§ 4 Voraussetzungen der Promotion
(1) Voraussetzungen für die Aufnahme einer Promotion sind:
a) ein in der Regel mindestens mit der Note „gut“ bewerteter Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern in einer biowissenschaftlichen Fachrichtung, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird (z.B. Master of Science Biologie) oder
b) ein mindestens mit der Note „gut“ bewerteter Lehramtsabschluss (Erstes Staa...
§ 4 Voraussetzungen der Promotion
(1) Voraussetzungen für die Aufnahme einer Promotion sind:
a) ein in der Regel mindestens mit der Note „gut“ bewerteter Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern in einer biowissenschaftlichen Fachrichtung, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird (z.B. Master of Science Biologie) oder
b) ein mindestens mit der Note „gut“ bewerteter Lehramtsabschluss (Erstes Staatsexamen Gymnasium/Gesamtschule oder Master of Education Gymnasium/Gesamt-schule) im Fach Biologie und einem weiteren naturwissenschaftlichen Fach nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, oder
c) ein mindestens mit der Note „gut“ bewerteter Lehramtsabschluss (Erstes Staatsexamen Gymnasium/Gesamtschule oder Master of Education Gymnasium/Gesamtschule) im Fach Biologie als einzigem naturwissenschaftlichen Fach nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien oder
d) ein mindestens mit der Note „sehr gut“ bewerteter Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern in einer biowissenschaftlichen Fachrichtung (z.B. Bachelor of Science Biologie) und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien, so dass der Ausbildungsstand dem eines Master of Science Biologie äquivalent ist, oder
e) ein gleichwertiger Abschluss. Zuständig für die Feststellung der Gleichwertigkeit und ggf. für die Festlegung angemessener, auf die Promotion vorbereitender Studien ist der Promotionsausschuss.
(2) Der Zugang zur Promotion ist vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses gemäß
Absatz 1 abhängig. Bewerberinnen und Bewerber mit (Fach)Hochschul- und Universitätsabschluss sind beim Zugang zur Promotion gleich zu behandeln.
(3) Die Inhalte und der Umfang zusätzlicher auf die Promotion vorbereitender Studien werden vom Promotionsausschuss im Benehmen mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber und den Betreuerinnen oder Betreuern festgelegt.
(4) Liegt als Voraussetzung zur Aufnahme der Promotion ein mindestens „sehr guter“ biowis- senschaftlicher B.Sc.-Abschluss gemäß Abs. 1 Buchstabe d) in Verbindung mit zusätzlichen Studien (Vorbereitungsstudium) vor, so findet in der Regel spätestens ein Jahr nach Einschreibung als Doktorand/in eine mündliche Prüfung statt, welche in Inhalt und Umfang der mündlichen Master of Science-Prüfung im Studiengang Biologie der Ruhr-Universität Bochum nach jeweils geltender Prüfungsordnung entspricht. Wird die mündliche Prüfung insgesamt mit mindestens der Note „gut“ bestanden, wird die Promotion fortgesetzt. Bei bestandener Prüfung mit einer Note schlechter als „gut“, kann die experimentelle Arbeit als Masterarbeit eingereicht und das Studium mit dem M.Sc. abgeschlossen werden. Wird die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung zur Prüfung nach geltender Ordnung im Studiengang Biologie mit dem Abschluss Master of Science erneut beantragen.
(5) Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(6) Für die Aufnahme des Promotionsstudiums an der Ruhr-Universität Bochum muss der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass die Bewerberin oder der Bewerber über ausreichende Kenntnisse in einer gängigen Wissenschaftssprache (Deutsch oder Englisch) verfügt.