§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Promotionsverfahren zum Dr. med. oder Dr. med. dent. wird zugelassen, wer:
1. ein abgeschlossenes universitäres Studium der Medizin bzw. der Zahnmedizin an einer deutschen Hochschule oder eine gleichwertige abgeschlossene Ausbildung an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule nachweisen kann;
2. Studierender der Medizin oder Zahnmedizin an der Universität Leipzig ist und den ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bzw. die Zahnär...
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Promotionsverfahren zum Dr. med. oder Dr. med. dent. wird zugelassen, wer:
1. ein abgeschlossenes universitäres Studium der Medizin bzw. der Zahnmedizin an einer deutschen Hochschule oder eine gleichwertige abgeschlossene Ausbildung an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule nachweisen kann;
2. Studierender der Medizin oder Zahnmedizin an der Universität Leipzig ist und den ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bzw. die Zahnärztliche Vorprüfung erfolgreich abgeschlossen hat (konditionierte Zulassung). Voraussetzung für den Abschluss mit Verleihung der Doktorwürde bleibt der erfolgreiche Abschluss aller für die Approbation erforderlichen Staatsexamina. Eine entsprechende vorbehaltliche Erklärung (Anlage 6) ist durch den Doktoranden vor Eröffnung des Promotionsverfahrens zu unterzeichnen;
3. als Studierender der Medizin oder Zahnmedizin an der Technischen Universität Dresden auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Universität Leipzig von einem Hochschullehrer der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig betreut wird. Die Voraussetzungen nach Ziff. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend;
4. eine wissenschaftliche Arbeit gemäß § 7 eingereicht hat, bei deren Anfertigung er von einem Betreuer gemäß § 3 betreut wurde;
5. einen ordnungsgemäßen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen gemäß § 6 eingereicht hat;
6. ein polizeiliches Führungszeugnis beantragt hat (Belegart O Zur Vorlage bei einer Behörde" gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz). Die Antragstellung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen;
7. in die Doktorandenliste eingetragen ist und
8. nicht zuvor ein gleichartiges Promotionsverfahren endgültig nicht bestanden hat bzw. nicht in einem ruhenden Verfahren steht. Eine Einzelfallprüfung und gegebenenfalls eine Zulassung sind jedoch trotz endgültig nicht bestandenem bzw. in einem ruhenden Verfahren befindlichen Promotionsverfahren möglich.
9. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse muss durch den Doktoranden bei der zuständigen Landesbehörde beantragt werden und zur Eröffnung des Verfahrens vorliegen (Approbation, Nachweis der Gleichwertigkeit der medizinischen Ausbildung).
(2) Zum Erwerb des Dr. rer. med., Dr. rer. nat. oder des Ph.D. wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach Abs. 1 Ziff. 4 bis 9 erfüllt und
1. über ein Diplom, Master, Staatsexamen oder vergleichbaren Abschluss einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland verfügt oder eine gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung an einer ausländischen Hochschule vorweisen kann bzw. im Fall des Ph.D. den vorgegebenen Promotionsstudiengang erfolgreich absolviert hat.
2. Zur Förderung des hochbegabten wissenschaftlichen Nachwuchses kann auch zugelassen werden, wer als Absolvent einer Hochschule einen Bachelorgrad in einem dem Promotionsgebiet zuzuordnenden Studiengang mit einem weit überdurchschnittlichen Abschluss (Gesamtnote A) erworben hat und auf dem Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens gem. § 5a nachgewiesen hat, dass er Kenntnisse vorweisen kann und Studienleistungen erbracht hat, die die Annahme rechtfertigen, dass er das Promotionsverfahren mit Erfolg wird abschließen können.
(3) Die Bewerber müssen in einem wissenschaftlichen Themengebiet promovieren wollen, das von einem Hochschullehrer der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig vertreten wird. Bei Bewerbern zum Dr. rer. med. oder Dr. rer. nat. nach Abs. 2 muss mindestens eine Tätigkeit als Mitglied des wissenschaftlichen Personals bzw. ein Gastwissenschaftlerstatus an einer Einrichtung der Medizinischen Fakultät der Universität oder eine Förderung als Doktorandenstipendiat unter der Verantwortung eines Hochschullehrers der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig nachgewiesen werden. In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag eine vergleichbare Tätigkeit an anderen Fakultäten der Universität Leipzig oder der Institute der Max-Planck-Gesellschaft, der Fraunhofer-Gesellschaft bzw. der Helmholtz-Gesellschaft sowie an auf gesundheitlich-medizinischem Gebiet tätigen Behörden/Ämtern oder auswärtigen Instituten anerkannt werden.
(4) Die Zulassung setzt voraus, dass die aus der Satzung der Universität Leipzig zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis folgenden Regeln bekannt sind und ihre Einhaltung gewährleistet wird. In der Regel ist dafür die Teilnahme an einer Veranstaltung zur "Guten wissenschaftlichen Praxis" an der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig oder der Besuch einer vergleichbaren Veranstaltung einer anderen Fakultät oder Universität nachzuweisen.
§ 5a Eignungsfeststellungsverfahren
(1) Die Eignung für eine Promotion eines Bewerbers nach § 5 Abs. 2 Ziff. 2 an der Medizinischen Fakultät wird durch die Promotionskommission auf der Grundlage einer Prüfung nach Abs. 2 festgestellt, wobei mindestens ein Fachvertreter (Hochschullehrer), der das Studienfach des Bewerbers vertritt, in die Entscheidungsfindung einbezogen werden muss.
(2) Die Eignungsfeststellungsprüfung hat bestanden, wer in einer vorausgehenden Vorbereitungsphase alle Module mit einem Gesamtumfang von 60 Leistungspunkten in einem dem Promotionsgebiet entsprechenden Masterstudiengang der natur- oder biowissenschaftlichen Fakultäten mit einer Mindestnote von B absolviert hat. Die Auswahl der betreffenden Module nimmt der Bewerber in Absprache mit dem betreuenden Hochschullehrer vor, sie wird von der Promotionskommission bestätigt. Während der Vorbereitungsphase ist der Bewerber unter Vorbehalt in die Doktorandenliste einzutragen.