§ 5 Zugangsvoraussetzungen
(1) Der Zugang zum Promotionsverfahren ist in der RPO geregelt. Gegebenenfalls kann der Promotionsausschuss zusätzliche promotionsvorbereitende Studien fordern. Die promotionsvorbereitenden Studien sollten auf zwei Semester begrenzt sein und sind bestanden, wenn alle zu belegenden Module erfolgreich absolviert wurden. Die Auflagen sind bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen, sofern keine andere Frist bestimmt wird.
(2) Wurde der qua...
§ 5 Zugangsvoraussetzungen
(1) Der Zugang zum Promotionsverfahren ist in der RPO geregelt. Gegebenenfalls kann der Promotionsausschuss zusätzliche promotionsvorbereitende Studien fordern. Die promotionsvorbereitenden Studien sollten auf zwei Semester begrenzt sein und sind bestanden, wenn alle zu belegenden Module erfolgreich absolviert wurden. Die Auflagen sind bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen, sofern keine andere Frist bestimmt wird.
(2) Wurde der qualifizierte Abschluss gemäß § 5 Satz 1 a) bis c) der RPO nicht in einem naturwissenschaftlichen (Dr. rer. nat.) oder ingenieurwissenschaftlichen (Dr.-Ing.) oder gesellschafts-, sozial-, oder wirtschaftswissenschaftlichen (Dr. rer. pol.) Fach erworben, kann der Promotionsausschuss die Bewerberin oder den Bewerber ausnahmsweise zur Promotion zulassen, sofern die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.