§ 5 Zugangsvoraussetzungen
Zugang zum Promotionsverfahren hat nach HG § 67 Absatz 4, wer
(a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
(b) einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des HG § 61 Absatz 2 Satz 2 nachweist, jeweils mind. mit der Gesamtnote „gut“.
Als einschlägig gelten technische Studiengänge d...
§ 5 Zugangsvoraussetzungen
Zugang zum Promotionsverfahren hat nach HG § 67 Absatz 4, wer
(a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
(b) einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des HG § 61 Absatz 2 Satz 2 nachweist, jeweils mind. mit der Gesamtnote „gut“.
Als einschlägig gelten technische Studiengänge der Informatik, der Elektrotechnik, des Maschinenbaus oder der Medizintechnik. Der Promotionsausschuss kann Ausnahmen zulassen.
Wurde der gemäß § 5 RPO qualifizierende Abschuss mit einer schlechteren Note als „gut“ erworben, kann der Promotionsausschuss die Antragstellerin oder den Antragsteller ausnahmsweise zur Promotion zulassen, sofern zwei Gutachten von fachlich ausgewiesenen Professorinnen oder Professoren die Antragstellerin oder den Antragsteller empfehlen.
Bei nicht nativ deutschsprachigen Antragstellenden, die ihre Promotionsleistungen in deutscher Sprache erbringen wollen, ist der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse zu erbringen. Als grundsätzlich ausreichend gelten die deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH Stufe 2), TestDaF der Stufe 4, Goethe-Zertifikat C1 oder vergleichbare Zertifikate. Entsprechendes gilt für nicht nativ englischsprachige Antragstellende, die ihre Promotionsleistungen in englischer Sprache erbringen wollen. Als grundsätzlich ausreichend gelten für diese Antragstellenden englische Sprachkenntnisse, die der Niveaustufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) entsprechen.