§ 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer einen Abschluss
a) nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor" verliehen wird, oder
b) nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern, oder...
§ 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer einen Abschluss
a) nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor" verliehen wird, oder
b) nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern, oder
c) eines Masterstudienganges im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG
sowie Studienleistungen und Leistungen nachweist, die die Eignung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit im Rahmen einer Promotion erkennen lassen.
(2) Die für angemessen erachteten Inhalte der auf die Promotion vorbereitenden Studien nach Abs. 1 b) sowie Zahl und Art der Nachweise dieser Studien regelt der Promotionsausschuss im Allgemeinen und die bzw. der Vorsitzende für den Einzelfall nach mündlicher oder schriftlicher Anhörung der Bewerberin bzw. des Bewerbers und der Betreuerin bzw. des Betreuers.
(3) Sofern der Abschluss nach Abs. 1a) oder 1c) nicht die notwendigen einschlägigen Voraussetzungen für das Promotionsfach bietet, können weitere Studienleistungen sowie sonstige Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, verlangt werden. Zahl und Art dieser Leistungen regelt der Promotionsausschuss im Allgemeinen und die bzw. der Vorsitzende für den Einzelfall nach Anhörung der Bewerberin bzw. des Bewerbers und der Betreuerin bzw. des Betreuers.
(4) Voraussetzung für die Promotion zur bzw. zum Dr.-Ing. oder Dr.rer.nat. ist der erfolgreiche Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG oder eines Diplomstudiengangs jeweils aus den Bereichen Elektrotechnik, Informationstechnik, Physik, Informatik oder Mathematik. Über die Anerkennung anderer, einschlägiger wissenschaftlicher Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss.
(5) Bei Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher Leistungen kann der Promotionsausschuss eine Bewerberin bzw. einen Bewerber auch auf Antrag von drei Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern der Fakultät mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 49 Abs. 11 HG zum Promotionsverfahren zulassen.
§ 9 Zulassung zur Promotion aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses
(1) Als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion im Sinne von § 8 Abs. 1 a) gilt auch ein berufsqualifizierender Abschluss oder eine andere den Studiengang abschließende Prüfung nach einem einschlägigen wissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern einschließlich einer studienintegrierten wissenschaftlichen Abschlussarbeit, erworben an einer Hochschule außerhalb Deutschlands, wenn der betreffende Abschluss
1. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen als gleichwertig mit entsprechenden an deutschen Hochschulen zu erwerbenden Abschlüssen zu bewerten ist, oder
2. aufgrund von Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder oder der Hochschulrektorenkonferenz als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion zu bewerten ist, oder
3. aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen außerhalb Deutschlands durch die RWTH als gleichwertig mit einem entsprechenden an der RWTH zu erwerbenden Abschluss zu bewerten ist.
(2) Der Promotionsausschuss kann im Rahmen der Zulassung zur Promotion aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ergänzende Auflagen machen, die in einem fachlichen Zusammenhang mit dem Wissenschaftsgebiet stehen, das in der Dissertation behandelt wird bzw. werden soll.
§ 10 Center for Doctoral Studies (CDS)
Jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber soll zusätzlich zu den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion eine fachorientierte Qualifikation im Rahmen des Centers for Doctoral Studies (CDS) an der RWTH erwerben. Die Teilnahme am CDS soll die wissenschaftliche Selbstständigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers fördern und ihnen zusätzlich den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Aus der Teilnahme am CDS leitet sich kein Anspruch auf eine Zulassung zum Promotionsverfahren gem. § 8 Abs. 1 her.