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Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

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Quick Overview

  • University Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
  • Faculty / department Medizinische Fakultät
  • Degree Dentistry; Medicine
  • Subjects Medicine
  • Academic degrees Dr. med.; Dr. med. dent.; Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassungsvoraussetzungen zum Promotionsverfahren

      (1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer nach abgeschlossenem Studium die nach der Approbationsordnung für Ärzte oder der Approbationsordnung für Zahnärzte erforderliche ärztliche oder zahnärztliche Prüfung erfolgreich bestanden und die in § 5 Absatz 2 genannten Unterlagen vorlegt.

      (2) Abweichend von Absatz 1 kann bereits vor dem erfolgreichen Abschluss des Studiums der Medizin oder Zahnmedizin der Antrag a...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen zum Promotionsverfahren

      (1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer nach abgeschlossenem Studium die nach der Approbationsordnung für Ärzte oder der Approbationsordnung für Zahnärzte erforderliche ärztliche oder zahnärztliche Prüfung erfolgreich bestanden und die in § 5 Absatz 2 genannten Unterlagen vorlegt.

      (2) Abweichend von Absatz 1 kann bereits vor dem erfolgreichen Abschluss des Studiums der Medizin oder Zahnmedizin der Antrag auf vorläufige Zulassung, in Form der von der zuständigen Behörde bescheinigten Ersten Abschnitt der Ärztlichen oder Zahnärztlichen Prüfung (Physikum), zum Promotionsverfahren erfolgen. Eine vorläufige Zulassung wird unwirksam, wenn die ärztliche oder zahnärztliche Abschlussprüfung nach der Approbationsordnung endgültig nicht bestanden wird.

      (3) Bewerberinnen und Bewerber, die ihr Examen im Ausland abgeschlossen haben, können zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn sie eine ausländische ärztliche oder zahnärztliche Prüfung bestanden haben, die nach Anforderungen an Vorbildung und Studiengang als der deutschen gleichwertig anzusehen ist. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der ausländischen Prüfungen entscheidet die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz in Bonn oder eine andere entsprechende Prüfstelle, die die Gleichwertigkeit feststellen kann.

      (4) Die Dekanin oder der Dekan kann auf Empfehlung des Promotionsausschusses bei fehlender Äquivalenz Auflagen (zum Beispiel Eignungsprüfungen in bestimmten medizinischen oder zahnmedizinischen Fachgebieten) für die Zulassung zum Promotionsverfahren festlegen und die Bewerberin oder den Bewerber nach bestandener Eignungsprüfung zum Promotionsverfahren zulassen. Die Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden.

      § 20 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren zum Erwerb des Doctor of Philosophy (Ph.D.)

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren zum Erwerb des Doctor of Philosophy (Ph.D.) ist, abweichend von § 4 Absatz 1, ein in Deutschland erlangter Abschluss eines Studiums der Humanmedizin, Zahnmedizin oder Veterinärmedizin oder ein in Deutschland erlangter medizinischer oder der Medizin naher Masterabschluss, wie beispielsweise ein Master der Molekularen Medizin, der Medizintechnik, der Veterinärmedizin, der Neuro- und Verhaltenswissenschaften oder der Zellulären und Molekularen Neurowissenschaften. Ob in anderen als den genannten Fällen ein medizinnaher Abschluss vorliegt oder nicht, entscheidet der Promotionsausschuss der Medizinischen Fakultät auf Antrag im Einzelfall.

      (2) Bewerberinnen und Bewerber für den Ph.D., die ihr Examen im Ausland abgeschlossen haben, können zugelassen werden, wenn sie eine ausländische ärztliche oder zahnärztliche Prüfung oder die Prüfung eines anderen medizinischen oder medizinnahen Studiengangs im Sinne des Absatz 1 bestanden haben, sofern im Hinblick auf die Anforderungen, Vorbildung und den Studiengang keine wesentlichen Unterschiede nachgewiesen werden. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der ausländischen Prüfungen entscheidet der Promotionsausschuss. Bei der Beurteilung im Ausland erfolgter Abschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, andere zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften und Hochschulkooperationsvereinbarungen maßgebend.

      (3) Ein bereits erworbener medizinischer, zahnmedizinischer oder anderer Doktorgrad eines der in Absatz 1 genannten Fächer steht der Zulassung nicht entgegen, es sei denn es handelt sich dabei um einen Ph.D. in einem medizinischen oder medizinnahen Bereich im Sinne des Absatz 1 oder 2.

      (4) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren zum Erwerb des Ph.D. ist zudem die Vorlage der Bescheinigung über die Annahme der Bewerberin oder des Bewerbers in dem strukturierten Promotionsprogramm des Graduiertenkollegs Materials
      for Brain (M4B).

      (5) Abweichend von § 4 Absatz 2 ist eine vorläufige Zulassung zum Promotionsverfahren nicht bereits vor dem erfolgreichen Abschluss des Studiums möglich.

      (6) Abweichend von § 4 Absatz 1 Halbsatz 2 setzt die Zulassung kein Studium in Kiel voraus.
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und die Fähigkeit der Doktorandin oder des Doktoranden zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit in dem Promotionsfach nachweisen.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung kann die Dissertation entweder als Monographie oder Publikationspromotion eingereicht werden. Die Publikationspromotion muss eine akzeptierte Publikation in einer internationalen Fachzeitschrift mit Peer Review umfa...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und die Fähigkeit der Doktorandin oder des Doktoranden zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit in dem Promotionsfach nachweisen.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung kann die Dissertation entweder als Monographie oder Publikationspromotion eingereicht werden. Die Publikationspromotion muss eine akzeptierte Publikation in einer internationalen Fachzeitschrift mit Peer Review umfassen, bei der die Doktorandin oder der Doktorand die alleinige oder geteilte Erstautorenschaft hat. Die Publikation muss im Zeitraum zwischen der Zulassung zum Promotionsverfahren und der Promotionsprüfung veröffentlicht worden sein. Neben der Publikation sind 20 Seiten Review entsprechend den Richtlinien zum Abfassen einer Dissertation in Kontext zu stellen. Für eine Dissertation als Publikationspromotion kommen sowohl experimentelle als auch klinische Projekte in Frage, die die Kriterien für summa cum laude erfüllen (siehe Empfehlungen zur Beurteilung von Dissertationen). Über die Annahme des Projektes als Publikationspromotion entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

      (4) Die Dissertation kann bereits ganz oder zu Teilen veröffentlicht sein.

      (5) Gemeinschaftsdissertationen sind nicht zulässig.

      (6) Die Vorgaben im Doktorandenmerkblatt sowie in den Richtlinien für die Anfertigung der Dissertation sind einzuhalten.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

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  • Doctoral study regulations
    • Source NBl. HS MBWFK Schl.-H. S. 42 ff.

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