§ 4 Voraussetzungen der Zulassung
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus:
1. a) den Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs an einer Hochschule oder eines einschlägigen postgradualen Studiengangs im Sinne von § 61 Absatz2 SHSG, der ein forschungsorientiertes Profil aufweist und eine Master-Arbeit beinhaltet oder
b) den Abschluss in einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern oder
c) einen Abschl...
§ 4 Voraussetzungen der Zulassung
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus:
1. a) den Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs an einer Hochschule oder eines einschlägigen postgradualen Studiengangs im Sinne von § 61 Absatz2 SHSG, der ein forschungsorientiertes Profil aufweist und eine Master-Arbeit beinhaltet oder
b) den Abschluss in einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern oder
c) einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem einschlägigen Bachelorstudiengang mit einer Gesamtnote von 1,5 oder besser und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende wissenschaftliche Studienleistungen im Promotionsfach im Gesamtumfang von maximal drei Semestern oder
d) einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem einschlägigen Diplomstudiengang an einer Fachhochschule und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende wissenschaftliche Studienleistungen im Promotionsfach im Gesamtumfang von maximal drei Semestern. Als hervorragend gilt nur ein Abschluss mit einer Gesamtnote von 1,5 oder besser.
2. die Vorlage einer Dissertation nach § 9,
3. den Antrag der Promovendin/des Promovenden nach § 5,
4. a) eine zu Beginn des Promotionsprojekts abgeschlossene Betreuungsvereinbarung zwischen Promovendin/Promovenden und Betreuerin/Betreuer gemäß § 69 Absatz6 SHSG,
b) im Falle eines kooperativen Promotionsverfahrens mit einer inländischen Fachhochschule gemäß § 70 SHSG (kooperative Promotion) eine zu Beginn des Promotionsprojekts abgeschlossene Betreuungsvereinbarung zwischen Promovendin/Promovenden und der Betreuerin/dem Betreuer der Universität, die/der aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer der Fakultät stammen muss, sowie dem Betreuer/der Betreuerin der Fachhochschule, die promovierte Fachhochschulprofessorin/der promovierter Fachhochschulprofessor sein muss,
5. die Immatrikulation oder Registrierung als Doktorandin/Doktorand für
die gesamte Dauer des Promotionsvorhabens.
(2) Als einschlägig im Sinne von § 4 Absatz1 Nr. 1 gilt grundsätzlich ein abgeschlossenes Studium im Promotionsfach. In anderen Fällen kann die Zulassung vom Nachweis zusätzlicher fachspezifischer Studienleistungen gemäß § 69 Absatz2 Satz 3 und 4 SHSG abhängig gemacht werden