§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für ein Promotionsverfahren
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
1. einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen in einem dem Promotionsgebiet zuzuordnenden Studiengang an einer Universität oder Fachhochschule erworben hat,
2. nicht zuvor ein gleichartiges Promotionsverfahren nicht bestanden hat bzw. nicht in einem schwebenden Verfahren steht;
3. gemäß § 7 einen Antrag auf Durchführung eines Promotionsverfahrens ...
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für ein Promotionsverfahren
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
1. einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen in einem dem Promotionsgebiet zuzuordnenden Studiengang an einer Universität oder Fachhochschule erworben hat,
2. nicht zuvor ein gleichartiges Promotionsverfahren nicht bestanden hat bzw. nicht in einem schwebenden Verfahren steht;
3. gemäß § 7 einen Antrag auf Durchführung eines Promotionsverfahrens mit allen erforderlichen Unterlagen einreicht und
4. bei der Anfertigung der Dissertation von einem Hochschullehrer der Fakultät für Mathematik und Informatik betreut wurde oder dessen Antrag auf Durchführung eines Promotionsverfahrens durch einen Hochschullehrer der Fakultät für Mathematik und Informatik befürwortet wird, der auf dem Fachgebiet des Promotionsverfahrens ausgewiesen ist. Im Falle grenzüberschreitender Verfahren muss zusätzlich die Einverständniserklärung eines Hochschullehrers der Partneruniversität vorliegen.
(2) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wessen an einer Universität oder Fachhochschule erworbener Diplom-, Master-, Magister- oder Staatsexamensabschluss die Voraussetzung der Zuordenbarkeit des Studienganges in Abs. 1 Ziffer 1 nicht erfüllt. Dabei gilt, dass
1. für eine Promotion in Mathematik oder Didaktik der Mathematik erfolgreich ein Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 6 durchlaufen worden sein muss,
2. für eine Promotion in Informatik, Didaktik der Informatik oder Digital Humanities mit Schwerpunk Informatik die Zulassung mit der Auflage zur Erbringung zusätzlicher Studienleistungen verbunden werden kann. Hierüber entscheidet der Promotionsausschuss Informatik in Absprache mit dem Betreuer bzw. dem befürwortenden Hochschullehrer. Dabei werden auch der Inhalt und Umfang der zusätzlich zu erbringenden Studienleistungen festgelegt. Der Gesamtumfang der zusätzlichen Studienleistungen soll ein Semester nicht überschreiten. Über die Zulassung entscheidet der zuständige Promotionsausschuss.
(3) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer einen Bachelorgrad einer Hochschule erworben und erfolgreich ein Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 6 durchlaufen hat. Über die Zulassung entscheidet der zuständige Promotionsausschuss.
(3) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst einzuholen. In Fällen, in denen Antragsteller die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als gleichwertig anzuerkennen.
§ 6 Eignungsfeststellungsverfahren
(1) Die Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens ist schriftlich beim zuständigen Promotionsausschuss zu beantragen.
(2) Der Promotionsausschuss legt die für die Eignungsfeststellung zuerbringenden zusätzlichen Studienleistungen und die abzulegenden Prüfungen fest. Die zusätzlichen Studienleistungen haben einen Gesamtumfang von mindestens zwei Semestern eines inhaltlich entsprechenden Masterstudienganges. Früher erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen können auf Antrag angerechnet werde.
(3) Nicht bestandene Prüfungen können höchstens einmal wiederholt werden.