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Hochschule für angewandte Wissenschaften Ansbach

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Quick Overview

  • University Hochschule für angewandte Wissenschaften Ansbach
  • Faculty / department Gemeinsames Promotionszentrum „Ressourceneffizienz und Digi­talisierung" der OTH Amberg-Weiden und der H Ansbach
  • Degree Digitalisation; Resource Efficiency
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.; Dr. rer. pol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Voraussetzung für die Promotion

      (1) Den Doktorgrad kann erwerben, wer
      1. die erforderliche Vorbildung gemäß §§ 4 und 5 besitzt,
      2. das gemäß Anlage 4 am Promotionszentrum der 0TH Amberg-Weiden vorgegebene Qualifizierungsprogramm absolviert,
      3. durch eine von ihr bzw. ihm individuell angefertigte wissenschaftliche Arbeit (Dissertation gemäß § 7) ihre bzw. seine Befähigung darlegt, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten und die Ergebnisse klar darzustellen,
      4. i...
      § 3 Voraussetzung für die Promotion

      (1) Den Doktorgrad kann erwerben, wer
      1. die erforderliche Vorbildung gemäß §§ 4 und 5 besitzt,
      2. das gemäß Anlage 4 am Promotionszentrum der 0TH Amberg-Weiden vorgegebene Qualifizierungsprogramm absolviert,
      3. durch eine von ihr bzw. ihm individuell angefertigte wissenschaftliche Arbeit (Dissertation gemäß § 7) ihre bzw. seine Befähigung darlegt, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten und die Ergebnisse klar darzustellen,
      4. in einer mündlichen Prüfung (Disputation) gründliche Kenntnisse auf den Fachgebieten nach­ weist, denen die Dissertation dem Inhalt nach angehört gemäß § 18 Abs.l,
      5. würdig ist, im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Führung der akademischen Grade,
      d.h. keine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung mit Wissenschaftsbezug vorliegt, die die Bewerberin bzw. den Bewerber unwürdig erscheinen lässt,
      6. nicht in einem früheren Promotionsverfahren für denselben Doktorgrad, oder für dieselbe Dissertation an der 0TH Amberg-Weiden, an der Hochschule Ansbach oder an einer anderen Hochschule endgültig gescheitert ist.

      (2) Der Erwerb des Doktorgrades bei Inanspruchnahme gewerblicher Promotionsvermittlung oder Pro­motionsberatung ist untersagt; die Belehrung darüber ist durch Abgabe der Erklärung gemäß Anlage 2 zu bestätigen.


      § 4 Zulassung aufgrund eines inländischen Hochschulabschlusses

      Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer mit einer überdurchschnittlichen Leistung nach einem Studium eine Masterprüfung abgelegt hat oder eine vergleichbare Qualifikation nachweist. Eine überdurchschnitt­liche Leistung liegt dann vor, wenn die Abschlussprüfung mit der Gesamtnote besser als 2,5 oder min­ destens mit dem Prädikat „Gut bestanden" abgelegt wurde. In Ausnahmefällen kann die Überdurch­schnittlichkeit der Leistungen auch durch herausragende wissenschaftliche Leistungen, wie z.B. refe­rierte Veröffentlichungen, die nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, nachgewiesen werden; hierüber entscheidet das gemeinsame Promotionskolleg der 0TH Amberg-Weiden und der Hochschule Ansbach.

      § 5 Zulassung aufgrund eines ausländischen Hochschulabschlusses

      (1) Studienabschlüsse, die an einer ausländischen Hochschule erworben wurden, werden auf Antrag anerkannt, wenn sie einer der in § 4 Satz 1 genannten Prüfungen gleichwertig sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft das für das Promotionsverfahren zuständige Promotionskolleg. Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sind zu berücksichtigen. Soweit das Promotionskolleg nach diesen Unterlagen keine Feststellung über die Gleichwertigkeit treffen kann, ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusminister­ konferenz zur Frage der Gleichwertigkeit zu hören; deren Stellungnahmen sind zu berücksichtigen und eine davon abweichende Entscheidung zu begründen.

      (2) Das Promotionskolleg entscheidet ferner, ob überdurchschnittliche Leistungen im Sinne von § 4 Satz 3 vorliegen. Zur Feststellung, ob die ausländische Studienabschlussprüfung die Forderung nach Über­ durchschnittlichkeit erfüllt, wird das Ergebnis der ausländischen Prüfung in entsprechender Anwendung der „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnis­sen" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14./15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung) in das deutsche Notensystem umgerechnet.
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 3 Voraussetzung für die Promotion

      (1) Den Doktorgrad kann erwerben, wer
      1. die erforderliche Vorbildung gemäß §§ 4 und 5 besitzt,
      2. das gemäß Anlage 4 am Promotionszentrum der 0TH Amberg-Weiden vorgegebene Qualifizierungsprogramm absolviert,
      3. durch eine von ihr bzw. ihm individuell angefertigte wissenschaftliche Arbeit (Dissertation gemäß § 7) ihre bzw. seine Befähigung darlegt, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten und die Ergebnisse klar darzustellen,
      4. i...
      § 3 Voraussetzung für die Promotion

      (1) Den Doktorgrad kann erwerben, wer
      1. die erforderliche Vorbildung gemäß §§ 4 und 5 besitzt,
      2. das gemäß Anlage 4 am Promotionszentrum der 0TH Amberg-Weiden vorgegebene Qualifizierungsprogramm absolviert,
      3. durch eine von ihr bzw. ihm individuell angefertigte wissenschaftliche Arbeit (Dissertation gemäß § 7) ihre bzw. seine Befähigung darlegt, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten und die Ergebnisse klar darzustellen,
      4. in einer mündlichen Prüfung (Disputation) gründliche Kenntnisse auf den Fachgebieten nach­ weist, denen die Dissertation dem Inhalt nach angehört gemäß § 18 Abs.l,
      5. würdig ist, im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Führung der akademischen Grade,
      d.h. keine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung mit Wissenschaftsbezug vorliegt, die die Bewerberin bzw. den Bewerber unwürdig erscheinen lässt,
      6. nicht in einem früheren Promotionsverfahren für denselben Doktorgrad, oder für dieselbe Dissertation an der 0TH Amberg-Weiden, an der Hochschule Ansbach oder an einer anderen Hochschule endgültig gescheitert ist.

      (2) Der Erwerb des Doktorgrades bei Inanspruchnahme gewerblicher Promotionsvermittlung oder Pro­motionsberatung ist untersagt; die Belehrung darüber ist durch Abgabe der Erklärung gemäß Anlage 2 zu bestätigen.


      § 4 Zulassung aufgrund eines inländischen Hochschulabschlusses

      Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer mit einer überdurchschnittlichen Leistung nach einem Studium eine Masterprüfung abgelegt hat oder eine vergleichbare Qualifikation nachweist. Eine überdurchschnitt­liche Leistung liegt dann vor, wenn die Abschlussprüfung mit der Gesamtnote besser als 2,5 oder min­ destens mit dem Prädikat „Gut bestanden" abgelegt wurde. In Ausnahmefällen kann die Überdurch­schnittlichkeit der Leistungen auch durch herausragende wissenschaftliche Leistungen, wie z.B. refe­rierte Veröffentlichungen, die nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, nachgewiesen werden; hierüber entscheidet das gemeinsame Promotionskolleg der 0TH Amberg-Weiden und der Hochschule Ansbach.

      § 5 Zulassung aufgrund eines ausländischen Hochschulabschlusses

      (1) Studienabschlüsse, die an einer ausländischen Hochschule erworben wurden, werden auf Antrag anerkannt, wenn sie einer der in § 4 Satz 1 genannten Prüfungen gleichwertig sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft das für das Promotionsverfahren zuständige Promotionskolleg. Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sind zu berücksichtigen. Soweit das Promotionskolleg nach diesen Unterlagen keine Feststellung über die Gleichwertigkeit treffen kann, ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusminister­ konferenz zur Frage der Gleichwertigkeit zu hören; deren Stellungnahmen sind zu berücksichtigen und eine davon abweichende Entscheidung zu begründen.

      (2) Das Promotionskolleg entscheidet ferner, ob überdurchschnittliche Leistungen im Sinne von § 4 Satz 3 vorliegen. Zur Feststellung, ob die ausländische Studienabschlussprüfung die Forderung nach Über­ durchschnittlichkeit erfüllt, wird das Ergebnis der ausländischen Prüfung in entsprechender Anwendung der „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnis­sen" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14./15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung) in das deutsche Notensystem umgerechnet.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 13.12.2023
  • University Portrait
    „Die Hochschule Ansbach bietet mit ihren Standorten und der Angebotsvielfalt der Fakultäten Wirtschaft, Technik und Medien ein sehr breit gefächertes und attraktives Ausbildungsangebot für Studieninteressierte.”
    Prof. Dr.-Ing. Sascha Müller-Feuerstein
    Präsident der Hochschule Ansbach
    Foto: Studierende auf dem Campus der Hochschule Ansbach
    Junge und moderne Hochschule für angewandte Wissenschaften

    Die Hochschule Ansbach ist eine lebendige Plattform von Wirtschaft und Wissenschaft. Sie ist Drehscheibe für Wissens- und Technologietransfer. Ihr Markenzeichen ist die angewandte Forschung und Entwicklung. 

    Unser Campus ist ein zentraler Ort, der anregen soll, im schöpferischen Miteinander Talente zu entdecken und Begabungen zu entfalten. Er hat Ausstrahlung über einen weltweiten Verbund mit Partnerhochschulen, der das Interesse weckt, neue Kulturen, Lebensformen und Mitmenschen zu entdecken.

    Icon: uebersicht
    Hochschule als Plattform für Wirtschaft und Wissenschaft
    Icon: uebersicht
    Der Campus als zentraler Ort um Talente zu entdecken
    Studium und Lehre

    Die Hochschule Ansbach ist eine junge, moderne Hochschule für angewandte Wissenschaften mit Studienangeboten in den Bereichen Wirtschaft, Technik, Medien, Natur- und Biowissenschaften. Neben grundständigen und weiterbildenden Bachelor- und Masterstudiengängen gibt es zahlreiche weiterbildende Studienangebote, die nicht zu einem formalen Abschluss führen.

    Wir verstehen Bildung als einen kreativen Prozess zur Entfaltung von Talenten und Begabungen im Dreiklang von Wissen, Können und verantwortlichem Handeln. Schöpferisches Denken und seine gekonnte Anwendung bringen produktive Leistungen hervor. Diese wollen wir zum Wohle des Einzelnen fördern und zugleich in den Dienst der Gesellschaft stellen. Das ist der Anspruch, dem wir mit persönlicher Wertschätzung Ausdruck verleihen und an dem wir uns alle im täglichen Umgang miteinander messen lassen wollen.

    Icon: studium
    Studienangebot in Wirtschaft, Technik, Medien, Natur- und Biowissenschaften
    Icon: studium
    Bildung als kreativer Prozess zur Entfaltung von Talenten und Begabungen
    Forschung

    Die Hochschule Ansbach besitzt eine breite Fachkompetenz in den Bereichen Technik – Wirtschaft – Medien. Mit ihrem anwendungsorientierten Wissen begleitet sie aktuelle Fragestellungen in Wirtschaft und Gesellschaft und gibt innovative Impulse für die Region.

    Icon: forschung
    Fachkompetenz in Technik, Wirtschaft, Medien
    Icon: forschung
    Hochschule gibt innovative Impulse für die Region
    Foto: Studierende vor der Mensa der Hochschule Ansbach
    Foto: Studierende vor einem Gebäude der Hochschule Ansbach
    Foto: Neubau der Hochschule Ansbach