter Absatz 1 und Absatz 2 fallen, und Absolventen*innen mit einem sehr guten Bachelor-Abschluss in Islamischer Theologie oder Religion können vom Promotionsausschuss vorläufig zugelassen werden (§ 5 Vorläufige Zulassung).
5 Vorläufige Zulassung
(1) Der Promotionsausschuss kann das Bestehen einer Eignungsprüfung zur Auflage für die Zulassung machen (vorläufige Zulassung). Die Eignungsprüfung dient dem Zweck, die für das Promotionsfach erforderlichen Kenntnisse im Fachgebiet der Islamischen Theologie festzustellen.
(2) Die Eignungsprüfung ist zu einer Frist abzulegen, die vom Promotionsausschuss bestimmt wird. Sie besteht üblicherweise aus einer Klausur von 90 und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten. Die zu prüfenden Kenntnisse werden vom Promotionsausschuss den Anforderungen des Promotionsfaches entsprechend in Rücksprache mit dem*der Betreuer*in festgelegt. Die Organisation der Prüfung obliegt der*dem Betreuer*in.
(3) Die Zulassung zur Promotion erlischt durch das Nichtbestehen der Eignungsprüfung.