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Universität Münster

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassung zur Qualifikationsphase

      (1) Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer ein einschlägiges Studium einer deutschen staatlichen wissenschaftlichen Hochschule oder einer staatlich anerkannten wissenschaftlichen Lehranstalt absolviert hat und den Abschluss eines grundständigen oder konsekutiven Studiums in einem für die Dissertation und den gewählten Schwerpunktbereich wesentlichen Fach an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder im Ausla...
      § 3 Zulassung zur Qualifikationsphase

      (1) Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer ein einschlägiges Studium einer deutschen staatlichen wissenschaftlichen Hochschule oder einer staatlich anerkannten wissenschaftlichen Lehranstalt absolviert hat und den Abschluss eines grundständigen oder konsekutiven Studiums in einem für die Dissertation und den gewählten Schwerpunktbereich wesentlichen Fach an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder im Ausland mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, nachweist.

      (2) Hinsichtlich Abs. 1 entscheidet in Zweifelsfällen der Fachbereichsrat, ob der abgeschlossene Studiengang angemessen auf die Promotion vorbereitet hat und die Eignung für die Promotion besteht.

      (3) Für ausländische Studiengänge und Studienabschlüsse an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen gilt Abs. 1 entsprechend, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied besteht. Die Anerkennung der Abschlüsse und Leistungen erfolgt durch die Dekanin/den Dekan auf Antrag und nach Prüfung entsprechender Nachweise. Äquivalenzvereinbarungen, die von den in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Gremien gebilligt wurden, sind zu beachten. Im Zweifelsfall ist eine Auskunft der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen einzuholen. Hat die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen Zweifel daran geäußert, dass keine wesentlichen Unterschiede bestehen, kann vor der Anerkennung zusätzlich eine Kenntnisprüfung in Form einer einzelnen Fachprüfung gemäß einer Prüfungsordnung im Bereich der Katholisch-Theologischen Fakultät verlangt werden.

      (4) Für die Zulassung zum Promotionsstudium sind in Absprache mit dem Dissertation Board die notwendigen Kenntnisse der jeweiligen Quellensprache nachzuweisen. Dieser Nachweis kann auch im Rahmen des Comprehensive Exams (§ 7 Abs. 2) erbracht werden. Die Entscheidung des Dissertation Boards über die Notwendigkeit von Sprachkenntnissen und deren Nachweis ist der Betreuungsvereinbarung beizufügen (§ 4 Abs. 5 Nr. 5).
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Form der Dissertation

      (1) Die in der Qualifikationsphase zu erstellende Dissertation muss einen Gegenstand aus einem der Spezifikationsbereiche gemäß § 1 behandeln. Dieser Gegenstand muss mindestens einem der in der Katholisch-Theologischen Fakultät Münster vertretenen Fächer zuzuordnen sein.

      (2) Die Dissertation muss einen Gegenstand aus einem der Spezifikationsbereiche gemäß § 1 mit gründlicher Kenntnis der Quellen und der Literatur behandeln, so dass sie wissenschaftl...
      § 8 Form der Dissertation

      (1) Die in der Qualifikationsphase zu erstellende Dissertation muss einen Gegenstand aus einem der Spezifikationsbereiche gemäß § 1 behandeln. Dieser Gegenstand muss mindestens einem der in der Katholisch-Theologischen Fakultät Münster vertretenen Fächer zuzuordnen sein.

      (2) Die Dissertation muss einen Gegenstand aus einem der Spezifikationsbereiche gemäß § 1 mit gründlicher Kenntnis der Quellen und der Literatur behandeln, so dass sie wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und eine Förderung der Wissenschaft bedeutet.

      (3) Die Dissertation kann in einer selbstständigen wissenschaftlichen Abhandlung (Monographie) oder in Form mehrerer inhaltlich zusammenhängender wissenschaftlicher Einzelbeiträge (publikationsbasiert) verfasst werden:
      1. Im Falle einer Monographie müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
      a) Der Textteil der Dissertation soll in der Regel 540.000 Zeichen inkl. Leerzeichen nicht überschreiten. Über Ausnahmen (insbesondere in Fällen von Texteditionen, empirischer Forschungen o.ä.) entscheidet auf Antrag die Dekanin/der Dekan nach Anhörung des Dissertation Board und der Doktorandin/des Doktoranden.
      b) Eine wissenschaftliche Arbeit kann nicht als Dissertation zur Erlangung des Grades als Ph.D. angenommen werden, wenn sie bereits ganz oder zu wesentlichen Teilen veröffentlicht worden ist. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Fachbereichsrat.
      2. Im Falle einer publikationsbasierten (bzw. kumulativen) Dissertation müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:
      a) Die publikationsbasierte Dissertation muss aus mehreren veröffentlichten oder nachweisbar angenommenen, wissenschaftlichen Fachartikeln (vgl. § 8 Abs. 2. c)
      ii)) und einem eigenständigen Rahmentext bestehen, die zusammen einer Dissertationsschrift im Sinne von § 8 Abs. 2 gleichwertig sind.
      b) Der eigenständige Rahmentext im Umfang von mindestens 9.000 Wörtern besteht aus einer theoretischen Rahmung, einer methodischen Reflexion und einer Diskussion, in der die wesentlichen Innovationen und Schlussfolgerungen und ihre Bedeutung für die Disziplin/Teildisziplin dargestellt werden. Er muss in Alleinautorinnen-/Alleinautorenschaft verfasst sein.
      c) Für eine publikationsbasierte Dissertation sind mindestens drei separate, doch inhaltlich zusammenhängende wissenschaftliche Publikationen erforderlich. Für diese Publikationen gelten folgende Regeln:
      i. Mindestens zwei Publikationen müssen in anerkannten wissenschaftlichen Zeitschriften mit Begutachtungsverfahren (double blind Peer Review) publiziert werden. Maximal eine Publikation kann eine andere Publikationsart (z.B. Buchbeitrag) sein. Mindestens zwei der Publikationen müssen in Alleinautorinnen-/Alleinautorenschaft erstellt werden.
      ii. Zu jeder Publikation muss der substanzielle Eigenanteil der Doktorandin/des Doktoranden in einer Erklärung erläutert werden. Die Erklärung nach Satz 1 muss neben der Bestätigung des Arbeitsanteils durch die Mitautorinnen/Mitautoren zusätzlich Namen, Adresse, E-Mail-Adresse und Unterschrift der Mitautorinnen/Mitautoren enthalten.
      d) In der Betreuungsvereinbarung (vgl. § 4 Abs. 5) werden die geplanten Publikationen, die die Grundlage der publikationsbasierten Dissertation bilden sollen, mit Themenschwerpunkten und geplantem Publikationsort fortlaufend festgehalten.
      e) Bei der Begutachtung einer publikationsbasierten Dissertation wird die Gruppe der Betreuerinnen/Betreuer auf der Dissertation genannt. Die Begutachtung darf nicht durch Mitautorinnen/Mitautoren vorgenommen werden. Ist eine/einer der Betreuerinnen/Betreuer der Dissertation gleichzeitig Mitautorin/Mitautor einer oder mehrerer berücksichtigter Publikationen, so kann sie/er die Dissertation nicht begutachten.
      f) Abhandlungen können nur angenommen werden, wenn sie nach Beginn der Qualifikationsphase fertiggestellt wurden und müssen bis zur Prüfungsphase mindestens zur Veröffentlichung angenommen worden sein.

      (4) Die Dissertation ist nach Absprache mit dem Dissertation Board in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Verwendung einer anderen Sprache bedarf der Genehmigung durch die Dekanin/den Dekan. Bei einer publikationsbasierten Dissertation können deutschsprachige und englischsprachige Abhandlungen kombiniert werden.

      (5) Einer (auch teilweise) fremdsprachigen Dissertation ist ein Inhaltsverzeichnis in deutscher Sprache sowie eine Zusammenfassung (10.000-20.000 Zeichen) in deutscher Sprache beizufügen.

      (6) Liegen einer Dissertation Untersuchungen zugrunde, die im Rahmen einer Gemeinschaftsarbeit durchgeführt wurden, so muss jede einzelne Doktorandin/jeder einzelne Doktorand ihren/seinen Beitrag in eigener Verantwortung selbstständig abgefasst haben. Ihre/seine individuelle Leistung muss klar erkennbar und ihrem Gehalt nach einer üblichen Dissertation gleichwertig sein
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 5 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer anderen Hochschule im In- oder Ausland mit Promotionsrecht

      (1) Die Katholisch-Theologische Fakultät kann den Titel „Ph. D.“ auch gemeinsam mit einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht verleihen.

      (2) Zu diesem Zweck ist zwischen der Universität Münster und der anderen Hochschule eine Vereinbarung zu schließen, in der die Einzelheiten des Verfahrens und des Zusammenwirkens sowie die Sprache der Dissertation und der Defens...
      § 5 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer anderen Hochschule im In- oder Ausland mit Promotionsrecht

      (1) Die Katholisch-Theologische Fakultät kann den Titel „Ph. D.“ auch gemeinsam mit einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht verleihen.

      (2) Zu diesem Zweck ist zwischen der Universität Münster und der anderen Hochschule eine Vereinbarung zu schließen, in der die Einzelheiten des Verfahrens und des Zusammenwirkens sowie die Sprache der Dissertation und der Defensio geregelt sind.

      (3) In der Vereinbarung muss geregelt werden, dass die Universität Münster mindestens paritätisch an dem Verfahren (z.B. bei der Besetzung der Prüfungskommission) beteiligt wird und dass alle geltenden formalen Regularien der Universität Münster und der anderen Hochschule hierbei Berücksichtigung finden. Es können bzgl. der praktischen Durchführung (z.B. Anzahl von Betreuerinnen/Betreuern oder Anzahl der Mitglieder der Prüfungskommission) gegenüber der Promotionsordnung veränderte Vereinbarungen getroffen werden, ohne dabei den Wesensgehalt der Promotionsordnung zu verändern.

      (4) Während der Dauer der Promotion muss die Doktorandin/der Doktorand an der Universität Münster eingeschrieben sein. Der Aufenthalt an der Universität Münster und der anderen Hochschule sollte in einem ausgewogenen Verhältnis stehen und mindestens ein Jahr pro Hochschule betragen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 31/2025, S. 2587 ff.

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