§ 7 Charakterisierung der Qualifikationsphase
(1) Die Qualifikationsphase umfasst in der Regel zwei Jahre in einem Betreuungsverhältnis und beginnt mit der Zulassung nach § 8.
(2) Die Qualifikationsphase ist forschungsorientiert. Während der Qualifikationsphase wird die Dissertation angefertigt. Die Doktoranden sollen ein fundiertes Verständnis wissenschaftlicher Problemstellungen sowie Fähigkeiten zu interdisziplinärem Arbeiten erwerben und ihre Fachkenntnisse vertiefen. Da...
§ 7 Charakterisierung der Qualifikationsphase
(1) Die Qualifikationsphase umfasst in der Regel zwei Jahre in einem Betreuungsverhältnis und beginnt mit der Zulassung nach § 8.
(2) Die Qualifikationsphase ist forschungsorientiert. Während der Qualifikationsphase wird die Dissertation angefertigt. Die Doktoranden sollen ein fundiertes Verständnis wissenschaftlicher Problemstellungen sowie Fähigkeiten zu interdisziplinärem Arbeiten erwerben und ihre Fachkenntnisse vertiefen. Dazu sollen die Doktoranden
a) eine Forschungstätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis an der Alanus Hochschule oder einer mit ihr kooperierenden Einrichtung wahrnehmen oder
b) an einem Promotionsprogramm oder Graduiertenkolleg (strukturiertes Promotionsstudium) an der Alanus Hochschule oder einer mit ihr kooperierenden Einrichtung teilnehmen.
Auf begründeten Antrag kann die Qualifikationsphase auch ohne Forschungstätigkeit (nach a) und ohne strukturiertes Promotionsstudium (nach b) durchgeführt werden. Über den Antrag entscheidet der Promotionsausschuss.
(3) Für alle Doktoranden ist während der Qualifikationsphase der Besuch von mindestens zwei forschungsbezogenen Veranstaltungen (in der Regel im Umfang von vier Semesterwochenstunden) verpflichtend. Dabei kann es sich um Veranstaltungen aus dem Promotionsfach oder um interdisziplinäre Kolloquien handeln. Die aktive Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen ist bei Einreichen der Dissertation durch eine Teilnahmebescheinigung nachzuweisen.
(4) Auf Antrag können Doktoranden von der Verpflichtung zur Teilnahme an Veranstaltungen nach Abs. 3 entbunden werden, wenn sie berufsbegleitend promovieren und in einem Beschäftigungsverhältnis im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit stehen.
(5) Auf Antrag kann auch eine zeitweise Befreiung von der Teilnahme an den Veranstaltungen nach Abs. 3 aus wichtigem Grund gewährt werden. Ein Antrag im Sinne von Abs. 4 oder 5 ist an den Promotionsausschuss zu richten. Dem Antrag ist eine schriftliche Befürwortung durch den Betreuer beizufügen.
§ 8 Zulassung zur Qualifikationsphase
(1) Zur Qualifikationsphase des Promotionsverfahrens wird zugelassen, wer
a) einen qualifizierten Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder
b) einen qualifizierten Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern nachweist, oder
c) einen qualifizierten Abschluss nach einem Hochschulstudium, für das ein Grad verliehen wird, der einem Mastergrad dem Niveau nach mindestens gleichwertig ist, insofern die jeweilige fachliche Eignung für die Promotion nachgewiesen werden kann. Der Promotionsausschuss kann den Nachweis weiterer Studienleistungen in den Promotionsfächern sowie sonstiger Leistungen, die zum einen die fachliche Eignung und zum anderen die Eignung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit im Rahmen einer Promotion erkennen lassen, verlangen. Über Art und Umfang der nachzuweisenden Leistungen entscheiden die Betreuer.
(2) Das Studium nach Abs. 1 soll mindestens mit der zweitbesten Note abgeschlossen sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
(3) Doktoranden, welche die Promotionsleistungen in einer anderen als ihrer Muttersprache erbringen, müssen adäquate Sprachkenntnisse nachweisen. Dieses geschieht in der Regel durch den entsprechenden Nachweis von Sprachzeugnissen; der Promotionsausschuss kann andere Nachweise auf Antrag zulassen. Die Qualifikationsphase kann zur Verbesserung der Sprachkenntnisse genutzt werden. Entsprechende Nachweise sind dann spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfungsphase der Promotion (vgl. § 12) einzureichen.
(4) Die Kenntnis der vom Promotionsausschuss für die adäquate Bearbeitung eines Dissertationsthemas als notwendig erachteten Sprachen ist durch entsprechende Sprachzeugnisse nachzuweisen; der Promotionsausschuss kann andere Nachweise auf Antrag zulassen. Auf begründeten Antrag kann der Promotionsausschuss im Einzelfall entscheiden, dass entsprechende Nachweise erst mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfungsphase der Promotion (vgl. § 12) einzureichen sind.