§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassung zur Promotion setzt das besonders qualifizierte Bestehen der Diplom- oder Masterprüfung im Fach Molekulare Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule voraus.
§ 5 Annahme als Doktorand/Doktorandin
(1) Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 erfüllt, kann beim Promotionsausschuss die Annahme als Doktorand/Doktorandin schriftlich beantragen. Dies sollte in der Regel vor Ablauf der ersten sechs Monate nach Beginn der Di...
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassung zur Promotion setzt das besonders qualifizierte Bestehen der Diplom- oder Masterprüfung im Fach Molekulare Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule voraus.
§ 5 Annahme als Doktorand/Doktorandin
(1) Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 erfüllt, kann beim Promotionsausschuss die Annahme als Doktorand/Doktorandin schriftlich beantragen. Dies sollte in der Regel vor Ablauf der ersten sechs Monate nach Beginn der Dissertation geschehen. Über die Annahme entscheidet der Promotionsausschuss.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- Die Nennung eines in Aussicht genommenen Themas und im Regelfall die Bereitschaftserklärung eines Professors/einer Professorin oder eines Privatdozenten/einer Privatdozentin, den Doktoranden/die
Doktorandin während der Anfertigung der Dissertation zu betreuen.
- Die Hochschulzugangsberechtigung.
- Der Lebenslauf mit Darstellung des beruflichen und wissenschaftlichen Werdeganges des Bewerbers/derBewerberin mit genauer Angabe bestandener akademischer Examina und solcher, denen sich der Bewerber/die Bewerberin ohne Erfolg unterzogen hat, insbesondere vorheriger erfolgloser Promotionsgesuche.
- Ein Führungszeugnis neueren Datums nach dem Bundeszentralregistergesetz.
- Das Zeugnis eines Studienabschlusses im Fach Molekulare Medizin.
(3) Sind die Zulassungsvoraussetzungen des § 4 erfüllt und die erforderlichen Unterlagen vollständig, so wird der Bewerber/die Bewerberin als Doktorand/Doktorandin angenommen. Hierüber erhält er/sie eine Bescheinigung, die ihn/sie nach Maßgabe des LHG zur Immatrikulation und zur Nutzung der Universitätseinrichtungen berechtigt. Im Falle der Annahme als Doktorand/Doktorandin verpflichtet sich die Hochschule gemäß § 38 Absatz 5 Satz 3 LHG zur wissenschaftlichen Betreuung und der/die betreuende Hochschullehrer/ Hochschullehrerin hat dafür zu sorgen, dass der Kandidat/die Kandidatin die Promotionsarbeit selbständig und ohne Zeitverlust durchführt.
(4) Der Promotionsausschuss kann den Antrag auf Annahme als Doktorand/Doktorandin ablehnen, wenn das für die Dissertation gewählte Thema ungeeignet ist oder aus einem Fachgebiet stammt, das in den am Studiengang Molekulare Medizin beteiligten Instituten und Kliniken nicht ordnungsgemäß vertreten ist und ferner wenn die technischen Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeit nicht gegeben sind.
(5) Das Annahmegesuch kann ferner aus Gründen zurückgewiesen werden, die nach den gesetzlichen Bestimmungen die Einziehung des Doktorgrades rechtfertigen.
(6) Die Annahme als Doktorand/Doktorandin kann widerrufen werden, wenn dies von dem betreuenden Professor/der Professorin oder dem Privatdozenten/der Privatdozentin beim Promotionsausschuss beantragt wird (s. auch § 3 Absatz 4).